Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10 AZR 182/03
BAG, Urteil vom 14.01.2004 - 10 AZR 182/03
Volltext12 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2004, 401 | BAG - Kugelstrahlarbeiten sind baugewerbliche Tätigkeiten! |
11 Volltexturteile gefunden |
BAG, Urteil vom 02.07.2008 - 10 AZR 305/07
Zu der Frage, ob die Herstellung und der Einbau von Fertiggaragen, die aus einem Betonkubus bestehen, der in einem Stück in klassischer Betongussweise hergestellt wird, dem Sozialkassenverfahrem im Baugewerbe unterfällt.
VolltextLAG Hessen, Urteil vom 26.02.2008 - 15 Sa 724/03
1. Wasserbauarbeiten setzen voraus, dass es sich um die Erstellung von Bauten oder baulichen Anlagen handelt bzw. um Arbeiten, die der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauten bzw. baulichen Anlagen dienen.*)
2. Zusammenhangstätigkeiten setzen eine eigene bauliche Tätigkeit voraus.*)
3. Soweit Zusammenhangstätigkeiten mit einer Urproduktion vorliegen, scheiden diese als baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten aus.*)
VolltextBAG, Urteil vom 20.06.2007 - 10 AZR 302/06
1. Der vorübergehende Einsatz von Arbeitnehmern im Ausland und damit außerhalb des Geltungsbereichs des AEntG steht der Anwendung des VTV Bau nicht entgegen.
2. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV Bau genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV Bau, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III geprüft werden müssen.
3. Werden arbeitszeitlich überwiegend Innenausbauarbeiten in Form von Raumauskleidungen aller Art an Decken, Wänden, Säulen, Stützen u. Ä. ausgeführt, wobei die für die Verkleidungen verwendeten Platten aus unterschiedlichen Materialien von Drittunternehmen bezogen werden, so handelt es sich um Trocken- und Montagebauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV Bau.
VolltextBAG, Urteil vom 25.04.2007 - 10 AZR 246/06
1. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist.
2. Bei dem Auslegen von Regenwassersammelbecken mit Folie in Wäldern und beim Einlegen von Folie ins Erdreich, um das Eindringen von Schadstoffen zu verhindern, handelt es sich sowohl um Wassererhaltungsarbeiten als auch um Wasserbauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 VTV Bau.
3. Auch die Tätigkeiten beim Verschweißen von Folien zum Auffangen von in Kläranlagen auftretenden Faulgasen sind bauliche Leistungen im Sine des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV Bau.
VolltextBAG, Urteil vom 15.11.2006 - 10 AZR 698/05
Das Anbringen und die Reparatur von Leitplanken an Straßen ist eine bauliche Tätigkeit.*)
(Hinweise des Senats: Aufgabe von BAG 8. Mai 1985 - 4 AZR 516/83 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 66 )
VolltextBAG, Urteil vom 18.10.2006 - 10 AZR 576/05
1. Der Einbau vorgefertigter Türen, Tore und Fenster erfüllt nicht das Tätigkeitsbeispiel "Fertigbauarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV, sondern das Tätigkeitsbeispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Fertigbauarbeiten im Tarifsinne werden nur dann ausgeführt, wenn komplette Baueinheiten auf der Baustelle eingebaut oder zusammengefügt werden und dadurch die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird.*)
2. Nach dem Grundsatz der Spezialität kommt in einem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität grundsätzlich allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird.*)
3. Unterfällt ein Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV, ist der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 AEntG und somit gesetzlich zur Abführung von Beiträgen zur Urlaubskasse verpflichtet. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bindung wird der VTV durch einen für den Betrieb an sich tarifrechtlich geltenden sachnäheren Tarifvertrag nicht verdrängt, wenn die Anwendung der Urlaubsregelungen des § 8 BRTV und die Teilnahme des Arbeitgebers am Urlaubskassenverfahren seinen Arbeitnehmern einen tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt.*)
4. Im Geltungsbereich des AEntG kann der Grundsatz der Tarifeinheit durchbrochen sein.*)
5. Unterfällt sein Betrieb sowohl dem betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV als auch einem gegenüber dem VTV sachnäheren, baufremden Tarifvertrag, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, an die ZVK Beiträge für Lohnausgleich und für die Erstattung von Kosten der Berufsausbildung abzuführen.*)
BAG, Urteil vom 02.08.2006 - 10 AZR 348/05
1. Der bürgende Hauptunternehmer ist nicht gehindert, die von der Urlaubskasse in die Beitragsberechnung eingestellte Zahl der Arbeitnehmer und deren Einsatzzeiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen zu bestreiten.
2. Zur Frage, ob es hinsichtlich der Urlaubskassenpflicht eines ausländischen Subunternehmers auf seine Gesamtgeschäftstätigkeit oder auf seine Geschäftstätigkeit in Deutschland ankommt.
VolltextBAG, Urteil vom 02.08.2006 - 10 AZR 756/05
Die gewerbliche Vermietung von Asphaltkochern mit Bedienpersonal unterfällt der tarifvertraglichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 39 VTV, so dass das vermietende Unternehmen zur Sozialkasse des Baugewerbes beitragspflichtig ist.
VolltextBAG, Urteil vom 14.12.2005 - 10 AZR 321/05
1. Werden arbeitszeitlich überwiegend Holztreppen hergestellt oder eingebaut, handelt es sich unabhängig von der Handwerksrolleneintragung auch um eine baugewerbliche Leistung.
2. Es kommt seit dem 01.01.1996 nicht mehr darauf an, ob daneben in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem Schreinerhandwerk als typisch zuzuordnen sind oder ob die "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Schreinern ausgeführt werden oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Schreinerhandwerkes unmittelbar am Arbeitsplatz besteht.
VolltextBAG, Urteil vom 14.12.2005 - 10 AZR 115/05
1. Werden arbeitszeitlich überwiegend Holztreppen hergestellt oder eingebaut, handelt es sich unabhängig von der Handwerksrolleneintragung auch um eine baugewerbliche Leistung.
2. Es kommt seit dem 01.01.1996 nicht mehr darauf an, ob daneben in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem Schreinerhandwerk als typisch zuzuordnen sind oder ob die "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Schreinern ausgeführt werden oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Schreinerhandwerkes unmittelbar am Arbeitsplatz besteht.
Volltext