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IBRRS 2020, 2117
Mit Beitrag
Bausicherheiten
Vertragserfüllungsbürgschaft für alle "bis dahin erhobenen Ansprüche": Sicherungsabrede unwirksam!
LG Wiesbaden, Urteil vom 11.03.2020 - 12 O 96/19
1. Eine Sicherungsabrede in einem Bauvertrag, wonach die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz auf Verlangen des Auftragnehmers in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
2. Der Bürge kann sich im Fall seiner Inanspruchnahme durch den Auftraggeber auf die Unwirksamkeit der bauvertraglichen Sicherungsabrede berufen.