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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Ein Angebot zur Nachbesserung aus Kulanz bleibt ein Angebot zur Nachbesserung

9 Treffer für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht.

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1 Beitrag gefunden
IBR 2009, 579 OLG Koblenz - Ein Angebot zur Nachbesserung aus Kulanz bleibt ein Angebot zur Nachbesserung!

1 Aufsatz gefunden
Anregungen und Vorschläge des „Netzwerk Bauanwälte“ zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
("Netzwerk Bauanwälte")
Dokument öffnen IBR 2006, 1637

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0459
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Mängelansprüche ohne ordnungsgemäße Mängelanzeige!

OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2022 - 2 U 63/18

1. Der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er den behaupteten Mangel nicht ordnungsgemäß anzeigt. Der Mangel muss zumindest hinsichtlich seines äußeren objektiven Erscheinungsbildes so genau beschrieben werden, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet bzw. welche Abhilfe von ihm verlangt wird.

2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt im VOB/B-Vertrag eine fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung voraus.

3. Eine individualvertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt nicht für den Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln.

4. Dem umfassend mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten oder Ingenieur obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem Bauunternehmer, sondern auch und zunächst die objektive Klärung von Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

5. Die dem Architekten bzw. Ingenieur vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Werks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Bauüberwacher rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann.

6. Ist die sog. Sekundärhaftung begründet, so führt sie dazu, dass sich der Architekt bzw. Ingenieur nicht auf die Einrede der Verjährung des gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruchs berufen darf.




IBRRS 2012, 3284
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann sind Sowiesokosten und Vorteilsausgleich in Abzug zu bringen?

OLG Rostock, Urteil vom 08.06.2010 - 4 U 3/02

1. Von den Kosten einer Mangelbeseitigung sind die Sowiesokosten in Abzug zu bringen. Das sind die Mehrkosten, um die die Bauleistung (hier: ein Lagerhallenfußboden) bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre.

2. Auf einen Vorteilsausgleich "neu für alt" kann sich der Auftragnehmer nicht berufen, wenn er von Anfang an seine Einstandspflicht zur Mängelbeseitigung bestritten hat. Der sich daraus ergebende Zeitraum für die Nachbesserung kann nicht zu seinen Gunsten gehen.

3. Die Regelung des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B, wonach nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung für diese Leistung eine zweijährige Verjährungsfrist neu beginnt, ist auch auf solche Mängelbeseitigungsleistungen anzuwenden, die der Auftragnehmer erbracht hat, obwohl die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bereits verjährt waren.

4. Der Auftragnehmer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn der sich darüber bewusst ist, dass ein bekannter Mangel für die Entschließung des Auftraggebers erheblich ist, ihn also von einer Abnahme abhalten würde, und er diesen Umstand nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist.

5. Betonarbeiten, die für einen weiteren Aufbau geeignet sein sollen, stellen einen wichtigen Bauabschnitt dar. Hat der Architekt Kenntnis davon, dass eine verregnete Oberfläche (mit Absandungen) gegeben war, muss er sich davon überzeugen, ob Belegreife gegeben ist und die notwendige Festigkeit selbst feststellen.

6. Eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten des Architekten ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausführung des Bauwerks nach Vorgaben Dritter, nicht aber eigenen Angaben des Architekten erfolgt.




IBRRS 2010, 0058
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beweisführung bei verschiedenen Mängelursachen?

OLG Hamburg, Urteil vom 15.09.2009 - 6 U 1/08

1. Die vom Gerichtssachverständigen für die Mangelursache festgestellte Quote ist nicht von Amts wegen zu überprüfen, sondern nur aufgrund substanziierten Bestreitens durch die Partei, wenn diese eine für sich günstigere Quote behauptet.

2. Beruht der Mangel der Werkleistung auf mehreren Ursachen, die zum Teil in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, so kann dieser Mängelansprüche unter Abzug der ihn treffenden Verursachungsquote geltend machen.

3. Die während eines mehrjährigen Gerichtsverfahrens ohnehin angefallenen Instandhaltungsarbeiten sind als Sowieso-Kosten von den Mängelbeseitigungskosten abzuziehen.




IBRRS 2009, 1870; IMRRS 2009, 0978
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verlängerung und Beschränkung der Sachmängelhaftung durch AGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2008 - 5 U 9/08

1. Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Nacherfüllung ist trotz des ausdrücklichen Vorbehalts von Wandlung und Minderung (nach altem Schuldrecht) unwirksam, wenn an letztere unangemessen scharfe Voraussetzungen geknüpft werden, wie eine einvernehmliche Fristsetzung, das fehlende Betreiben der Nachbesserung - unabhängig von deren Erfolg - oder eine bestimmte Intensität der Mängel. Eine gleichzeitig vereinbarte Verlängerung der Sachmängelhaftung bleibt jedoch wirksam.

2. Die Dauer der Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn das schriftliche Gutachten des Sachverständigen zugestellt wurde und in absehbarer Zeit keine Ergänzungen oder Einwendungen erhoben worden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Partei weitere Anträge ankündigt.




IBRRS 2009, 0934
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wie ist der "große Schadensersatzanspruch" zu berechnen?

OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2008 - 23 U 45/05

Wird ein Werkvertrag über den "großen Schadensersatz" rückabgewickelt, so ist bei der Schadensberechnung einerseits der Mehrkostenaufwand für die Ersatzbeschaffung zu berücksichtigen und andererseits der Nutzungswert entsprechend einer linearen Abschreibung abzusetzen.

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IBRRS 2007, 4677; IMRRS 2007, 2286
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlerhafte Dachdämmung: Arglist oder Organisationsverschulden?

OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2007 - 6 U 83/06

1. Ist die bei einer Dachsanierung von außen angebrachte Dämmung mangelhaft, weil das Dämmmaterial z. B. nicht zwischen die Sparren eingeklemmt ist und eine ausreichende Unterlüftung fehlt, so sind diese Mängel nicht derart grob und unübersehbar, dass sie für ein arglistiges Verschweigen sprechen.

2. Dass die Untersuchung der Dämmung auf Mängel eingeschränkt ist, weil sie auftragsgemäß von außen angebracht wurde, kann dem Dachdecker nicht als Organisationsverschulden angelastet werden.

3. Wenn ein Bauhandwerker zusagt, im Zuge eines in Aussicht gestellten neuen Auftrags Mängel seines Werks zu beseitigen, der Bauherr diesen Auftrag aber anderweitig vergibt, kann der Zusage weder ein Anerkenntnis der Mängelansprüche noch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Zusage Mängelansprüche bereits verjährt sind, ein Verzicht auf die Verjährungseinrede entnommen werden.





1 Materialientext gefunden

VOB 2006

Anregungen zur VOB/B (2006)
Anregungen und Vorschläge des "Netzwerk Bauanwälte" zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
(vom 16.06.2006)
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