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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 271/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 3568
KaufrechtKaufrecht
Haftungsausschluss auch für erwartete Eigenschaften?

BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16

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1 Beitrag gefunden
IBR 2017, 707 BGH - Jam statt Slam: Verkäufer haftet trotzdem nicht!

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 1472
Beitrag in Kürze
KaufrechtKaufrecht
Kein allgemeiner Haftungsausschluss für vereinbarte Beschaffenheit!

BGH, Urteil vom 10.04.2024 - VIII ZR 161/23

1. Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gelten soll (st. Rspr.; seit Senatsurteil vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31 = IBRRS 2007, 3060 = IMRRS 2007, 1225; zuletzt Senatsurteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23 = IBR 2017, 707).*)

2. Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.*)

3. Haben die Parteien die "einwandfreie" Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein "normaler", das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt - der nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 10.11.2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 39 = IBRRS 2022, 0266; vom 09.09.2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff. = IBR 2020, 667, jeweils m.w.N.) einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht begründet - und/oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war.*)

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IBRRS 2023, 2096
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Lieferung verschiedener Bauteile: Belegabgleich und Sichtprüfung erforderlich!

OLG Bremen, Urteil vom 17.03.2023 - 2 U 32/20

1. Der Käufer, der sich seine Mängelrechte aus einem Handelskauf bewahren will, darf sich bei der Untersuchung der Lieferung einer Vielzahl von Bauteilen unterschiedlichster Art und Abmessungen von verschiedenen Herstellern jedenfalls dann nicht auf eine Stichprobe beschränken, soweit ihm die Kontrolle der vereinbarten Beschaffenheit einer bestimmten Zertifizierung des jeweiligen Herstellers durch Belegabgleich und einfache Sichtprüfung möglich ist und andernfalls erhebliche Mangelfolgeschäden drohen.*)

2. Eine Mängelrüge des Käufers, die einen bei ordnungsgemäßer Untersuchung durch Belegabgleich und bloße Sichtprüfung erkennbaren Mangel anzeigt, ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 377 Abs. 1 HGB erfolgt, wenn sie 15 Tage, nachdem sowohl die Ware als auch die gesondert übermittelten zugehörigen Abnahmeprüfzeugnisse abgeliefert worden sind, abgegeben wird.*)

3. Zur Bestimmtheit der Mängelrüge und zum arglistigen Verschweigen eines Mangels im Handelskauf.*)

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IBRRS 2021, 1754; IMRRS 2021, 0670
Mit Beitrag
BaukaufrechtBaukaufrecht
Voraussetzungen für Vorschuss für Ein- und Ausbaukosten?

BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile, IBR 2009, 1382 - nur online; vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12, Rz. 28, IBRRS 2013, 1507 = NJW 2013, 2107).*)

2. Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 27, 35, 53 f., IBRRS 2012, 0713 = BGHZ 192, 148).*)

3. Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 49 f., a.a.O.).*)




IBRRS 2019, 1193
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Nicht die Vorstellung zählt, sondern das Vereinbarte!

BGH, Urteil vom 20.03.2019 - VIII ZR 213/18

Mit der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" zielt das Gesetz nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt, sondern darauf, ob die Sache für die Nutzungsart (Einsatzzweck) geeignet ist, den die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben.*)

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IBRRS 2017, 3887
KaufrechtKaufrecht
Pferdeverkauf: Röntgenbefund allein noch kein Sachmangel

BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

1. Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines "Röntgenbefundes", sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen haben, für sich genommen grundsätzlich noch keinen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung und Fortführung von BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06, IBRRS 2007, 2946; IMRRS 2007, 1156; BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05, IBRRS 2006, 1821; IMRRS 2006, 1131). Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen (insoweit Klarstellung von BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06, IBRRS 2007, 2946; IMRRS 2007, 1156, aaO Rn. 20).*)

2. Der Verkäufer eines solchen Dressurpferdes hat - wie auch sonst beim Verkauf eines Reitpferdes - ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird (Bestätigung und Fortführung BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05, IBRRS 2006, 1821; IMRRS 2006, 1131 aaO Rn. 37; BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06, IBRRS 2007, 2946; IMRRS 2007, 1156 aaO).*)

3. Die Veräußerung eines vom Verkäufer - hier einem nicht im Bereich des Pferdehandels tätigen selbständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder - ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Pferdes ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (im Anschluss an BGH, 13.03.2013 - VIII ZR 186/12, IBRRS 2013, 1507; BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 271/16, IBRRS 2017, 3568, unter II 3 b, zur Veröffentlichung vorgesehen).*)

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IBRRS 2017, 3568
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Haftungsausschluss auch für erwartete Eigenschaften?

BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16

1. Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 23/15, IMR 2016, 478 = NJW 2017, 150 Rz. 14).*)

2. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.02.2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f. = IBR 2006, 1156 - nur online; Urteil vom 15.11.2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rz. 6 f. = IBR 2008, 1016 - nur online; EuGH, Urteile vom 09.11.2016 - Rs. C-149/15, NJW 2017, 874 Rz. 32, und vom 03.09.2015 - Rs. C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rz. 16 ff., insb. Rz. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 09.11.2016 - Rs. C-149/15, a.a.O. Rz. 34 - 45).*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit)
B. Sachmangel
I. Grundlegende Konzeption
1. Abgrenzung zum Kauf

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

1. Der Sachmangel ( Rn. 56-69)


1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

I. Die Kriterien für das Vorliegen eines Verbrauchervertrags ( Rn. 131-135)