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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 65/14
BGH, Urteil vom 13.05.2015 - XII ZR 65/14
IBRRS 2014, 1967; IMRRS 2014, 1054
BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZR 65/14
Volltext42 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
6 Beiträge gefunden |
IVR 2016, 102 | BGH - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht |
IMR 2015, 333 | BGH - Fristlose Kündigung: Reicht ein Mietrückstand von einer Monatsmiete oder weniger? |
IMR 2015, 332 | BGH - Mieterminderung auf "dünnem rechtlichen Eis": Unverschuldeter Rechtsirrtum? |
IMR 2015, 331 | BGH - Mieter macht Mängelbeseitigung von Auflagen abhängig: Verliert er sein Minderungsrecht? |
IMR 2015, 330 | BGH - Schuldloser Vermieter haftet nicht für Umsatzausfall wegen einer Erhaltungsmaßnahme! |
IMR 2014, 400 | BGH - Voraussetzungen für Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz |
16 Volltexturteile gefunden |
KG, Urteil vom 23.06.2016 - 8 U 62/15
1. Ein als Pferdestall mit Heuboden genehmigtes Nebengebäude ist zur vereinbarten Büronutzung unbrauchbar, wenn eine Nutzungsänderung mangels ausreichender Raumhöhe nicht genehmigt wird und Umbaumaßnahmen den Bestandsschutz entfallen lassen würden.
2. Dieser Sachmangel berechtigt auch ohne vorherige Mangelanzeige zur Mietminderung, weil es auch für den Vermieter unmöglich ist, diesen Mangel zu beseitigen.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln muss nicht vor dem Verzugszeitraum ausgeübt werden. Die im Prozess erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrags genügt.
VolltextLG Aachen, Urteil vom 09.03.2016 - 8 O 355/15
1. Die gesetzlichen Kündigungsgründe (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a, b BGB) können durch individuelle vertragliche Regelungen ersetzt werden. Haben die Parteien etwas vereinbart, das der gesetzlichen Regelung (hier: zum Zahlungsverzug) widerspricht, ist die gesetzliche Regelung nicht mehr anwendbar.
2. Eine Kündigung wegen Mietrückstands ist unwirksam, wenn der Mieter die rückständige Miete vollständig zahlt, bevor ihm eine Kündigungserklärung zugeht.
3. Der Mieter hat Anspruch auf eine Dauermietrechnung, die alle Angaben enthält (§ 14 UStG), um die geleistete Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend zu machen.
VolltextBGH, Urteil vom 13.05.2015 - XII ZR 65/14
1. Verhindert der Mieter - etwa indem er Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig nicht duldet oder ihre Duldung von ungerechtfertigten Forderungen abhängig macht - unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, dass er sich ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen kann, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen.*)
2. Bei der infolge einer Erhaltungsmaßnahme erlittenen Umsatzeinbuße handelt es sich nicht um eine Aufwendung im Sinn von § 555 a Abs. 3 BGB.*)
3. Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme (hier: Umsatzausfall) nicht allein deshalb, weil er die Maßnahme veranlasst hat.*)
4. Ein Mietrückstand von über einer Monatsmiete ist bei gewerblichen Mietverhältnissen erheblich im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 23.07.2008 - XII ZR 134/06 - NJW 2008, 3210 = IMR 2008, 371).*)
5. Bei Mietverhältnissen, die nicht Wohnraum betreffen, kann ein Rückstand von einer Monatsmiete oder weniger auch - und nur dann - erheblich im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB sein, wenn besondere Einzelfallumstände hinzutreten. Als solche kommen in der Gewerberaummiete neben der Kreditwürdigkeit des Mieters insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des konkreten Zahlungsrückstands auf diese in Betracht.*)
BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZR 65/14
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus einem vorläufig vollstreckbaren Herausgabe- und Räumungsurteil betriebenen Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz.*)
VolltextOLG Dresden, Beschluss vom 15.02.2001 - 5 U 1782/20
1. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht wird nach Überlassung der Mietsache durch die §§ 535 ff. BGB verdrängt.
2. Der Regelung in Art. 240 § 2 EGBGB kann keine Sperrwirkung dahin entnommen werden, dass sie Auswirkungen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf das Bestehen oder den Umfang der Verpflichtung zur Zahlung der Miete für Räume ausschließen würde, in denen Geschäfte betrieben werden, welche von den staatlichen Maßnahmen betroffen sind.
3. Die Schließung des Einzelhandels des Mieters aufgrund des staatlich angeordneten Covid-19-Lockdowns kann einen Mangel der Mietsache darstellen.
4. Infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnungen ist eine Störung der (großen) Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB eingetreten, die eine Anpassung des Mietvertrags dahin auslöst, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert ist.
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(26.06.2015) Der Vermieter von Gewerberäumen haftet für Schäden des Mieters aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme (hier: Umsatzausfall) nicht allein deshalb, weil er die Maßnahme veranlasst hat. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 13.05.2015 (Az. XII ZR 65/14) entschieden.
BGH, 13.05.2015 - XII ZR 65/14
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3. Ausschluss der Minderung (BGB § 537 Rn. 10)
2. Verhältnis der sonstigen Vollstreckungsschutzregeln ( Rn. 10-12)
2. Kündigungstatbestände (BGB § 543 Rn. 168-172)
2. Aktive Verursachung des Mangels (BGB § 536a Rn. 69-71)
5. Schadensersatz (BGB § 555f Rn. 21-22)
II. Mangel und Mietersphäre (BGB § 536 Rn. 282-283)
7. Vom Mieter zu vertretende Gebrauchsstörungen (BGB § 535 Rn. 413-416)
C. Aufwendungsersatzanspruch des Mieters (Abs. 3) (BGB § 555a Rn. 41-46)
II. Mangelbedingter Schadensersatz, Schimmel (BGB § 536 Rn. 363-367)
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |