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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "2 U 950/09" ODER "2 U 950.09"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.10.2010 - 2 U 950/09
1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht bereits dann vor, wenn in einer als Tiefkühllager genehmigten und später als Kühllager genutzten Gebäude keine sektorale Sprinkleranlage bzw. Sprühwasserlöschanlage vorhanden ist, die gesetzlich zum Zeitpunkt der Nutzung nicht gefordert war bzw. Gegenstand technischer Regelwerke war.*)
2. Wird in einem Kühllager infolge des Zerplatzens einer Halogenlampe und Herabfallen derselben ein Brand ausgelöst, kommt eine Haftung des Grundstückeigentümers nach § 836 BGB, verbunden mit einer Beweislastumkehr sowohl für das Verschulden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes als auch für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Einsturz bzw. Ablösung von Teilen, nicht in Betracht. Der Tatbestand des § 836 BGB ist auf bestimmte Schäden, vermittelt durch "in Bewegung gesetzte Massen" eingeengt (vgl. hierzu Senatsentscheidungen vom 11.11.2009 und 23.12.2009 - 2 U 449/09 - NJW-RR 2010, 900 = MDR 2010, 387).*)
3. Zu den Anforderungen an die Wartungspflicht des gewerblichen Grundstückseigentümers bei der Wartung von Beleuchtungsanlagen in einem Kühllager (vgl. zur Haftung des Lagerverwalters und dessen Kardinalpflichten Senatsentscheidung vom 1.10.2008, 2 U 110/08).*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 15.06.2010 - 2 U 950/09
1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht bereits dann vor, wenn in einer als Tiefkühllager genehmigten und später als Kühllager genutzten Gebäude keine sektorale Sprinkleranlage bzw. Sprühwasserlöschanlage vorhanden ist, die gesetzlich zum Zeitpunkt der Nutzung nicht gefordert war bzw. Gegenstand technischer Regelwerke war.*)
2. Wird in einem Kühllager infolge des Zerplatzens einer Halogenlampe und Herabfallen derselben ein Brand ausgelöst, kommt eine Haftung des Grundstückeigentümers nach § 836 BGB, verbunden mit einer Beweislastumkehr sowohl für das Verschulden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes als auch für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Einsturz bzw. Ablösung von Teilen, nicht in Betracht. Der Tatbestand des § 836 BGB ist auf bestimmte Schäden, vermittelt durch "in Bewegung gesetzte Massen" eingeengt (vgl. hierzu Senatsentscheidungen vom 11.11.2009 und 23.12.2009 - 2 U 449/09 - NJW-RR 2010, 900 = MDR 2010, 387).*)
3. Zu den Anforderungen an die Wartungspflicht des gewerblichen Grundstückseigentümers bei der Wartung von Beleuchtungsanlagen in einem Kühllager (vgl. zur Haftung des Lagerverwalters und dessen Kardinalpflichten Senatsentscheidung vom 1.10.2008, 2 U 110/08).*)
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