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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 280/14
BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Siegen, Urteil vom 11.12.2023 - 5 O 124/21
1. Der mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragte Architekt ist verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Fertigt er die für die einzelnen Gewerke notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt insoweit ein Planungsfehler vor.
2. Beauftragt der Auftraggeber einen renommierten Fachunternehmer, der ausweislich seiner Internetpräsenz auch Planungsleistungen anbietet, befreit dies den Architekten nicht von seiner Verpflichtung, eine mangelfreie Ausführungsplanung zu erstellen.
3. Eine nicht belüftete Dachkonstruktion stellt eine besonders schadensträchtige und risikoreiche Konstruktion dar, die planerisch und ausführungstechnisch besonders anspruchsvoll ist.
4. Der bauüberwachende Architekt hat nicht nur Baumängel im Zeitpunkt der Abnahme zu dokumentieren. Vielmehr muss er bereits bei Ausführung der Arbeiten seine Überwachungstätigkeit entfalten.
5. Umfang und Intensität der Überwachungstätigkeit hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Bauüberwacher zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
6. Eine besondere Überwachungspflicht ist insbesondere dann gegeben, wenn durch nachfolgende Arbeiten nicht mehr ohne Weiteres überprüft werden kann, ob ein "verdeckter" Mangel vorliegt. Das gilt auch dann, wenn eine Fachfirma zur Durchführung des Gewerks eingesetzt wird.
VolltextBGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14
Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.*)
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