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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 3/06
BGH, Urteil vom 15.11.2006 - VIII ZR 3/06
16 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2008, 145 | BGH - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist möglich? |
IBR 2008, 20 | BGH - Nach Ausübung des Rücktritts eigene Verjährungsfrist für Rückabwicklungsansprüche! |
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 109/20
1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus (im Anschluss an Senatsurteile vom 13.04.2011 - VII ZR 220/10, Rz. 13 ff., IBR 2011, 731 = BGHZ 189, 196; vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16, Rz. 21, 27 = IBR 2017, 590; IBR 2017, 591 = NJW 2017, 2758; vom 30.10.2019 - VIII ZR 69/18, Rz. 37, IBRRS 2019, 3951 = NJW 2020, 389).*)
2. Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort und fallen beim Käufer hierfür Transportkosten an, kann er im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten verlangen (jetzt: § 475 Abs. 4 BGB; im Anschluss an Senatsurteile vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10, Rz. 37, a.a.O.; vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16, Rz. 29, a.a.O.).*)
3. Ein solcher Anspruch auf Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses steht dem Verbraucher grundsätzlich nicht zu, wenn der Verkäufer zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit ist.*)
VolltextOLG Rostock, Urteil vom 02.02.2021 - 4 U 70/19
1. Der werkvertragliche Erfüllungsanspruch kann vor dem nach der Abnahme bestehenden Nacherfüllungsanspruch verjähren (entgegen OLG Hamm, IBR 2019, 425).*)
2. Hinsichtlich eines Vertragsstrafenversprechens besteht eine Akzessorietät im Verhältnis zu der solchermaßen bewehrten Hauptverbindlichkeit allenfalls in eingeschränkter Form, nämlich zeitlich bis zu einer Verwirkung der Vertragsstrafe; damit teilt die Vertragsstrafe in Verjährungsfragen nicht das Schicksal des Hauptanspruchs und ein Gleichlauf der betreffenden Fristen scheidet aus.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.10.2019 - VII ZR 1/19
Kündigt der Besteller einen als Dauerschuldverhältnis angelegten und als Werkvertrag einzustufenden Reinigungsvertrag außerordentlich u. a. wegen Mängeln der vom Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen und verlangt er sodann Ersatz des Schadens in Form der ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der ursprünglich vom Erstunternehmer übernommenen Reinigungsleistungen während der restlichen Vertragslaufzeit, so ist die Verjährungsregelung gem. § 634a BGB bezüglich dieses Schadensersatzanspruchs, auch soweit die Kündigung auf Mängel der erbrachten Reinigungsleistungen gestützt wird, nicht anwendbar; insoweit gilt vielmehr die Verjährungsregelung gem. §§ 195, 199 BGB.*)
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2019 - 8 U 185/16
1. Auf einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Außen-Plattformlifts findet Werkvertragsrecht Anwendung. Das gilt auch dann, wenn der Lift einer Serienproduktion entstammt und als standardisierte Ware bezeichnet werden kann.
2. Ein Außen-Plattformlift ist mangelhaft, wenn einzelne Teile keinen ausreichenden Korrosionsschutz aufweisen und infolgedessen frühzeitig korrodieren.
3. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist wirkungslos, wenn der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die die Herstellung einer mangelfreien Leistung des Auftragnehmers ermöglichen. Das gilt nicht, wenn die nachträgliche Erbringung einer fachgerechten Vorunternehmerleistung keine Voraussetzung dafür ist, dass der Auftragnehmer die vorhandenen Mängel seiner Leistung beseitigen kann.
VolltextBGH, Urteil vom 15.11.2006 - VIII ZR 3/06
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.*)
2. Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als "gebraucht" anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht "gebraucht".*)
3. Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.*)
4. Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der - bestehende oder hypothetische - Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05).*)
5. Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.*)
2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
H. Keine Verjährung der Gestaltungsrechte |
L. Regelmäßige Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks |