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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 17 C 230/14
AG Bad Segeberg, Urteil vom 13.04.2015 - 17 C 230/14
5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2015, 1073 | AG Bad Segeberg - Kündigung als Widerruf |
IBR 2015, 493 | AG Bad Segeberg - Widerrufsrecht für Verbraucher beim Werkvertrag? |
2 Volltexturteile gefunden |
LG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2016 - 23 O 47/16
1. Ein mit einem Verbraucher geschlossener Werkvertrag über Dachdeckerarbeiten ist ein Verbrauchervertrag.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Verbrauchervertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer auf Bestellung des Verbrauchers erschienen ist bzw. auf wessen Initiative die Vertragsanbahnung bzw. der Vertragsschluss erfolgte.
3. Widerruft der Verbraucher den (Werk-)Vertrag vor Ablauf der Widerrufsfrist, schuldet er nur dann Wertersatz, wenn er von dem Unternehmer trotz einer Belehrung über den Widerruf ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.
VolltextAG Bad Segeberg, Urteil vom 13.04.2015 - 17 C 230/14
1. Für die Anwendbarkeit des § 312 Abs. 1 BGB ist unerheblich, ob ein Vertrag als Werkvertrag oder als Kaufvertrag gemäß § 651 BGB einzuordnen ist.*)
2. Die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gilt nicht für Werkverträge im Sinne des §§ 631 ff. BGB.*)
3. Die Beschränkung des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auf Verträge über die Lieferung von Waren entspricht Art. 16 c der Richtlinie 2011/83/EU und ist daher richtlinienkonform. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm und ihrer Bedeutung als Ausnahmebestimmung ist weder eine extensive Normauslegung noch eine analoge Anwendung bezogen auf Werkverträge möglich.*)
4. Der Vertrag über die Renovierung einer Innentreppe in einem Gebäude stellt auch dann einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB und keinen Kaufvertrag nach § 651 BGB dar, wenn Gegenstand des Vertrags die Herstellung und Lieferung einzelner Bauteile (hier: Tritt- und Setzstufen sowie Aluprofile) ist.*)
5. Auch unter Geltung des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB genügt, dass sich der Erklärung des Verbrauchers zweifelsfrei der Wille entnehmen lässt, sich vom Vertrag zu lösen. Den Begriff "Widerruf" muss er dabei nicht verwenden. Die Absicht, sich vom Vertrag zu lösen, kommt auch durch die Verwendung des Begriffs "Rücktritt" oder "Kündigung" hinreichend zum Ausdruck (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.10.1992 - VIII ZR 143/91; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2007 - 24 U 75/07; OLG Bremen, Urteil vom 29.2.2012 - 1 U 66/11). Lediglich eine kommentarlose Rücksendung der Ware oder ein sonstiges konkludentes Verhalten des Verbrauchers kann nicht mehr als Widerrufserklärung gewertet werden.*)
6. Unterlässt der Unternehmer es, den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu informieren, haftet er gegenüber dem Verbraucher aufgrund eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens auf Schadensersatz; der Unternehmer ist insbesondere verpflichtet, dem Verbraucher Rechtsberatungskosten (hier: Inanspruchnahme der Rechtsberatung durch eine Verbraucherzentrale) zu erstatten.*)
1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650i BGB Verbraucherbauvertrag (Stretz) |
B. Legaldefinition des Verbraucherbauvertrages, § 650i Abs. 1 BGB |
II. Sachlicher Anwendungsbereich |