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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 211/09
BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 211/09
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2019 - 10 U 35/18
1. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt hat die Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen rechnerisch, vertragsgemäß und fachtechnisch einwandfrei erbracht sind.
2. Bei Pauschalpreisverträgen besteht eine (geringe) Einschätzungstoleranz hinsichtlich des erreichten Leistungsstands und der Bewertung von Mängeln. Eine rechnerische Zuvielfreigabe von 1,8% liegt innerhalb dieses Toleranzrahmens und stellt keinen Prüffehler dar.
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 04.08.2014 - 28 U 1200/14 Bau
1. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten bzw. dessen Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjährung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Verantwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen.
2. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine verjährungshemmende Verhandlung dar.
3. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung mehrerer Baumängel, müssen die einzelnen Teilbeträge sowie die unterschiedlichen Mängel in einem Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden. Anderenfalls kommt dem Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem einzigen Architektenvertrag resultieren.
4. Eine nachträglich vorgenommene Individualisierung des Klageanspruchs hat jedenfalls bei vorgeschaltetem Mahnverfahren für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung zur Folge.
VolltextKG, Urteil vom 25.09.2013 - 21 U 105/12
1. Die Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrags hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Sie bestimmen, ob der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat und ob er als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn der Projektsteuerer einen Erfolg schuldet.
2. Bei einem Vertrag über die Erstellung einer funktionalen Baubeschreibung handelt es sich um einen Werkvertrag.
3. Die Projektsteuerung für die Leistungsphase 1 gem. § 15 HOAI 2002 (Grundlagenermittlung) umfasst keine Standortanalyse, sondern die Klärung der Aufgabenstellung und der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten. In Abgrenzung zu den vom Objektplaner geschuldeten Architektenaufgaben sind im Zusammenhang mit der Projektsteuerung lediglich koordinierende, kontrollierende und überwachende Tätigkeiten zu erbringen, wie sie an sich dem Bauherren obliegen.
4. Zwar ist eine dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügende Teilklage geeignet, die Verjährung zu hemmen. Das gilt allerdings nur, wenn im Laufe des Rechtsstreits in unverjährter Zeit aufgegliedert wird, aus welchen Teilbeträgen der jeweiligen Forderungen sich die geltend gemachte Klagesumme zusammensetzt.
VolltextBGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 211/09
1. Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, und vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520).*)
2. Das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend aufzuschlüsseln, besteht nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird. Anders liegt es, wenn Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt.*)
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