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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 329/02


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 2225
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung trotz schlechter Ausbildung?

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 329/02


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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 1770
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt darf sich nicht auf DIN-Normen verlassen!

OLG Nürnberg, Urteil vom 06.08.2015 - 13 U 577/12

1. Wird der Architekt mit der Planung eines Parkhauses beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn das Parkhaus aufgrund des von ihm zur Ausführung vorgesehenen Betons nicht tausalz- und frostbeständig ist.

2. Sind zu Beginn der Planungszeit zahlreiche Publikationen bekannt, die auf die speziellen Anforderungen des zu planenden Bauwerks und die Auswahl des Betons eingehen, können konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zum Zeitpunkt der Planung relevante DIN-Norm hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt.

3. Kommt es zu einem planungsbedingten Baumangel, haftet für diesen Mangel - neben dem Architekten - auch der Auftragnehmer. Der Auftraggeber muss sich jedoch das Planungsverschulden "seines" Architekten anspruchsmindernd zurechnen lassen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2003, 2225
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung trotz schlechter Ausbildung?

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 329/02

1. Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Sonderfachmann (hier: Bodengutachter), so ist der Sonderfachmann regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten. Entsprechendes gilt für den Architekten im Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und Sonderfachmann.*)

2. Der Architekt muß die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ein Architekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an der Universität die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht vermittelt worden sind.*)





4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages

§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn)
C. § 650p Abs. 1
V. Geschuldete Leistungen / Vertragspflichten
3. Einzelheiten zu den Vertragspflichten
a) Planung
ff) Sonderprobleme im Zusammenhang mit der Planung

§ 650t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer (Zahn)
B. Die Gesamtschuld
II. Besonderheiten bei der Beteiligung von Architekten- und Ingenieuren
1. Mitverschuldenseinwand

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
G. § 13 Abs. 6 VOB/B - Minderung


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

3. Sonderfachmann als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Architekten und umgekehrt ( Rn. 36a)