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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 207/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 4240; IMRRS 2012, 3033
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Prozess wegen Anwaltsfehler verloren: Trotzdem keine Haftung?

BGH, Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11

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1 Treffer für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 3194; IMRRS 2014, 1688
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verträge sind so auszulegen, dass Bestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt!

BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - VII ZR 259/13

1. Die Frage, wie ein mit einer Kirchengemeinde geschlossener Vertrag, dessen Wirksamkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhängt, auszulegen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

2. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Regelung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei der einer Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Bestimmung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde.

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IBRRS 2012, 4240; IMRRS 2012, 3033
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Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Prozess wegen Anwaltsfehler verloren: Trotzdem keine Haftung?

BGH, Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11

Verfolgt ein Anleger vertragliche Ansprüche aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen gegen einen Finanzdienstleister, erfasst der Streitgegenstand des Prozesses auch etwaige im Falle einer fehlenden behördlichen Erlaubnis gegebene deliktische Ansprüche des Anlegers. Dagegen ist ein anderer Streitgegenstand betroffen, soweit der Anleger daneben aus einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzdienstleister Schadensersatzansprüche herleitet.*)

Geht ein Rechtsstreit wegen eines Anwaltsfehlers verloren, ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt nicht gegeben, wenn das Ergebnis des Vorprozesses dem materiellen Recht entspricht.*)

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