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BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 140/12
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
7 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.08.2019 - 3 U 137/17
1. Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung ist bei behebbaren Mängeln auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen.
2. Von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand 5% des Kaufpreises übersteigt.
3. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist.
VolltextBGH, Urteil vom 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
1. Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.*)
2. Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den - gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten - Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht".*)
3. Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung - eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15
Zur Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung bei sporadisch auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln eines verkauften Kraftfahrzeugs.*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15
1. Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urteil vom 06.02.1954 - II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.*)
2. Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen - hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel - deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urteile vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08, IBR 2009, 644 = NJW 2009, 3153; vom 18.03.2015 - VIII ZR 176/14, IBR 2015, 330 = NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer "Bitte" gekleidet ist.*)
3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 = IBRRS 2015, 1744).*)
VolltextOLG München, Urteil vom 30.09.2014 - 18 U 1270/14
1. Ein Vertrag über die Beratung, die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan, deren Einpassung und plangerechter Zusammenbau einschließlich des störungsfreien Anschlusses der Geräte ist als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren.
2. Für die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung ist regelmäßig ein bestimmter Zeitraum oder ein bestimmter (End-)Termin anzugeben.
3. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Frist zur Nacherfüllung kommt es nicht darauf an, welche Frist der Verkäufer selbst angegeben hat.
VolltextBGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 140/12
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes "Montagsauto" vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter.*)
VolltextOLG Oldenburg, Beschluss vom 04.04.2012 - 3 U 100/11
Zur Zurechnung von "Nachbesserungsarbeiten" (richtig: Garantiearbeiten) an einem Wohnmobil durch einen anderen Vertragshändler desselben Herstellers an den Verkäufer im Rahmen von dessen Gewährleistungsverpflichtung.*)
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