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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 359/04
BGH, Urteil vom 26.10.2005 - VIII ZR 359/04
Volltext6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2006, 11 | BGH - Vertragsschluss vor dem 01.01.2002, Anspruch danach entstanden: Welche Verjährungsfrist? |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2018 - 27 U 14/16
1. Zur Änderung einer getroffenen Vereinbarung bedarf es eines Vertrags. Die Änderung kann die Hauptleistungen, Nebenleistungen oder Leistungsmodalitäten betreffen.
2. Soweit der Änderungsvertrag formfrei ist, kann er auch stillschweigend abgeschlossen werden.
3. Ein Änderungsvertrag kann zu bejahen sein, wenn der ursprüngliche Vertrag nach Mitteilung von veränderten Vertragsbedingungen einverständlich fortgesetzt wird. Dies ist der Fall, wenn bei einem Dauerschuldverhältnis eine vom schriftlichen Vertrag abweichende langjährige Übung besteht.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2011 - 23 U 106/10
1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist.
2. Die von einem Nachunternehmer auszuführenden Arbeiten muss der Werkunternehmer deshalb entweder selbst überwachen oder dessen Überwachung durch einen Dritten organisieren.
3. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2005 - VIII ZR 359/04
Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EGBGB sind auf Ansprüche aus vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Schuldverhältnissen auch dann anzuwenden, wenn die Ansprüche erst nach diesem Tag entstanden sind. Daher gilt für Gewährleistungsansprüche aus vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Kaufverträgen die Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. auch dann, wenn die Ansprüche erst nach diesem Tag entstanden sind.*)
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
Q. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Übergangsrecht zur Verjährung |