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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 299/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 1286
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Bauunternehmer haftet nicht für Glatteisunfall neben gesperrtem Gehweg!

BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 299/13

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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2 Beiträge gefunden
IBR 2014, 348 BGH - Bauunternehmer haftet nicht für Glatteisunfall neben gesperrtem Gehweg!
IBR 2013, 619 OLG Schleswig - Bauunternehmer haftet nicht für Glatteisunfall neben gesperrtem Gehweg!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 2618; IMRRS 2019, 0961
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Bauschuttrecycler muss nicht nach Bomben im Beton suchen!

BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18

1. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden.*)

2. Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB. Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer und beim Zustandsstörer, nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.*)

3. Beschäftigte können selbst unmittelbarer Handlungsstörer nur sein, wenn ihnen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt, aber nicht, wenn sie weisungsgebunden sind.*)

4. Die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die - unverschuldete - Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.*)

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IBRRS 2014, 1286
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Bauunternehmer haftet nicht für Glatteisunfall neben gesperrtem Gehweg!

BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 299/13

Zur Frage, ob es aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist, trotz eines auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen Gehwegs in einem Baustellenbereich zusätzlich einen Notweg für Fußgänger offen zu halten, um diesen bei winterlichen Verhältnissen an dieser Stelle ein Überqueren der Straße zu ersparen.*)

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IBRRS 2013, 2881
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Glatteisunfall in Baustellennähe: Wer haftet?

OLG Schleswig, Urteil vom 25.06.2013 - 11 U 9/13

Die Richtlinie für die Sicherheit von Arbeitsstellen begründet keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Einem 66-jährigen, in der Mobilität nicht eingeschränkten Verkehrsteilnehmer ist bei winterlichen Straßenverhältnissen ein Umweg von 200 m zuzumuten, sofern dieser gegenüber dem tatsächlich genutzten Weg durchgängig geräumt ist.*)

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