Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 7 U 59/12
OLG Celle, Urteil vom 05.12.2012 - 7 U 59/12
Volltext5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2013, 347 | OLG Celle - Gullydeckel ignoriert: Bauunternehmer haftet für beschädigte Abwasserleitung! |
3 Volltexturteile gefunden |
LG Mannheim, Urteil vom 20.11.2020 - 9 O 341/19
1. Der Bauunternehmer ist vor Beginn von Erdarbeiten verpflichtet, sich beim Versorgungsunternehmen über die Lage unterirdisch verlegter Kabel zu erkundigen und entsprechende Pläne einzusehen.*)
2. Auch wenn es sich nicht um Tiefbauarbeiten handelt, sondern um oberirdische Arbeiten, bei denen ein Bagger eingesetzt wird, besteht diese Erkundigungspflicht jedenfalls dann, wenn die Schaufel des Baggers zwangsläufig die oberen Schichten des Erdreichs berührt.*)
3. Der Bauunternehmer muss bei Einsicht in die Pläne mit geringfügigen Abweichungen der tatsächlichen Lage der Kabel von der im Plan eingezeichneten Lage rechnen. Kann er die Lage der Kabel durch Einsicht in die Pläne nicht abschließend klären, muss er die Lage auf andere Weise ermitteln, z.B. durch Probebohrungen oder Handschachtung.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 27.12.2017 - 16 U 56/17
1. Ein Tiefbauunternehmen, das im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, muss sich vor Beginn seiner Arbeiten zuverlässig erkundigen, ob bzw. wo dort Versorgungsleitungen verlegt sind. Das gilt auch dann, wenn das Tiefbauunternehmen lediglich als Nachunternehmer einer größeren Firma tätig wird.
2. Wird ein Lichtwellenleiterkabel bei Tiefbauarbeiten beschädigt, hat der Schädiger dem Eigentümer die Kosten für den Austausch der gesamten Kabellänge zwischen den beiden der Schadenstelle benachbarten, konstruktiv bedingten Bestandsmuffen (sog. "Regellängenaustausch") zu ersetzen.
OLG Celle, Urteil vom 05.12.2012 - 7 U 59/12
1. Bei Arbeiten mit schwerem Gerät muss sichergestellt werden, dass es nicht zu Beschädigungen am Eigentum Dritter kommt. Bestehen besondere Anhaltspunkte dafür, dass von durchzuführenden Erdarbeiten Kabeln und Leitungen betroffen sein können, muss der Unternehmer Vorkehrungen treffen, um eventuelle Schäden an diesen zu vermeiden.
2. Kann ein Schaden infolge mehrerer Handlungen desselben Schädigers entstanden sein, ist für die Pflicht zum Schadensersatz irrelevant, aus welcher Handlung genau der Schaden resultiert.
Volltext