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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "4 U 55/08" ODER "4 U 55.08"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.10.2010 - 4 U 55/08
1. Der Werklohn wird ohne Abnahme auch dann fällig, wenn das Werk fertig gestellt ist und keine oder nur unwesentliche Mängel aufweist. In einem solchen Fall stellt sich die Abnahmeverweigerung des Auftraggebers nämlich gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B 2006 als unberechtigt dar, so dass er sich gemäß § 242 BGB nicht auf das Fehlen der Abnahme berufen kann.
2. Eine Rechtsausübung (hier: Berufung auf Mängel) ist insbesondere dann unzulässig, wenn durch ein Verhalten des Rechtsinhabers ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage bei der Gegenpartei hervorgerufen wurde.
3. Zu der Frage, wann ein solcher Vertrauenstatbestand geschaffen wird, wenn der Auftraggeber die vereinbarten Materialien nicht zur Verfügung stellt und der Auftragnehmer mit ihm zur Verfügung stehenden Materialien die Arbeiten ausführt, also eine veränderte Bauausführung vornimmt.
VolltextOLG Rostock, Urteil vom 27.01.2009 - 4 U 55/08
1. Soweit die Vertragsstrafenvereinbarung keinen Bezug auf ein Verschulden nimmt, führt das nicht zu deren Unwirksamkeit, da mit der Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag eine verschuldensabhängige Vertragsstrafenabrede getroffen worden ist.
2. Allerdings kann die Vertragsstrafe nur verlangt werden, wenn der Bauherr sich diese bei der Abnahme der Bauleistung vorbehalten hat. Der Vorbehalt muss bei der Abnahme der Leistung ausgesprochen werden. Anderenfalls entfällt der Anspruch auf Vertragsstrafe.
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