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OLG Köln, Urteil vom 13.03.1998 - 19 U 250/97
1. Der Begriff "nachgewiesene Leistungen" in § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem Sinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche Teilleistungen sich die geforderte Abschlagszahlung bezieht, und nachweist, daß er diese Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Dieser Pflicht genügt er im Regelfall, indem er den Auftraggeber in großen Zügen über den Stand der Leistungen unterrichtet und seine Angaben auf Verlangen belegt.
2. Wer eine Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt vornimmt, leistet nicht vorrangig auf Zinsen und Kosten, sondern in vollem Umfang auf die Hauptforderung. Der Gläubiger hat kein eigenes Recht zu einer abweichenden Leistungsbestimmung.
3. a) Im nichtkaufmännischen Verkehr können im Wege von AGB nicht wirksam Fälligkeitszinsen vereinbart werden, weil eine solche Regelung der Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht standhält.
b) Das Verbot des § 11 Nr. 4 AGBG erfaßt auch Verzugszinsen, die zwar nicht ausdrücklich Mahnung und Fristsetzung für entbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen aber bei Nichtleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne weiteres eintreten lassen.
c) Unter § 11 Nr. 5 b AGBG fällt auch eine Klausel, die für den rechtlich ungewandten Vertragspartner den Eindruck einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung einer Schadenspauschale erweckt (". . . ist mit . . . % zu verzinsen").
BauR 1999, 192
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 1998, 442 | OLG Köln - Wann ist eine Abschlagsrechnung prüffähig? |
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OLG Köln, Urteil vom 13.03.1998 - 19 U 250/97
1. Der Begriff "nachgewiesene Leistungen" in § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem Sinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche Teilleistungen sich die geforderte Abschlagszahlung bezieht, und nachweist, daß er diese Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Dieser Pflicht genügt er im Regelfall, indem er den Auftraggeber in großen Zügen über den Stand der Leistungen unterrichtet und seine Angaben auf Verlangen belegt.2. Wer eine Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt vornimmt, leistet nicht vorrangig auf Zinsen und Kosten, sondern in vollem Umfang auf die Hauptforderung. Der Gläubiger hat kein eigenes Recht zu einer abweichenden Leistungsbestimmung.
3. a) Im nichtkaufmännischen Verkehr können im Wege von AGB nicht wirksam Fälligkeitszinsen vereinbart werden, weil eine solche Regelung der Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht standhält.
b) Das Verbot des § 11 Nr. 4 AGBG erfaßt auch Verzugszinsen, die zwar nicht ausdrücklich Mahnung und Fristsetzung für entbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen aber bei Nichtleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne weiteres eintreten lassen.
c) Unter § 11 Nr. 5 b AGBG fällt auch eine Klausel, die für den rechtlich ungewandten Vertragspartner den Eindruck einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung einer Schadenspauschale erweckt (". . . ist mit . . . % zu verzinsen").
BauR 1999, 192 IBR 1998, 442