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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 344/97
BGH, Urteil vom 27.11.1998 - V ZR 344/97
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014 - 22 U 94/14
1. Bei Werkverträgen im Baubereich sind an eine Kostengarantie (insbesondere eines Architekten bzw. Bauträgers) strenge Anforderungen zu stellen.*)
2. Für die Annahme einer Bausummengarantie muss erkennbar sein, dass der Architekt bzw. Bauträger sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigende Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen. Insbesondere die bloße Zusicherung einer Baukostensumme reicht dafür regelmäßig nicht aus.*)
3. Nicht im vorstehenden Sinne einer Garantieerklärung/-übernahme vereinbarte Kostenrahmen bzw. Vereinbarungen zu einer Kostenobergrenze (Limit) stellen sich im Baubereich (insbesondere im Architektenrecht) regelmäßig als Beschaffenheitsvereinbarungen im Rahmen des Gewährleistungs- bzw. Haftungsrechts dar.*)
4. Solche Vereinbarungen beziehen sich regelmäßig allein auf durch den Architekten und dessen vertragliche Leistungen zu planende, steuernde und kontrollierende Kostenpositionen, nicht hingegen auf Eigenleistungen der Bauherrin.*)
5. Für die Annahme des Abschlusses eines selbständigen Beratungsvertrages (insbesondere im Rahmen einer Finanzierungsberatung durch einen Bauträger) ist kein Raum, wenn der Bauträger der Bauherrin zu seiner - eigentlich internen und vertraulichen - Schätzung der Kosten der Eigenleistungen der Bauherrin ausdrücklich erklärt, hierfür mangels Überschaubarkeit dieser Eigenleistungen keine Gewähr übernehmen zu können.*)
VolltextBGH, Urteil vom 27.11.1998 - V ZR 344/97
Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels der Steuerersparnis
a) Bei einem auf Steuerersparnis angelegten Immobilienverkauf kann die Erstellung eines "persönlichen Berechnungsbeispiels" über die beim Käufer auftretenden steuerlichen Auswirkungen Gegenstand eines besonderen Beratungsvertrags sein.
b) Die Verletzung einer vertraglich übernommenen Beratungspflicht löst auch dann einen Schadensersatzanspruch aus, wenn sie die objektbezogene Voraussetzung eines Steuervorteils (BGHZ 114, 263) zum Gegenstand hat und nur auf Fahrlässigkeit beruht.
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