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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 225/07


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 0752; IMRRS 2010, 0488
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzverfahren

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - VII ZR 225/07

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3 Treffer für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht.

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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 4404
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Lieferung und Einbau industriell gefertigter Fenster: Werkvertrag!

OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.2012 - 1 U 80/11

1. Der Rückbau von (alten) Fenstern und Türen und die Lieferung und der Einbau industriell gefertigter (neuer) Fenster und Türen ist als Werkvertrag, nicht als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob der Auftraggeber die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise erlangt hat (InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), ist nicht auf den Vertragsschluss als Rechtshandlung des Auftragnehmers abzustellen, sondern darauf, inwieweit der Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch durch Erbringung von Bauleistungen werthaltig gemacht hat.

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IBRRS 2010, 0752; IMRRS 2010, 0488
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzverfahren

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - VII ZR 225/07

1. Ein Rechtsstreit über eine Forderung ist auch dann unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetreten hat, diese Abtretung jedoch nach insolvenzrechtlichen Vorschriften anfechtbar ist.*)

2. Entfällt der Massebezug während des Insolvenzverfahrens, ohne dass der Insolvenzverwalter die Freigabe erklärt, ist die Unterbrechung des Rechtsstreits nicht automatisch beendet; es bedarf der Aufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften.*)

3. Der Nebenintervenient des Schuldners hat keine Möglichkeit, für den Fall der Verzögerung der Aufnahme den Insolvenzverwalter nach § 239 Abs. 2 ZPO zur Verhandlung zur Hauptsache laden zu lassen.*)

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IBRRS 2003, 0356; VPRRS 2003, 0104
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unzulässige Berufung auf Nichteinhaltung der Formvorschriften

OLG Koblenz, Urteil vom 14.01.2003 - 3 U 1685/01

1. Ein Vertrag mit einer Gemeinde oder einem Landkreis bedarf nach § 49 Abs. 1 GO-RP bzw. § 43 Abs. 1 LKO-RP der Schriftform.

2. Trotz Nichteinhaltung dieser Formvorschrift des Gemeinderechts verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn die Gebietskörperschaft sich bei Verstoß gegen solche Formvorschriften auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft, obwohl der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuständige Organ der Körperschaft den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts bereits gebilligt hat.

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