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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 199/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 4421; IMRRS 2011, 3170
VersicherungenVersicherungen
Sanktionsregelung für Obliegenheitsverletzungen

BGH, Urteil vom 12.10.2011 - IV ZR 199/10

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2 Beiträge gefunden
IBR 2012, 295 BGH - Versicherungsaltverträge: Nicht an das VVG n.F. angepasste Klauseln sind unwirksam!
IMR 2011, 524 LG Essen - Gebäudeversicherung: Nicht Beheizen und Nicht-Absperren des Wassers ist grob fahrlässig bei besonders kalten Außentemperaturen!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 4040; IMRRS 2012, 2894
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Frostbedingter Wasserschaden: Leistungskürzung?

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2012 - 11 U 172/11

1. Bei Schadensfällen, die seit dem 01. Januar 2009 eingetretenen sind und die die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten betreffen, die mittels Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) vertraglich im Rahmen so genannter Altverträgen vereinbart wurden, welche mit dem novellierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht mehr in Einklang stehen, ist ein Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 2 VVG nicht ohne Weiteres möglich. Eine derartige Lösung von Konflikten zwischen Alt-AVB und VVG-Neufassung wird auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verworfen.

2. Die Versicherer wurden vom Gesetzgeber aufgefordert, mittels einer Mitteilung der geänderten Versicherungsbedingungen in Textform unter Kenntlichmachung der Unterschiede den jeweiligen Versicherungsnehmer über die neue Rechtslage zu informieren. Ein Informationsblatt "Wichtige Hinweise zur Anwendung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf Ihren Vertrag/Ihre Verträge", das nur abstrakt und nicht einzelfallbezogen auf Änderungen hinweist, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

3. Es ist grob fahrlässig seitens des Versicherungsnehmers, in der kalten Jahreszeit die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen - wenigstens die Zuleitungen zur Dusche und zu anderen Sanitäranlagen - nicht abzusperren und zu entleeren. Entsteht dadurch ein frostbedingter Wasserschaden, dann steht dem Versicherer die Leistungskürzungsmöglichkeit nach § 81 Abs. 2 VVG zur Verfügung.

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IBRRS 2012, 3316; IMRRS 2012, 2396
VersicherungenVersicherungen
Heizung im Winter stillgelegt: Wer zahlt für Frostschäden?

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2012 - 20 U 144/11

Legt der Versicherungsnehmer die Heizung in einem leer stehenden Gebäude über einen längeren Zeitraum im Winter vollständig still, ohne die Wasserleitung abzusperren oder zu entleeren und kommt es infolgedessen zu Frostaufbrüchen und Wasserschäden, handelt er grob fahrlässig, so das eine Leistungsreduzierung auf Null zulässig ist.

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IBRRS 2011, 4421; IMRRS 2011, 3170
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Sanktionsregelung für Obliegenheitsverletzungen

BGH, Urteil vom 12.10.2011 - IV ZR 199/10

1. Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten (hier: § 11 Nr. 2 Satz 1 bis Satz 3 VGB 88) ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geltend machen.*)

2. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten (hier: grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG) kann sich der Versicherer weiterhin berufen.*)

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IBRRS 2010, 4717; IMRRS 2010, 3464
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Rechtsfolgenregelung für Obliegenheitsverletzung

OLG Köln, Urteil vom 17.08.2010 - 9 U 41/10

1. Die vereinbarte Rechtsfolgenregelung der Obliegenheitsverletzung in § 11 Nr. 2 VGB 88 wird unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Der Versicherer kann sich in diesem Fall nicht auf (teilweise) Leitungsfreiheit berufen; ein Leistungskürzungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG.

3. Auf grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG oder Gefahrerhöhung nach den §§ 23 ff VVG kann sich der Versicherer weiterhin berufen.

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1 Nachricht gefunden
BGH: Nicht angepasste Klauseln in Versicherungsaltverträgen unwirksam
(13.10.2011) Am 01.01.2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 3 EGVVG den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 01.01.2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen.
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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

II. Wirksamkeit einer Maßstabsvereinbarung (BGB § 556a Rn. 12-22)