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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 393/98


Beste Treffer:
IBRRS 2000, 0784; VPRRS 2000, 0023
BauvertragBauvertrag
Vertragstreues Verhalten beim VOB/B-Vertrag

BGH, Urteil vom 28.10.1999 - VII ZR 393/98

Dokument öffnen Volltext

BGH, vom 28.08.1999 - VII ZR 393/98


Dokument öffnen BauR 2000, 777

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1 Beitrag gefunden
IBR 2000, 110 BGH - Bauvertrag als Kooperationsvertrag: Wie muss über Nachträge verhandelt werden?

2 Aufsätze gefunden
Zum rechtsgeschäftlichen Inhalt der Preisanpassungsvereinbarung nach § 2 Nr. 3 VOB/B und dem Problem spekulativ überhöhter Einheitspreise
(Johann Rohrmüller)
Dokument öffnen IBR 2009, 1449
Neuer § 18 Nr. 3 VOB/B - außergerichtliche Streitbeilegung nun anerkannte Regel der Technik?
(Moritz Lembcke)
Dokument öffnen IBR 2007, 1391

11 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 3466
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planervertrag gekündigt: Wie ist abzurechnen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 - 23 U 102/12

1. Ein Architektenvertrag kann vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei der wichtige Grund zur Kündigung in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen kann, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unmöglich macht.

2. Als wichtige Gründe zur Kündigung eines Architektenvertrags reichen auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

3. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist eine Abmahnung und Setzung einer Nachfrist nicht erforderlich, wenn eine Korrektur der Vertragsverletzung nicht mehr möglich oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bereits zerstört ist.

4. Wird ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund gekündigt, kann der Architekt für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen das darauf entfallende vereinbarte Honorar beanspruchen. Dabei hat der Architekt im Einzelnen darzulegen, wie sich der Honoraranspruch zusammensetzt, das heißt, er hat die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen im Einzelnen vorzutragen, voneinander abzugrenzen und die entsprechenden Honoraranteile - ggf. im Wege der prozentualen Schätzung - darzustellen bzw. zuzuordnen.




IBRRS 2012, 4068
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Termin einvernehmlich verschoben: Was wird aus der Vertragsstrafe?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2012 - 23 U 150/11

1. Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand behält, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt insbesondere von der Formulierung der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Je gewichtiger die Terminverschiebung ist, um so weniger ist davon auszugehen, dass die frühere Vereinbarung einer Vertragsstrafe gleichwohl Bestand behalten soll.

2. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs zwingen. Das gilt insbesondere im Fall von verzögerten Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bzw. von ihm zu stellender Vorgewerke.

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IBRRS 2012, 2108
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fehlende Genehmigungen sind Risiko des Auftraggebers!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2011 - 23 U 137/10

1. Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B im Sinne von Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen dem Auftraggeber zugewiesene Aufgabe geht dahin, die erforderlichen Anträge nicht nur überhaupt, sondern insbesondere so rechtzeitig und ordnungsgemäß zu stellen und sie ggf. unter Ausschöpfung von Rechtsmitteln bzw. - behelfen weiterzuverfolgen, dass der Auftragnehmer in die Lage versetzt wird, seine Werkleistung vertragsgetreu und rechtzeitig zu erfüllen.*)

2. Regelmäßig - indes abhängig von den Umständen des Einzelfalles - trägt der Auftraggeber daher das Risiko für die Genehmigung auch für den Fall, dass er den Werkvertrag mit dem Auftragnehmer vor Erteilung der Genehmigung abschließt.*)

3. Nur in besonderen Einzelfällen kann den Auftragnehmer - kraft überlegener Fachkunde - eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber treffen, sofern er eine Spezialbaumaßnahme mit besonderen Genehmigungen zu erbringen hat, bei der der Auftraggeber keinen Architekten oder Sonderfachmann mit der Planung der Spezialbaumaßnahme beauftragt hat und auch sonst nicht fachkundig bzw. fachkundig beraten ist.*)

4. Beginnt der Auftragnehmer in Kenntnis des Fehlens der (Bau-) Genehmigung mit der Ausführung der vertraglichen Werkleistung, kann - jedenfalls bei seinen Ansprüchen, die über den reinen Vergütungsanspruch für geleistete Arbeiten hinausgehen - ein Mitverschulden des Auftragnehmers im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B in Betracht kommen. Allerdings scheidet in solchen Fällen eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Auftragnehmers aus, in denen er annehmen durfte, dass einer Genehmigung etwaig entgegenstehende Hindernisse beseitigt seien bzw. beseitigt würden.*)

5. Die Zulässigkeit einer in der Berufungserwiderung vorgenommenen Klageerweiterung als Anschlussberufung folgt aus §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO. Der Zulässigkeit der Klageerweiterung steht auch nicht § 529 ZPO bzw. § 531 ZPO entgegen, wenn die dem geänderten bzw. erweiterten Klageantrag zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig und im Berufungsverfahren daher jedenfalls zu berücksichtigen sind bzw. es sich dabei um zulässige Noven im Sinne von §§ 529, 531 ZPO handelt.*)

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IBRRS 2011, 2441
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ersatz von Aufwendungen bei vorzeitig beendetem Bauvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011 - 4 U 165/10

1. Die Voraussetzungen eines vertraglichen Rücktrittsrechts, wonach der Bauherr vom Vertrag kostenfrei zurücktreten kann, sofern sich seine Eigentumswohnung nicht verkaufen lässt, sind erfüllt, wenn dessen Verkaufsanstrengungen über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten erfolglos geblieben sind.

2. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedarf, genügt zur Wahrung der Schriftform die Übersendung per Telefax.

3. Ein Bauvertrag muss nur notariell beurkundet werden, wenn er eine rechtliche Einheit mit einem Grundstückserwerbsvertrag bildet. Hierfür müssen die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie gleichsam miteinander stehen und fallen sollen.

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IBRRS 2011, 3242
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist Vergleich über Mängelbeseitigung sittenwidrig?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2011 - 23 U 67/10

1. Im Rahmen einer Schiedsgutachtervereinbarung steht es den Parteien frei, durch die Vorgabe bestimmter Kriterien - z.B. die Feststellung von "Tatsachen" - das Ermessen des Schiedsgutachters zu begrenzen. Es handelt sich dann um ein Beweisgutachten im Sinne eines Tatbestandselemente feststellenden Schiedsgutachtens "im engeren Sinn".*)

2. Dass die Klärung von Rechtsfragen in einem selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich unzulässig ist, steht der Zulässigkeit einer Klärung von "technischen Verursachungsbeiträgen" durch einen Sachverständigen nicht entgegen.*)

3. Soweit es in einem Vergleich oder einer vergleichsähnlichen Vereinbarung auf ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB ankommt, ist darauf abzustellen, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage beim Abschluss eingeschätzt haben, in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben haben. Im Allgemeinen verbietet es sich, eine solche Vereinbarung als sittenwidrig zu behandeln, wenn sie ihrem Inhalt nach aus der Sicht beider Parteien im Abschlusszeitpunkt als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls (hier eines komplexen werkvertraglichen Gesamtkonflikts mit weiteren Beteiligten) erschienen ist; die spätere Entwicklung ist regelmäßig nicht zu berücksichtigen.*)

4. Der Grundsatz, dass bei einem auffälligen Missverhältnis eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung spricht, die regelmäßig eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit i.S.v. 138 BGB entbehrlich macht, greift bei Kaufmannseigenschaft der die Sittenwidrigkeit geltend machenden Partei und im Falle einer umfassenden und abschließenden Regelung eines werkvertraglichen Gesamtkonflikts nicht ein.*)

5. Eine vergleichsähnliche Vereinbarung, die in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände abgeschlossen wird, ist auch dann nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn die damit verbundenen Rechte und Pflichten in erheblicher und auffälliger Weise von der - fiktiven - vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelung abweichen.*)

6. Ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt vor, wenn eine Partei Verpflichtungen in der irrigen Annahme übernimmt bzw. anerkennt, diese beständen bereits oder sich über das mögliche Bestehen weiterer Ansprüche bzw. von Einwänden bzw. Gegenansprüchen bzw. über den Umfang der von der Vereinbarung erfassten gegenseitigen Ansprüche irrt.*)

7. Fehleinschätzungen der künftigen Entwicklung gehören im Rahmen von einer Vereinbarung zur Klärung einer komplexen baurechtlichen Haftungssituation zu den von den Parteien jeweils übernommenen Risiken i.S.v. 313 BGB.*)

8. Den Auftraggeber treffen gegenüber dem vollkaufmännisch handelnden und anwaltlich beratenen Auftragnehmer mangels eines "Informationsgefälles" keine vorvertraglichen oder vertraglichen Betreuungs- bzw. Beratungspflichten hinsichtlich dessen rechtlichen bzw. finanziellen und wirtschaftlichen Interessen. Auch die werkvertragliche Kooperationspflicht umfasst nicht eine solche tatsächliche bzw. rechtliche Betreuung bzw. Beratung des anderen Vertragspartners im Gewährleistungsfall.*)

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IBRRS 2009, 3002
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist Teilkündigung eines VOB-Vertrages möglich?

BGH, vom 20.08.2009 - VII ZR 212/07

1. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks stellen grundsätzlich keinen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung dar, auf den die Entziehung des Auftrags nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beschränkt werden kann.*)

2. Ist der Auftragnehmer nach einer unzulässigen Teilkündigung des Auftraggebers seinerseits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann der Auftraggeber dem sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gemäß § 254 Abs. 1 BGB den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn der Auftragnehmer durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Teilkündigung gegeben hat.*)

3. Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, so dass die Möglichkeit der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen eröffnet ist, ist § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nach § 307 BGB unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist.*)




IBRRS 2010, 1557
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verhandlungen nach Fristablauf: Kündigungsrecht verwirkt!

OLG Köln, Urteil vom 14.11.2008 - 19 U 54/08

1. Ordnet der Auftraggeber die Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung dem Grunde nach an, kann der Auftragnehmer die Erbringung seiner Leistung nicht von einer Einigung über die Höhe der zu zahlenden Mehrvergütung abhängig machen. Denn nach § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B ist die vorherige Vereinbarung einer Vergütung nicht erforderlich.

2. Der Auftraggeber ist zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftragnehmer unter Androhung der Kündigung dazu aufgefordert wird, innerhalb einer gesetzten Frist seine Leistungsbereitschaft zu erklären und die Frist fruchtlos verstrichen ist.

3. Eine solche Frist wird gegenstandlos, wenn sich der Auftraggeber auf weitere Verhandlungen einlässt und deshalb aus Sicht des Auftragnehmers noch Verhandlungen schweben.

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IBRRS 2007, 2350
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kooperationspflicht kontra Kündigungsrecht?

OLG Rostock, Urteil vom 26.10.2006 - 7 U 131/05

1. Stehen der vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Art der Mängelbeseitigung denkmalschutzrechtliche Gründe entgegen, verletzt der Auftraggeber seine Verpflichtung zur Kooperation dadurch, dass er den Vertrag gemäß § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 VOB/B kündigt, ohne sich zuvor um eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu bemühen. Dies setzt voraus, dass er den Auftragnehmer über die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen, die der vom Auftraggeber vorgeschlagenen Art der Nachbesserung entgegenstehen, informiert.

2. Diese Verletzung des Kooperationsgedankens führt dazu, dass eine freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B mit der entsprechenden Vergütungsfolge vorliegt.

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IBRRS 2005, 3600
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Defizite im Standsicherheitsnachweis: Haftungsrisiken

OLG Dresden, Urteil vom 25.03.2004 - 10 U 902/00

1. Die statische Berechnung des Tragwerksplaners muss so beschaffen sein, dass sie auch nach Erteilung der Baufreigabe und Baugenehmigung einer Nachprüfung standhält und keinen begründeten Anlass für ein baubehördliches Eingreifen gibt.

2. Der Tragwerksplaner ist verpflichtet, dem über die Geeignetheit des Nachweises zur Standsicherheit befindenden Prüfingenieur sachlich zutreffende Entscheidungsgrundlagen vorzulegen. Ist er dazu nicht in der Lage, muss er diesen und seinen Auftraggeber darüber informieren.

3. Verletzt der Tragwerksplaner diese Pflicht bewusst, handelt er arglistig. Das gilt auch, wenn er vermutet, dass die nachzuweisenden Konstruktionsmerkmale tatsächlich vorhanden seien, sie ihm aber nicht nachgewiesen worden sind.

4. In einem solchen Fall haftet er für sämtliche Folgen unbeschränkt, auch wenn im Vertrag mit dem Bauherrn eine Haftungsbeschränkung vereinbart ist.

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IBRRS 2000, 0865
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
§ 648a BGB: Welche Sicherheiten können verlangt werden?

BGH, Urteil vom 09.11.2000 - VII ZR 82/99

1. Der Unternehmer ist auch dann berechtigt, Sicherung in Höhe des gesamten Werklohns zu fordern, wenn er mit dem Besteller Raten- oder Abschlagszahlung vereinbart hat.

2. Der Unternehmer ist berechtigt, Sicherung für den Teil des Werklohns zu fordern, der bereits erbrachten Leistungen zuzuordnen ist.

3. Solange der Unternehmer bereit und in der Lage ist, Mängel zu beseitigen, hat er vor Abnahme ein grundsätzlich schützenswertes Interesse an der Absicherung seines nach Mängelbeseitigung durchsetzbaren Vergütungsanspruchs.

4. Aus einer Garantie oder einem Zahlungsversprechen im Sinne des § 648 a Abs. 2 BGB muß sich ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Unternehmers gegen das Kreditinstitut oder den Kreditversicherer ergeben.

5. Der Besteller kann verpflichtet sein, auf ein überhöhtes Sicherungsverlangen die nach § 648 a BGB forderbare Sicherheit zu leisten, wenn deren Höhe für ihn feststellbar ist.




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11 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
E. Vertragspflichten des Unternehmers
III. Weitere Pflichten des Unternehmers
F. Vertragspflichten des Bestellers
III. Weitere Pflichten des Bestellers
IV. Leistungsstörungen des Bestellers
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen
ee) Vertragsbedingung durch Rücktritt oder Kündigung

§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen)
B. Einvernehmliche Änderungsvereinbarung nach Abs. 1
IV. Verpflichtung des Unternehmers zur Abgabe eines Angebots
V. Einigungsbemühungen der Parteien
D. Anordnungsrecht bei Nichteinigung
I. Voraussetzungen für Entstehen des Änderungsrechts
V. Folgen des Anordnungsrechts
G. Leistungsänderungen beim VOB-Vertrag
V. Leistungsverweigerungsrecht wegen Verweigerung einer geänderten Vergütung

§ 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (von Rintelen)
E. Vergütungsänderungen beim VOB-Vertrag
III. Bestimmung der Vergütungshöhe
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3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag
III. Mengenmehrung, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B
3. Vereinbarung eines neuen Preises
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen

§ 18 VOB/B Streitigkeiten (Bode)
B. Kommentierung
II. Verwaltungsinternes Streitbeilegungsverfahren, § 18 Abs. 2




1 Abschnitt im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

VI. Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers ( Rn. 536-540)