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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 144/97
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1999, 130 | BGH - Kann der Mieter wertvoller neuer Baumaschinen diese gutgläubig vom Vermieter zu Eigentum erwerben? |
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 22.09.2003 - II ZR 172/01
Der Erwerber einer Sache nimmt grob fahrlässig im Sinne von § 366 Abs. 1 HGB die Verfügungsbefugnis des Veräußerers an, wenn er nach den Umständen mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten rechnen muß und weiß, daß die für die Verfügungsbefugnis im Rahmen eines solchen Eigentumsvorbehalts konstitutive Vorausabtretung deswegen ins Leere geht, weil er selbst seine Leistung bereits im voraus an seinen abtretungspflichtigen Vertragspartner erbracht hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.11.1998 - II ZR 144/97
Übereignung mit Übergabe auf Geheiß; Guter Glaube des Erwerbers an die Verfügungsbefugnis eines Kaufmanns; Wirksamkeit des Eigentumserwerbs bei möglichem verlängertem Eigentumsvorbehalt
a) Die Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber kann auf Geheiß des Veräußerers durch einen Dritten und zugleich auf Geheiß des Erwerbers an eine von ihm bestimmte Person erfolgen, auch wenn diese ihm absprachewidrig nicht den Besitz vermittelt.
b) Veräußert ein Kaufmann Waren außerhalb seines - nicht auf Veräußerungsgeschäfte angelegten - Geschäftsbetriebes, sind erhöhte Anforderungen an den guten Glauben des Erwerbers gemäß § 366 HGB zu stellen.
c) Muß der Erwerber nach den Umständen mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten seines Vertragspartners rechnen, so handelt er grob fahrlässig, wenn er die Abtretung der Kaufpreisforderung vertraglich (wirksam) ausschließt und keine Erkundigungen über das Verfügungsrecht und/oder die Eigentumsverhältnisse an der Kaufsache einzieht.
d) Der Ausschluß petitorischer Einwendungen (§ 863 BGB) gegenüber dem Besitzentziehungsanspruch (§ 861 BGB) gilt jedenfalls dann nicht, wenn über diesen letztinstanzlich entschieden wird und das Recht des Besitzers zum Besitz feststeht.
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