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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 26/12
BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 26/12
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
12 Volltexturteile gefunden |
OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2023 - 22 U 1499/22
1. Die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand des Schwerpunkts der Leistung vorzunehmen, wobei vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen ist.
2. Liegt der wirtschaftliche Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht auf der Montage, sondern in der Eigentumsverschaffung der einzelnen Bauteile, was anhand der Vergütung für die Bauteile im Verhältnis zum Gesamtpreis bei mehr als 75% der zu erbringenden Zahlung der Fall ist, liegt ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor.
3. Auch wenn das Verhältnis der Montagekosten zum Gesamtpreis für einen Kaufvertrag spricht, kann ein Werkvertrag vorliegen, wenn der Besteller keine konkret benannten Möbel und Einrichtungsgegenstände von einem bestimmten Hersteller bestellt, sondern die Herstellung einer Ladeneinrichtung anhand von Mustermappen erfolgt.
4. In der Ingebrauchnahme und anschließenden Nutzung einer Werkleistung durch den Besteller kann eine konkludente Abnahme liegen. Dabei kann jedoch die erste feststellbare Nutzungshandlung allein noch nicht als Abnahme gewertet werden. Vielmehr ist eine gewisse Nutzungsdauer erforderlich.
VolltextLG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2022 - 6 O 195/20
1. Werden Verträge über die Lieferung von Fenstern mit Montageverpflichtung für Außenwände an Gebäuden geschlossen, ist grundsätzlich - sei es bei der Errichtung eines Neubaus, oder im Zuge von Renovierungsarbeiten - von einem Werkvertrag auszugehen.*)
2. Dem Einbau der Außenfenster kommt aus den verschiedensten Gesichtspunkten für die Funktionstauglichkeit eines Gebäudes erhebliche Bedeutung zu: der Belichtung, der Belüftung, dem Schallschutz, der Wind- und Regendichtigkeit, der Steuerung der Innentemperaturen, ihrem Anteil an der Wärmedämmung des Gebäudes, dem Einbruchschutz oder sogar der Kommunikation der Bewohner mit den Menschen im Außenbereich.*)
VolltextOLG Braunschweig, Urteil vom 02.06.2022 - 8 U 205/21
1. Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.
2. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.
3. Eine konkludente Abnahme kann im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sind. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos.
4. Unbekannte Mängel stehen einer konkludenten Abnahme grundsätzlich nicht entgegen.
5. Wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, hält die Regelungen des § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B zur fiktiven Abnahme der Leistung einer AGB-Kontrolle nicht stand und ist unwirksam, wenn der Auftragnehmer Verwender der VOB/B ist.
OLG Celle, Urteil vom 18.05.2022 - 14 U 180/21
1. Die Mangelfreiheit eines Werks folgt nicht allein daraus, dass einschlägige DIN eingehalten werden. Ein Mangel liegt nicht nur dann vor, wenn das Werk nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es sich nicht zum vertragsgemäßen Zweck eignet, unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind (BGH, Urteil vom 20.04.1989 - VII ZR 80/88, IBRRS 1989, 0696).*)
2. Dass der Umfang der Bindungswirkung eines Grundurteils durch Auslegung zu ermitteln ist, ändert nichts an dem Grundsatz, dass Fragen der Schadenshöhe nicht in Bindungswirkung erwachsen (BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 66/05, IBRRS 2006, 0254).*)
3. Feststellungen zur Anspruchshöhe sind in einem Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren auch dann nicht, wenn das Gericht eine Bindungswirkung herbeiführen wollte.*)
VolltextOLG Rostock, Urteil vom 24.11.2020 - 4 U 163/12
1. Die Vollendung des Werks ist nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine Abnahme. Es kommt stets maßgeblich darauf an, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertiggestellt ist.
2. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch vorzeitig erklären, wobei es auch nicht darauf ankommt, dass sich der Auftraggeber der Tatsache der Vorwegabnahme bewusst ist.
3. Erfolgt eine Abnahme in Verbindung mit einem Abnahmeprotokoll, in dem Mängel aufgeführt sind, stellt dies eine Abnahme unter Vorbehalt der aufgeführten Mängel dar.
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 15.01.2020 - 13 U 198/18
1. Die Parteien eines Bauvertrags können übereinstimmend durch konkludentes (schlüssiges) Handeln auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichten.
2. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn die Bauleistungen nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellt sind und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.
3. Übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Schlussrechnung und bezahlt der Auftraggeber diese nach einer angemessenen Prüfungsfrist (hier: vier Monate für Rohbauarbeiten) vorbehaltlos und vollständig, liegt darin die konkludente Abnahme.
4. Das Angebot des Auftragnehmers, aufgetretene Differenzen über vom Auftraggeber gerügte Mängel gütlich beizulegen, stellt kein verjährungshemmendes Anerkenntnis dar.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 30.04.2019 - 7 U 282/18
1. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen und damit auch zugleich auf eine vereinbarte förmliche Abnahme konkludent verzichtet werden.
2. Eine konkludente Abnahme liegt jedoch nur vor, wenn dem nach Außen hervortretenden Verhalten des Auftraggebers eindeutig zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 21.07.2016 - 16 U 192/15
1. Wird der Auftragnehmer (lediglich) mit der Errichtung einer Trennwand beauftragt, wird die Leistung mit der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung (konkludent) abgenommen.
2. Verjährungshemmende Maßnahmen können nur von dem materiell Berechtigten eingeleitet werden.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016 - 22 U 165/15
1. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalles und regelmäßig nicht an den starren Fristen der in 12 Abs. 5 VOB/B geregelten Abnahmefiktion. Die Dauer dieser Prüfungs- und Bewertungsfrist darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen. Im Einzelfall kann indes zugunsten des Auftraggebers zu berücksichtigen sein, ob der Bezug des Bauwerks bzw. der Beginn der Nutzung der Werkleistung seitens des Auftraggebers unter dem Zwang der Verhältnisse (etwa der Räumungspflicht bisheriger Räume, vertraglicher Verpflichtungen, Schadensminderungspflichten des Auftraggebers etc.) erfolgt.*)
2. Die vom BGH (IBR 2013, 749) angenommene Prüfungsfrist von "nicht mehr als 6 Monaten" betraf den Sonderfall einer Architektenleistung im Rahmen der Sanierung bzw. des Umbaus einer denkmalgeschützten Villa.*)
3. Im Hinblick auf die Differenzierung zwischen der "unmittelbaren" Werkleistung (des Fachunternehmens) und der "mittelbaren" Werkleistung des Architekten, eine mangelfreie "unmittelbare" Werkleistung (des Fachunternehmens) zu bewirken, sind im Regelfall die jeweiligen Zeitpunkte, zu dem (mangels ausdrücklicher bzw. förmlicher Abnahme) eine konkludente Abnahme der Fachunternehmerleistung und der Architektenleistung anzunehmen ist, nicht identisch. Dies gilt erst recht bei Übertragung der Vollarchitektur (d.h. einschließlich der Leistungsphase 9), da die Rechnungsprüfung, die Überwachung der Beseitigung der bei Abnahme der ("unmittelbaren") Werkleistung des Fachunternehmens festgestellten Mängel und die Kostenkontrolle einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen kann und das Architektenwerk erst dann vollendet ist.*)
4. Auf eine werkvertragliche Mängelrüge als sog. geschäftsähnliche Handlung sind regelmäßig die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend anwendbar.*)
5. Auch eine Erklärung bzw. ein (Erklärungs-)Verhalten eines Dritten (wie hier der Objekteigentümerin) genügt regelmäßig nur dann als Abnahme, wenn die entsprechenden rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.*)
6. Kommen für einen Werkmangel mehrere (selbständige, alternative) Ursachen in Betracht, muss der Auftraggeber nach einer - wie hier - durch rügelose Ingebrauchnahme und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Bewertungsfrist erfolgten (konkludenten) Abnahme darlegen und beweisen, dass der Unternehmer für alle Ursachen gewährleistungspflichtig ist.*)
VolltextOLG Bamberg, Urteil vom 28.01.2016 - 1 U 146/15
1. Bei der Reparatur eines Wasserrohrs handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk. Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich vielmehr nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB und beträgt zwei Jahre beginnend mit der Abnahme.
2. Die Reparatur eines Wasserrohrs wird nach einem Prüfungszeitraum von wenigen Werktagen durch Begleichung der Schlussrechnung konkludent abgenommen.
3. Die Verjährung wird durch Verhandlungen gehemmt. Der Begriff der Verhandlung ist dabei weit auszulegen. Es reicht aus, wenn ein Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch, es sei denn, der Schuldner lehnt sofort und erkennbar Verhandlungen ab.
4. Die aufgrund schwebender Verhandlungen eingetretene Hemmung endet entweder durch einen klar und eindeutig erklärten Abbruch der Verhandlungen oder durch "Einschlafenlassen".
5. Lässt der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen, sind sie in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt zu erwarten war.
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(17.03.2014) Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.
mehr… IBR 2014, 216 BGH, 20.02.2014 - VII ZR 26/12
4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
VII. Abnahmeformen |
§ 650s BGB Teilabnahme (Zahn) |
B. Die Abnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag |
IV. Konkludente Abnahme |
VIII. Sonderproblem: Verjährungsbeginn bei Übernahme der Objektbetreuung |
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff) |
B. Die Regelungen zur Abnahme in § 12 VOB/B |
II. § 12 Abs. 2 VOB/B - Die Teilabnahme |