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OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018 - 21 U 95/15
Volltext7 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2018, 561 | OLG Hamm - Lochkorrosion bei Kupferrohren: Mitursächlichkeit reicht für die Haftung! |
3 Volltexturteile gefunden |
LG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2024 - 21 O 380/17
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextLG Mühlhausen, Urteil vom 14.04.2023 - 6 O 247/17
1. Für die Frage der Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungskosten ist darauf abzustellen, was der Besteller im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung handeln muss.
1. Den schadensersatzpflichtigen Unternehmer trifft das Risiko, wenn der Dritte dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (Anschluss an OLG Karlsruhe, IBR 2005, 81).
3. Die Frage, ob ein vernünftig, wirtschaftlich denkender Bauherr die Arbeiten für erforderlich halten durfte, ist eine Rechtsfrage und keine Beweisfrage, die einer sachverständigen Begutachtung bedarf.
4. Die Kosten, die durch einen den Mangel beseitigenden Dritten entstehen werden immer höher sein, als diejenigen Kosten, die dem Auftragnehmer für die Reparatur erwachsen wären. Aufgrund dessen kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Aufwendungen das Erforderliche übersteigen, wenn die vom Drittunternehmer für die Mängelbeseitigung in Rechnung gestellte Vergütung das Doppelte oder Dreifache der Kosten ausmacht, die dem Schadensversursacher entstehen würden (Anschluss u. a. an OLG Bamberg, IBR 2005, 1284 - nur online).
5. Personalkosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, auch wenn die Arbeitszeit für eine gewinnbringende Tätigkeit hätte aufgewandt werden können. Der bei der Feststellung von Ursachen und bei der Abwicklung eines Schadensfalls entstandene Aufwand zählt zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten (Anschluss an BGH, NJW 1969, 1109). Das gilt nicht nur für den Privatmann oder kleine Unternehmen, sondern auch für größere Unternehmen.
6. Ein Anspruch auf Ersatz der Personalkosten kommt erst dann und soweit in Betracht, als er die Arbeit des Personals im Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschritten hat.
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018 - 21 U 95/15
1. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers für einen objektiv festgestellten Mangel setzt lediglich voraus, dass der Mangel seinem Werk anhaftet. Der Mangel muss aus seinem Verantwortungsbereich herrühren und darf nicht allein auf einer von außen, insbesondere nicht auf einer von einem Dritten gesetzten Ursache beruhen.
2. Eine Mitursächlichkeit auf Seiten des in Anspruch genommenen Unternehmers für den Schadenseintritt ist ausreichend. Ein Zurechnungszusammenhang ist auch dann gegeben, wenn mehrere Schadensursachen zusammenwirken.
3. Nach der Beseitigung eines Mangels kommt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ein Abzug "neu für alt" in Betracht, wenn das Werk nach Durchführung der Mangelbeseitigung für den Auftraggeber einen höheren Wert hat als das mangelfreie Werk.
4. Die Vornahme eines Abzugs "neu für alt" setzt voraus, dass beim Auftraggeber eine messbare Vermögensvermehrung eintritt, die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht, die Vorteilsausgleichung dem Auftraggeber zumutbar ist und sie den Auftragnehmer nicht unbillig entlastet.
Volltext1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu) |
L. § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B |
III. Erstattungsfähige Positionen |