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IBRRS 2012, 1716; IMRRS 2012, 1257
VersicherungenVersicherungen
Verjährung bei Unkenntnis vom Schadensfall

BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 9/11

Eine die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Lauf setzende grob fahrlässige Unkenntnis ist in Regressfällen nicht schon dann gegeben, wenn die Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Versicherung des Geschädigten bei arbeitsteiliger Organisation keine Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens entfalten und deshalb der Schadensfall den Mitarbeitern der Regressabteilung nicht bekannt geworden ist.*)

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