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BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 269/15
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2017, 346 | BGH - Nur wer atmet, kann Verbraucher sein! |
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BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 269/15
1. Auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB auf vom Unternehmer vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
2. Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung.*)
Volltext3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
C. Abschluss des Werkvertrages |
IV. Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
1. Zum Begriff der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ |
a) Vorformulierte Vertragsbedingungen |
§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (Schmitz) |
B. Sachlicher, personeller und zeitlicher Anwendungsbereich |
II. Personeller Anwendungsbereich |
2. Bestellerausnahmen |
§ 650i BGB Verbraucherbauvertrag (Stretz) |
B. Legaldefinition des Verbraucherbauvertrages, § 650i Abs. 1 BGB |
I. Persönlicher Anwendungsbereich |
2. Verbraucher |