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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 178/08
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 178/08
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Volltexturteile gefunden |
OLG München, Urteil vom 12.02.2019 - 9 U 728/18 Bau
1. Der Bieter und spätere Auftragnehmer kann auch ungewöhnliche und nicht kalkulierbare Risiken übernehmen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach regelmäßig nur kalkulierbare Verpflichtungen eingegangen werden (Anschluss an BGH, IBR 1996, 487).
2. In der Übernahme der Planungsverantwortung liegt insbesondere dann kein ungewöhnliches Wagnis, wenn der Auftragnehmer im Vergabeverfahren unmissverständlich und eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass er das Risiko etwaiger Planungsfehler zu tragen hat.
3. Ungewöhnliche Wagnisse sind bereits im Vergabeverfahren geltend zu machen. Ein Bieter kann nicht ein sich aus den Vergabeunterlagen ausdrücklich ergebendes Risiko hinnehmen und im Anschluss an das Vergabeverfahren als Auftragnehmer zivilrechtliche Auseinandersetzungen wegen des übertragenen Risikos führen.
4. Mehrkosten in Höhe von 4,2% des Bauvolumens führen nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage.
5. Dem Auftragnehmer kann das sog. Baugrundrisiko im Rahmen eines Konzessionsvertrags auch durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam übertragen werden.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 13.12.2013 - 10 U 355/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013 - 22 U 211/12
1. Gibt der Auftragnehmer im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber ein vorheriges Sicherheitsverlangen gemäß § 648a BGB auf bzw. modifiziert er es erheblich, stellt dies - auch unter Berücksichtigung von § 648a Abs. 7 BGB - keinen unzulässigen Verzicht des Unternehmers auf seine Rechte aus § 648a BGB, sondern eine zulässige Selbstbeschränkung des Auftragnehmers dar.*)
2. Scheitert eine solche Vereinbarung am Ausbleiben von Bedingungen i.S.v. § 158 BGB und haben die Parteien auch nicht - zumindest hilfsweise - sonstige Abreden getroffen, ist das Verfahren gemäß § 648a BGB nicht lediglich "unterbrochen", sondern das Verfahren richtet sich ab diesem Zeitpunkt wieder nach den gesetzlichen Vorschriften.*)
3. An die Bestimmtheit eines Sicherheitsverlangens mit Fristsetzung i.S.v. § 648a BGB sind als (rechts)geschäftsähnliche Handlung - schon wegen der damit einhergehenden erheblichen zweistufigen Rechtswirkungen - entsprechend strenge Anforderungen zu stellen.*)
4. Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung i.S.v. § 648a Abs. 1 BGB gesetzt worden ist, muss auch berücksichtigt werden, ob eine unklare Rechtslage dadurch geschaffen worden, dass sich der Auftragnehmer weigert, nach dem Vertrag noch geschuldete Vorleistungen ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen, und die Höhe der Sicherheit mangels verlässlicher Angaben in der Anforderung der Sicherheit noch durch den Auftraggeber ermittelt werden muss.*)
5. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit einer Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung i.S.v. §§ 648a Abs. 5, 643 Satz 1 BGB folgt bereits daraus, dass es sich dabei um eine rechtsgestaltende Willenserklärung handelt.*)
6. Weisen Vertragsklauseln bei objektiver Auslegung einen hinreichend eindeutigen Inhalt auf, ist für die Anwendung der Unklarheitenregel von vorneherein kein Raum. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach bei einer individuellen Vereinbarung Unklarheiten zu Lasten des Ausschreibenden gehen, gibt es nicht. Die Anwendung der Unklarheitenregel unterliegt den Grenzen der Inhaltskontrolle, wonach Abreden über den Gegenstand des Vertrages (Leistungsbeschreibung/Preisvereinbarungen) einer Inhaltskontrolle wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit nicht unterliegen.*)
7. Bei der Kostenentscheidung ist angemessen zu berücksichtigen, dass die Abweisung der Klage als "derzeit unbegründet" einem Teilunterliegen gleichsteht, zumal der Auftraggeber den Werklohnanspruch damit nur vorläufig abgewehrt hat.*)
KG, Urteil vom 10.09.2012 - 23 U 161/11
1. Eine Klausel in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Konzessionsvertrages im Bundesfernstraßenbau, die vorsieht, dass der Auftragnehmer mit Ansprüchen auf Erstattung von Mehrkosten allein schon wegen der Verletzung von Anzeigepflichten ausgeschlossen ist, verstößt gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB.*)
2. Eine Regelung, durch die dem Konzessionsnehmer das "Baugrundrisiko" auferlegt wird, verstößt dann gegen § 307 Abs. 1 BGB, wenn das Boden- und Wasserrisiko in unangemessener Weise auf den Auftraggeber übergewälzt wird. Das ist nicht der Fall, wenn der Auftraggeber auch die für den Bau erforderlichen Planungsleistungen übernimmt und das Risiko für nicht erkennbare Risiken beim Auftraggeber verbleibt.*)
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 178/08
1. Auch eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG zulässige Spannungsklausel unterliegt im Falle ihrer formularmäßigen Verwendung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.*)
2. Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für extra leichtes Heizöl ändert, benachteiligt die Kunden des Gasversorgers - unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße von der Preisentwicklung für Öl abhängig sind - unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibt.*)
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