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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 30/08
BGH, Urteil vom 27.03.2009 - V ZR 30/08
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2010, 1334 | OLG Brandenburg - Rechtskauf - culpa in contrahendo anwendbar? |
7 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 73/18
Die Angabe des fachkundigen Verkäufers, das Kaufobjekt fachgerecht bzw. nach den anerkannten Vorschriften errichtet zu haben, erfolgt nicht schon dann ohne tatsächliche Grundlage "ins Blaue hinein", wenn er bei der Bauausführung unbewusst von einschlägigen DIN-Vorschriften abgewichen ist.*)
BGH, Urteil vom 26.04.2017 - VIII ZR 80/16
1. Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte, aber von beiden Vertragsparteien unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16.03.2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 = IBRRS 2012, 1564 = IMRRS 2012, 1137).*)
2. Die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (st. Rspr; zuletzt BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15 = IBRRS 2016, 3065). So ist die Eignung der Kaufsache für deren nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung grundsätzlich in den Fällen gemindert oder ganz aufgehoben, wenn mit dieser Verwendung erhebliche Gesundheitsgefahren oder das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens verbunden sind.*)
VolltextBGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15
1. Die Frage, ob eine Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363 unter II 3 b aa = IBR 2002, 113; vom 22.01.2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14 = IBRRS 2014, 0740 = IMRRS 2014, 0338). Bei der Abgrenzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von einer unverbindlichen Erklärung ist daher der für die inhaltliche Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung heranzuziehen (im Anschluss an Senatsurteile vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, 22 = IBR 2009, 1136 - nur online; vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24 f. = IBR 2014, 1292 - nur online).*)
2. Dabei kommt allerdings nicht die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Denn diese setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (im Anschluss an Senatsurteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN = IBR 2009, 1136 - nur online).*)
3. Ob es sich bei einer in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckten und durch eine individuelle Datumsangabe ergänzte Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" um eine rechtsverbindliche Erklärung handelt oder nicht, ist nach objektiven Maßstäben zu entscheiden. Denn für den Fall ihrer Rechtsverbindlichkeit käme allein eine Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als typische, im Gebrauchtwagenhandel übliche Individualerklärung in Betracht. Auch im letztgenannten Fall gilt ein objektiver, von den Vorstellungen der konkreten Parteien und der Einzelfallumstände losgelöster Auslegungsmaßstab (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25.10.1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 368; vom 29.10.1956 - II ZR 64/56, BGHZ 22, 109, 113).*)
4. Die in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckte und mit einer individuellen Datumsangabe versehene Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" stellt keine auf den Abschluss einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über eine bestimmte Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellreihenzugehörigkeit gerichtete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 04.06.1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; vom 12.03.2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13 = IBRRS 2008, 1162 = IMRRS 2008, 0811; Senatsbeschluss vom 02.11.2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4 = IBRRS 2011, 0063 = IMRRS 2011, 0054).*)
5. Anders als bei Neuwagen und "Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteile vom 15.10.2003 - VIII ZR 227/02, unter II 3 = IBRRS 2003, 3127 = IMRRS 2003, 1401; vom 07.06.2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff. = IBRRS 2006, 3290 = IMRRS 2006, 2378), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 10.03.2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14).*)
6. Dem Berufungsgericht ist gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO selbst bei - vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren - Individualerklärungen eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung dahin eröffnet, ob diese bei Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände sachgerecht erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88 ff. = IBRRS 2006, 0129 = IMRRS 2006, 0064).*)
7. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO tritt eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht bereits dann ein, wenn diese keine Verfahrensfehler aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 314, 316 f. = IBRRS 2005, 1466 = IMRRS 2005, 0748; vom 07.02.2008 - III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 13 = IBRRS 2008, 0497; IMRRS 2008, 0340). Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, aaO S. 317; BVerfG, NJW 2003, 2524; NJW 2005, 1487).*)
OLG Schleswig, Urteil vom 09.05.2014 - 17 U 36/13
1. Bei der Vereinbarung über den Einbau eines generalüberholten Getriebes in eine bestehende Windkraftanlage handelt es sich um einen Werkvertrag und nicht um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.
2. Dem Besteller steht wegen eines Mangels der Leistung nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Mangel einen erstattungsfähigen Schaden verursacht hat (hier verneint).
3. Die formularmäßige Abkürzung der Mängelverjährungsfrist auf nur ein Jahr bei einer ortsfesten Anlage mit bauwerksähnlichen vergleichbaren Risiken (hier: einer Windkraftanlage) hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand und ist unwirksam.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 - 22 U 27/13
1. In wirtschaftlichen/steuerlichen/technischen Bereichen tätige Experten können zwar einem Dritten gegenüber haften, wenn mit ihnen - auch konkludent - ein Auskunftsvertrag geschlossen wurde. Aus der Tatsache einer Rat- bzw. Auskunftserteilung als solchen - hier durch einen Mitarbeiter eines Baustoffherstellers - kann ein rechtsgeschäftlicher Wille zum stillschweigenden Abschluss eines Vertragsverhältnisses indes nicht entnommen werden, wie sich bereits aus Wortlaut und Ratio des § 675 Abs. 2 BGB ergibt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Mitarbeiter des Baustoffherstellers mit Rechtsbindungswillen handelt, wobei der Bedeutung der Auskunft für den Bauherrn Indizwirkung zukommen kann.*)
2. Die Herausgabe von Gebrauchsanleitungen/technischen Informationen/Merkblätter etc. für sich allein kann nicht als Ausdruck des Willens des Baustoffherstellers gedeutet werden, mit dem - ihm zudem unbekannten - Endabnehmer einen Auskunfts-/Beratungs- oder gar Garantievertrag schließen zu wollen. Auch wenn der Baustoffhersteller eigene persönliche Kontakte mit dem Endabnehmer aufnimmt, lassen ergänzende (mündliche bzw. schriftliche) Informationen, die er dabei gibt, nur unter besonderen Voraussetzungen den Schluss auf eine rechtsgeschäftliche Beziehung zu.*)
3. Ein pflichtwidriges Verhalten des Baustoffhändlers (z.B. eine unterlassene bzw. unrichtige Information über Beschaffenheit/Eignung/Kompatibilität der gelieferten Baustoffe), kann nicht ohne weiteres Ansprüche aus einem Beratungsvertrag bzw. eine vertragsähnliche Vertrauenshaftung begründen, da das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht insoweit grundsätzlich eine abschließende Regelung enthält.*)
4. Jedenfalls wenn ein Beratungsbedarf des Baustoffkunden für den Baustoffhändler nicht erkennbar ist, würde es das kaufvertragliche Haftungssystem sprengen, wenn man dem Baustoffhändler über die kaufvertragliche Gewährleistung hinausgehende vorbeugende Beratungspflichten über Eignung/Verwendbarkeit/ Kompatibilität vom Baustoffkunden detailliert angefragter Baustoffe auferlegen wollte. Bei entsprechendem Beratungsbedarf steht es dem Baustoffkunden frei, sich - ggf. entgeltlichen - technischen Rat bei einem Architekten, Bauberater o.ä. einzuholen.*)
5. Der Bauherr geht - für ihn ohne weiteres erkennbar - von vorneherein ein mögliches Risiko ein, wenn er - insbesondere aus Kostengründen - davon Abstand nimmt, ein Fachunternehmen mit der Auswahl, Beschaffung und Montage der Baustoffe zu beauftragen und sich insoweit auf eine einheitliche werkvertragliche Erfolgshaftung des Fachunternehmens stützen zu können, sondern stattdessen Werkleistungen mit von ihm selbst zusammengestellten und beschafften Baustoffen ausführen lässt und damit für die fachgerechte Auswahl, Eignung und Kompatibilität der Baustoffe grundsätzlich selbst verantwortlich ist.*)
6. Ein Beratungs- oder sonstiges Verschulden des Baustoffherstellers kann dem Baustoffhändler regelmäßig nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 27.03.2009 - V ZR 30/08
1. Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.*)
2. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.*)
OLG Celle, Urteil vom 07.02.2008 - 8 U 203/07
Die Verkleidung der Außenfassade eines 1980 errichteten Fertighauses mit Asbestzementtafeln stellt keinen Sachmangel dar.
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
E. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag |
X. Auskunfts- und Beratungsvertrag |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
L. Regelmäßige Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks |