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IBRRS 2000, 0489
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 04.07.1996 - VII ZR 227/93

a Haben die Parteien eines Werkvertrages zur Regelung der Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung des Unternehmers nahezu wörtlich auf § 649 Satz 2 BGB zurückgegriffen, dann hat der Unternehmer seinen auf positive Vertragsverletzung gestützten Anspruch nach den zu § 649 Satz 2 BGB entwickelten Grundsätzen zu berechnen.

b) Haben die Parteien eines Werkvertrages auf der Grundlage eines nach Einheitspreisen aufgeschlüsselten Angebotes des Unternehmers einen Pauschalpreis, insbesondere durch eine Abrundung, vereinbart, so kann dieses Angebot ein brauchbarer Anhaltspunkt sein, um die Vergütung für die bis zur Kündigung des Vertrages erbrachten Leistungen zu berechnen. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluß nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muß der Unternehmer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus der vereinbarten Pauschale zu bewerten sind.