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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 82/91


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0243; IMRRS 2000, 0096
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 20.11.1992 - V ZR 82/91

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8 Treffer für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht.

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5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 0627; IMRRS 2012, 0458
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Elbphilharmonie: Klage auf Schadensersatz wegen Verzugs zulässig!

LG Hamburg, Urteil vom 03.02.2012 - 317 O 181/11

1. Die Frage einer Bauzeitverlängerung darf nicht Gegenstand einer isolierten Feststellung sein.

2. Eine Feststellungsklage zur Feststellung des Verzugsschadensersatzes ist zulässig, wenn der Schuldner angekündigt, erst deutlich später als vertraglich vereinbart zu leisten.

3. Auch zu einer Feststellungsklage dürfte ein Zwischenfeststellungsantrag zulässig sein. Er muss sich aber auf ein Rechtsverhältnis beziehen und darf nicht bloße Elemente oder Vorfragen des Rechtsverhältnisses betreffen.

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IBRRS 2009, 2380; IMRRS 2009, 1295
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarliche Emissionen durch Infraschall

OLG Rostock, Urteil vom 13.05.2009 - 3 U 3/08

Gegen Schallwellen, die von einem Heizhaus in der Nachbarschaft ausgehen, hat der Grundstücksnachbar keinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.

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IBRRS 2005, 1569; IMRRS 2005, 0823
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Fluglärm: Messung und Rechtsschutz

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2004 - 20 D 134/00

1. Nach einem anerkannten Grundsatz des Verfahrensrechts ist die Behörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung befugt, jederzeit von sich aus einen von ihr erkannten oder auch nur als möglich unterstellten formellen oder materiellen Mangel zu beseitigen (hier durch so genanntes "ergänzendes Verfahren"). Rechtsgrundlage bilden insoweit diejenigen Vorschriften, die für die geänderte Entscheidung selbst gelten; für eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG ist kein Raum. Der gerichtlichen Prüfung ist die behördliche Entscheidung in der Fassung zugrunde zu legen, die sie durch eine solche "ergänzende Entscheidung" erhalten hat.*)

2. Zur Kapazitätsbestimmung von Start- und Landebahnen.*)

3. Zur Fluglärmberechnung auf der Basis der so genannten AzB99 (Betriebsrichtungsverteilung, 100/100-Regelung, Umkehrschub, Abflugstrecken, Summation von Lärmquellen, Prognosegrundlagen)*)

4. Es ist auf der Grundlage des erreichten Standes der Lärmwirkungsforschung gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Luftfahrtbehörde bei der Gewährung baulichen Schallschutzes annimmt, mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) einen angemessenen Abstand von der Grenze der fachplanerischen Unzumutbarkeit nach § 9 Abs. 2 LuftVG zu wahren.*)

5. Unter den Verhältnissen am Flughafen Düsseldorf lassen sich die Wirkungen der genehmigten Zunahme der Einzelschallereignisse von 71.000 auf 122.000 in den sechs verkehrsreichsten Monaten mit dem energieäquivalenten Dauerschallpegel hinreichend erfassen.*)

6. Zur Rechtfertigung verbleibender Belastungen durch Fluglärm, vor allem wegen Verschlechterung des Wohnumfeldes in der Flughafennachbarschaft, durch öffentliche Verkehrsinteressen.*)

7. Zu der wegen fortdauernder Betriebseinengungen fehlenden Notwendigkeit, neben der Gewährung von baulichem Schallschutz und Außenbereichsentschädigung aktiven Lärmschutz durch weitergehende Beschränkungen des Flugbetriebs anzuordnen.*)

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IBRRS 2005, 0065
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anspruch auf Entfernung eines Abwasserkanals?

VGH Bayern, Urteil vom 07.10.2004 - 4 B 01.1883

Der Anspruch des Grundstückseigentümers, der die Entfernung eines auf seinem Grundstück befindlichen Abwasserkanals begehrt, richtet sich nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, der bei Eigentumsstörungen durch (schlicht) hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist.

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IBRRS 2000, 0243; IMRRS 2000, 0096
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 20.11.1992 - V ZR 82/91

Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

a) Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmeinwirkung.

b) Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen.

Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe (hier 64 dB(A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB(A)) durch Froschlärm nicht zumutbar.

c) Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA Lärm, LAI-Hinweise) beurteilt werden.

Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, ist nicht zu beanstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt.

d) Zur Ortsüblichkeit von Froschlärm.

e) Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V. mit § 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten.

f) Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten sind, müssen die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG in Betracht kommt. Nur wenn sie erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Daneben kommt eine Verurteilung des Nachbarn zur Stellung eines Befreiungsantrags in Betracht.

g) Ist dagegen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG nicht möglich, hat der Abwehranspruch keinen Erfolg. Der Nachbar hat dann wegen des Froschlärms auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

h) Ähnlich wie die nachbarrechtlichen Sondervorschriften grenzen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen den rechtmäßigen vom rechtswidrigen Gebrauch eines Grundstücks ab. Solange erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Einwirkungen naturschutzrechtlich verboten sind, ist die Einwirkung auch nicht rechtswidrig.

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