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BGH, Urteil vom 11.12.1992 - V ZR 118/91
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 10.04.1997 - III ZR 104/96
Schadensersatzansprüche von Grundstückseigentümern wegen einer Änderung der zulässigen Nutzung durch Vorsehen privater Erschließungsanlagen
1. Im Verfahren vor den Baulandgerichten sind Miteigentümer, die Entschädigung wegen planerischer Eingriffe in die Bodennutzbarkeit des gemeinschaftlichen Grundeigentums (§§ 39 ff BauGB) und darauf bezogene Auskünfte verlangen, nicht notwendige Streitgenossen.
2. Hat das Berufungsgericht sich bei der Anwendung einer nicht revisiblen Rechtsvorschrift irrtümlich als an die Auslegung in der Entscheidung eines anderen Gerichts gebunden angesehen, so kann das Revisionsgericht die Rechtsvorschrift selbst auslegen.
3. Zur Frage der "Änderung der zulässigen Nutzung" eines als Baugebiet ausgewiesenen, noch nicht erschlossenen Geländes, wenn die Gemeinde eine Umplanung dahin vornimmt, daß an die Stelle ursprünglich vorgesehener öffentlicher Erschließungsanlagen gleichgeartete private Erschließungsanlagen treten.
4. Für einen Entschädigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 2 BauGB (im Anschluß an die Senatsurteile vom 12. Januar 1978 - III ZR 98/76 - WM 1979, 990 und 7. Juli 1980 - III ZR 36/79 - WM 1980, 1177) ist keine Grundlage gegeben, wenn die maßgebliche - infolge Aufgabe der ursprünglichen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde später entfallene - bauordnungsrechtliche Voraussetzung des Vorhabens (hier: die Erschließung) nicht schon bei Erteilung der Teilungsgenehmigung zugesichert oder in anderer Weise als gesichert anzusehen war.
VolltextBGH, Urteil vom 11.12.1992 - V ZR 118/91
Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer
a) Ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluß ist ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht berechtigt, einen den Wohnungseigentümern gemeinsam zustehenden Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Dritten geltend zu machen (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, BGHZ 106, 222; 116, 392).
b) Der einzelne Wohnungseigentümer kann zumindest einen auf eine Geldzahlung an sich selbst gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der durch eine Einwirkung auf das gemeinschaftliche Eigentum verursachten Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums gegen einen Dritten ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer geltend machen.
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