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BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 417/11
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 05.06.2019 - 15 U 319/18
1. Besteht eine gesetzliche Vergütungsregelung wie das RVG, unterliegen davon abweichende Mandatsbedingungen einer AGB-Kontrolle.
2. Klauseln über die Mindestvergütung und die Hinzurechnung einer Abfindung zum Gegenstandswert sind unwirksam, wenn sie den Mandanten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
3. Dies gilt erst recht, wenn die streitigen Klauseln zu einer indirekten Erfolgsbeteiligung des Mandanten führen, denn Erfolgshonorarvereinbarungen sind grundsätzlich unzulässig (§ 49b Abs. 2 BRAO).
4. Die formularmäßige Vereinbarung eines 15-Minuten-Takts, die zur Aufrundung des Zeitaufwands für jede Tätigkeit führt, ist nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16, NJW 2017, 2127).
VolltextBGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 263/17
1. Eine "Annahme von Geldern" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG liegt auch dann vor, wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen, sondern ihm "nur" Rechte und Ansprüche aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen abtreten, Zweck dieser Rechtsübertragung aber die Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer zu Investitionszwecken ist und den Anlegern das den Rückkaufswert betreffende Auszahlungsrisiko nach den vertraglichen Vereinbarungen verbleibt. (Rn. 14 - 19)*)
2. Ein qualifizierter Rangrücktritt steht der Annahme eines für ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erforderlichen unbedingten Rückzahlungsanspruchs nur dann entgegen, wenn die entsprechende Vereinbarung - gegebenenfalls auch AGB-rechtlich - wirksam ist (vgl. BGH, Ur-teil vom 26. März 2018 - 4 StR 408/17, NJW 2018, 1486 Rn. 20 ff., 32). (Rn. 20 - 22)*)
3. Einem Verbotsirrtum unterliegt im Rahmen von § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG auch, wer die Erlaubnisbedürftigkeit seiner Geschäfte nach § 32 Abs. 1 KWG zwar nicht ausschließen kann, sie aber nicht billigend in Kauf nimmt, weil er auf die Erlaubnisfreiheit vertraut (Fortführung Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 25). (Rn. 24)*)
4. Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums. (Rn. 27 - 39)*)
5. Eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG kann auch in der Kündigung einer abgetretenen Lebensversicherung und Einziehung des Rückkaufswertes liegen, wenn der Zessionar nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung des Rückkaufswertes übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 16). (Rn. 42 - 44)*)
6. Zum sachlichen Schutzbereich von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. (Rn. 46)*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 200/14
Zur Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei Jahren auf fünf Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.11.2014 - XI ZR 265/13
1. Die Forderung aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft wird mit der Rechtskraft des Urteils, dessen Vollstreckung abgewendet werden soll, fällig, ohne dass es einer Leistungsaufforderung durch den Titelgläubiger bedarf (Fortführung von Senat, BGHZ 175, 161 = NJW 2008, 1729). (amtlicher Leitsatz)*)
2. Die Ansprüche aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft unterliegen der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Ein Neubeginn der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Schuldners ist nicht mehr möglich, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextBGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 241/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 179/13
a) Die in ein Antragsformular auf Abschluss eines Verbraucherleasingvertrags über ein Kraftfahrzeug vom Leasinggeber deutlich sichtbar eingesetzte Formularklausel*)
ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch verletzt sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.*)
b) Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht.*)
c) Ein derart vereinbarter Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahrzeugüberlassung und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer über die Einhaltung des Transparenzgebotes hinausgehenden AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.*)
d) Ein vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf zu zahlender Restwertausgleich ist umsatzsteuerpflichtig.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.02.2014 - IX ZR 137/13
Die in einem zur Finanzierung des Schulbetriebs zwischen den Eltern der Schüler und dem Schulträger abgeschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Rangrücktrittserklärung ist nicht überraschend, wenn sie eingangs des Vertrages zugleich mit der Darlehenssumme vereinbart wird und die Eltern in einem Begleitschreiben auf die mit dem Schulbesuch verbundenen finanziellen Belastungen hingewiesen und dabei, drucktechnisch besonders hervorgehoben, auch um die Ausreichung eines nachrangigen Darlehens gebeten werden.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 17.12.2013 - XI ZR 24/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 10 U 112/13
1. Bei der Miete von Räumen stellt die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche um mehr als 10% einen Mangel der Mietsache dar. Diese Flächenabweichung hat der Mieter dazulegen und zu beweisen.
2. Die Begriffe "Bruttogeschossfläche", "innenliegende Technikflächen" und "anteilige Gemeinschaftsflächen" sind als "Bruttogrundfläche", "technische Funktionsflächen" und "Verkehrsflächen" gemäß DIN 277 auszulegen.
3. Die Anwendbarkeit der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt eine auch durch Auslegung nicht zu beseitigende Mehrdeutigkeit (mindestens zwei unterschiedliche Auslegungsergebnisse) voraus (hier verneint).
VolltextBGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 417/11
1. Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsteht zwar grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld und wird damit auch fällig. Den Parteien steht es aber frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren.
2. Die Klausel:
"Sind die durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche der Bank fällig und erfüllt der Hauptschuldner diese Ansprüche nicht, kann sich die Bank an den Bürgen wenden, der dann aufgrund seiner Haftung als Selbstschuldner nach Aufforderung durch die Bank Zahlung zu leisten hat."
lässt die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger eintreten und kann in AGB wirksam vereinbart werden.
Volltext1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |