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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 281/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 1997; IMRRS 2014, 1074
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wer sich nicht gegen eigenen Schaden schützt, muss sich Mitverschulden anrechnen lassen!

BGH, Urteil vom 17.06.2014 - VI ZR 281/13

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2014, 1334 BGH - Wer sich nicht gegen eigenen Schaden schützt, muss sich Mitverschulden anrechnen lassen!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1186
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Kein Schmerzensgeld für Hanns Guck-in-die-Luft!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.03.2023 - 3 U 3080/22

Bei einem Sturzgeschehen kann die Gewichtung und Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile ausnahmsweise dazu führen, dass kein Schmerzensgeldanspruch besteht, wenn der Geschädigte sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen und die Sorgfaltspflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen als gering einzustufen ist.*)

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IBRRS 2018, 3271
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Wer (anderen) eine Grube gräbt, muss einen Bauzaun aufstellen!

OLG München, Urteil vom 26.09.2018 - 7 U 3118/17

1. Den Auftraggeber von Bauleistungen trifft eine eigene Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen.

2. Der Auftraggeber kann seine Verkehrssicherungspflicht auf den Auftragnehmer delegieren. Diese Übertragung führt jedoch nicht zum völligen Wegfall der Verkehrssicherungspflicht. Der Auftraggeber ist vielmehr zur Überwachung und Instruktion des Auftragnehmers bzw. dessen Nachunternehmers verpflichtet.

3. Eine Flatterleine genügt nicht zur Absicherung eines metertiefen Grabens quer über einen Innenhof.

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IBRRS 2014, 1997; IMRRS 2014, 1074
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wer sich nicht gegen eigenen Schaden schützt, muss sich Mitverschulden anrechnen lassen!

BGH, Urteil vom 17.06.2014 - VI ZR 281/13

Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten
I. Beteiligung des Bestellers
3. Mitverschulden des Bestellers