Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 285/12
BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 285/12
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 17 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
KG, Beschluss vom 13.01.2023 - 6 U 191/21
1. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen des Architekten gegen seine Berufshaftpflichtversicherung auf Gewährung von Deckungsschutz wegen mangelhafter Architektenleistungen beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Bauherr gegen den Architekten Ansprüche wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern ernsthaft geltend gemacht hat.
2. Die Verjährung ist für die Dauer der Leistungsprüfung gehemmt, bis die Versicherung ihre Eintrittspflicht ablehnt.
3. Der Begriff der verjährungshemmenden "Verhandlungen" ist weit auszulegen. Verhandlungen schweben bereits dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Notwendig ist aber zumindest ein zweiseitiger kommunikativer Prozess, so dass das Angebot zu Verhandlungen oder gar Vorschläge zu einem konkreten Entgegenkommen noch keine Verhandlung sind, wenn es bzw. sie unerwidert bleiben.
4. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen.
5. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen kann auch "stillschweigend" durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hierfür muss ein äußeres Verhalten festgestellt werden, das als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung ausgelegt werden kann.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 - 12 U 358/18
1. Der Auftraggeber kann auch ohne Abnahme Mängelrechte geltend machen, wenn er die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
2. Das Vertragsverhältnis ist in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Architekten oder Ingenieur nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung des Honorars erklärt.
3. Geht das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis über, beginnt die Verjährung bereits mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des Auftraggebers. Darauf, dass der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln hat, kommt es nicht an.
VolltextBGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 285/12
Verhandeln die Parteien nach Kündigung eines Bauvertrags über dessen Fortsetzung, ist regelmäßig die Verjährung eines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB gehemmt.*)
Volltext3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs |
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
1. Hemmung der Verjährung |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
III. Hemmung |
1. Hemmung durch Verhandlungen |
§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz) |
H. Fälligkeit des finalen Werklohnanspruchs nach Kündigung |