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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10 AZR 470/03
BAG, Urteil vom 23.06.2004 - 10 AZR 470/03
Volltext5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2005, 1026 | BAG - Neu gegründete Fertigbaubetriebe können Zugriff der ZVK abwenden! |
IBR 2005, 1024 | BAG - Auch Pflasterarbeiten unterfallen dem VTV Bau! |
3 Volltexturteile gefunden |
BAG, Urteil vom 18.10.2006 - 10 AZR 576/05
1. Der Einbau vorgefertigter Türen, Tore und Fenster erfüllt nicht das Tätigkeitsbeispiel "Fertigbauarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV, sondern das Tätigkeitsbeispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Fertigbauarbeiten im Tarifsinne werden nur dann ausgeführt, wenn komplette Baueinheiten auf der Baustelle eingebaut oder zusammengefügt werden und dadurch die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird.*)
2. Nach dem Grundsatz der Spezialität kommt in einem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität grundsätzlich allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird.*)
3. Unterfällt ein Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV, ist der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 AEntG und somit gesetzlich zur Abführung von Beiträgen zur Urlaubskasse verpflichtet. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bindung wird der VTV durch einen für den Betrieb an sich tarifrechtlich geltenden sachnäheren Tarifvertrag nicht verdrängt, wenn die Anwendung der Urlaubsregelungen des § 8 BRTV und die Teilnahme des Arbeitgebers am Urlaubskassenverfahren seinen Arbeitnehmern einen tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt.*)
4. Im Geltungsbereich des AEntG kann der Grundsatz der Tarifeinheit durchbrochen sein.*)
5. Unterfällt sein Betrieb sowohl dem betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV als auch einem gegenüber dem VTV sachnäheren, baufremden Tarifvertrag, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, an die ZVK Beiträge für Lohnausgleich und für die Erstattung von Kosten der Berufsausbildung abzuführen.*)
BAG, Urteil vom 23.06.2004 - 10 AZR 470/03
1. Auf einen Betrieb, der Fertigbauarbeiten ausführt, erstreckt sich die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV Bau nicht, wenn der Betrieb unmittelbar oder mittelbar Mitglied in einem der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a des ersten Teils der Maßgaben zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 genannten Verbände ist.
2. Fertigbaubetriebe haben ein Jahr nach Produktionsaufnahme Zeit, Mitglied in einem der in Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungsklausel genannten Verbände zu werden, und so den Eintritt der Wirkungen der Allgemeinverbindlicherklärung, die anderenfalls nach Ablauf des Jahreszeitraums eintreten, zu vermeiden.
3. Abschn. II der Einschränkungsklausel setzt nicht voraus, dass der Betrieb auch unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie fällt.
VolltextLAG Berlin, Urteil vom 13.06.2003 - 8 Sa 2353/02
Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke für das Baugewerbe erstreckt sich auch auf Betriebe von Arbeitgebern, die einen nach der Stichtagsregelung im ersten Teil der Einschränkungen, Abschnitt I Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommenen Betrieb nach dem 1. Juli 1999 im Wege des Betriebsübergangs übernommen haben und selbst Mitglied in einem der dort aufgeführten Verbände sind.*)
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