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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 142/06


Beste Treffer:
IBRRS 2009, 3292
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrecht an gemeinsamem Entwurf

BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 142/06

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IBRRS 2008, 2035
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Rechtsanwälte

BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - I ZR 142/06

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1 Beitrag gefunden
IBR 2009, 715 BGH - Kranhäuser: Urheberrecht am gemeinsamen Entwurf?

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2011, 3707
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Reichweite der Urhebervermutung bei Baukunstwerken

OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2011 - 22 U 20/11

1. Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original des Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.

2. Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet zunächst nur eine Vermutung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung, nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst selbst, wie es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist.

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IBRRS 2009, 3292
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrecht an gemeinsamem Entwurf

BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 142/06

1. Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.*)

2. Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.*)

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IBRRS 2008, 2035
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Rechtsanwälte

BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - I ZR 142/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 0131
Mit Beitrag
ARGEARGE
Urheberrecht bei Beteiligung mehrerer Architekten

OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006 - 5 U 105/04

1. Schließen sich mehrere Architekten zu dem Zweck eines gemeinsamen Werkschaffens und Vorlage eines einheitlichen Ergebnisses (hier: Nutzungskonzept im Rahmen eines städtebaulichen Ideenwettbewerbs) zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, so streitet die (widerlegbare) Vermutung der (Mit)Urheberschaft aus § 10 UrhG nicht nur im Hinblick auf das Gesamtwerk, sondern auch aller in ihm verbundenen Einzelelemente zu Gunsten jedes der beteiligten Architekten. Diese Vermutung entfaltet Wirkung nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch im Verhältnis der Miturheber zueinander.*)

2. Die Vermutungswirkung besteht auch dann zu Gunsten aller Beteiligten, wenn einzelne Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bereits ausdifferenzierte (und schon prämierte) Entwürfe in die gemeinsame Arbeit einbringen und hieraus solche Elemente in abgewandelter bzw. weiterentwickelter Form prägenden Ausdruck in dem Nutzungskonzept der Arbeitsgemeinschaft finden, die die jeweiligen Werkschaffer schon vor dem Zusammenschluss als Arbeitsgemeinschaft einzeln entworfen hatten.*)

3. Selbst wenn sich Einzelkomponenten sowohl der einbezogenen – bereits vorhandenen – Nutzungskonzepte als auch des Arbeitsresultats der Architektenarbeitsgemeinschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirtschaftlich ohne Weiteres gesondert verwerten lassen, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass zwischen den beteiligten Architekten das Rechtsverhältnis einer Miturheberschaft und nicht lediglich einer Werkverbindung besteht.*)

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2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

bb) Miturheber ( Rn. 457-464)

(1) Werke der Baukunst, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. ( Rn. 423-426)