Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 137/07
BGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07
42 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IMR 2014, 464 | LG Frankfurt/Main - Keine Verwirkung des Räumungsanspruchs! |
IMR 2009, 233 | BGH - Versorgungssperre bei Gewerberäumen durch den Vermieter ist keine Besitzstörung! |
IMR 2009, 232 | BGH - Keine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters zur Versorgung mit Heizenergie! |
IMR 2007, 388 | KG - Wann endet die Verpflichtung zur Versorgung des Mieters mit Heizwärme? |
2 Aufsätze gefunden |
IMR 2020, 479
23 Volltexturteile gefunden |
LG Potsdam, Urteil vom 14.03.2014 - 1 S 31/13
Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus haben i.d.R. gegen andere Mieter keinen Anspruch darauf, das Rauchen auf dem benachbarten Balkon zu fest bestimmten Tageszeiten zu unterlassen.*)
VolltextAG Wetzlar, Beschluss vom 03.12.2013 - 38 C 1006/13
1. Zahlt der Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters auch weiterhin die vereinbarte Brutto-Miete und liegen keine weiteren Gründe für eine Einstellung der Warmwasserversorgung vor, ist der Vermieter zumindest dann, wenn der Mieter mehrere in der Wohnung lebende Familienangehörige zu versorgen hat, nach Treu und Glauben zur Fortsetzung der Versorgung verpflichtet (Anschluss an BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07, IBRRS 2009, 1801; IMRRS 2009, 0941).
2. Kürzt der Mieter wegen der Einstellung der Versorgungsleistungen die Miete, wird diese dadurch nicht nachträglich gerechtfertigt.
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2013 - 2 S 29.12
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann gegen einen Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung des Wohngeldes im Verzug ist, eine Versorgungssperre beschließen mit dem Ziel, die Belieferung der Eigentumswohnung mit Wasser, Gas- oder Heizwärme bzw. die Stromversorgung zu unterbrechen, unabhängig davon, ob die betroffene Wohnung vom Eigentümer genutzt oder vermietet wird und der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter vollständig nachgekommen ist.
2. Ein solcher Beschluss ist nur rechtmäßig, wenn das betroffene Mitglied der Eigentümergemeinschaft mit seinen gegenüber der Gemeinschaft bestehenden Pflichten erheblich im Rückstand ist, wovon bei einem Rückstand von mehr als sechs Monatsbeträgen des Hausgeldes auszugehen ist und wenn die Sperre vorher angedroht wurde.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 10.01.2012 - 63 S 203/11
1. Der Vermieter hat einen Anspruch gegen den Mieter auf Duldung des Anschlusses der von ihm gemieteten Wohnung an die im Haus vorhandene Zentralheizung gemäß § 554 Abs. 2 BGB. Die von dem Mieter auf eigene Kosten eingebaute Gasetagenheizung bleibt insofern außer Betracht. Maßgebend für die Beurteilung einer Modernisierung ist nämlich grundsätzlich der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Zustand, nicht der vom Mieter geschaffene.
2. Der Umstand, dass die geplante Maßnahme im Hinblick auf die zu erwartende Mieterhöhung gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeutet, steht dem § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB entgegen, da die Wohnung durch den Anschluss an die im Haus vorhandene Zentralheizung lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wird.
VolltextAG Bremen, Urteil vom 06.12.2010 - 16 C 424/10
Zur Unzulässigkeit einer Versorgungssperre in Form einer Unterbrechung der Stromleitungen zulasten des Mieters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bei titulierten Hausgeldansprüchen gegen den vermietenden Wohnungseigentümer.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 - 10 U 22/10
1. Zur Auslegung der Regelung in einem Hotelpachtvertrag, "Die ersten vier Monate der Mietzeit (Juni 2008, Juli 2008, August 2008 und September 2008) sind für den Mieter mietfrei, während dieser Zeit sind nur die Betriebskosten zu zahlen. Weitere vier Monate (Oktober 2008, November 2008, Dezember 2008, und Januar 2009) entrichtet der Mieter 50% der monatlichen Miete. Ab dem Monat Februar 2009 ist die Miete in voller Höhe zu zahlen".*)
2. Nach berechtigter (hier: fristloser) Kündigung ist der Vermieter weder zu einer weiteren Gebrauchsüberlassung noch zu einer Mängelbeseitigung verpflichtet.*)
3. Die Vereinbarung zur Nichtausübung der Option für einen Zeitraum von 2- bis 3 Jahren muss gemäß § 550 BGB beurkundet werden.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2010 - 10 U 74/09
1. Entscheidend für die Anwendung des § 569 Abs. 1 BGB ist, ob von den Räumen in ihrem gegenwärtigen Zustand eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Diese muss konkret drohen und zudem erheblich sein, d. h. der Tatbestand des § 569 Abs. 1 BGB ist nur erfüllt, wenn die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsschädigung besteht.*)
2. Im Allgemeinen liegt eine erhebliche Gefährdung nicht vor, wenn der gefahrbringende Zustand binnen einer verhältnismäßig kurzen Zeit zu beseitigen und der Vermieter zur Abhilfe bereit ist. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die mangelhafte Beschaffenheit der Mietsache in der Regel nur bei längerem Bestehen auf die Gesundheit schädlich auswirkt.*)
3. Anders liegt der Fall jedoch, wenn es sich um eine das Leben der Nutzer gefährdende Beschaffenheit der Kellerdecke handelt, sich die hierauf gründende Einsturzgefahr wegen der eingeschränkten Tragfähigkeit jederzeit konkretisieren und sich die Gesundheitsgefahr damit nicht erst bei längerem Bestehen negativ auf die Gesundheit auswirken kann.*)
4. Auch die Wirksamkeit der Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung setzt demnach grundsätzlich eine Fristsetzung oder Abmahnung voraus.*)
5. Eine Fristsetzung zur Abhilfe i. S. des § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB ist offensichtlich nicht erfolgversprechend, wenn der Vermieter die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung innerhalb angemessener Frist unmöglich erscheint oder mit unzumutbaren Belastungen für den Mieter verbunden ist, z. B. bei unverhältnismäßigem Zeitaufwand oder umfangreichen Bauarbeiten.*)
VolltextKG, Beschluss vom 01.10.2009 - 8 U 105/09
Eine Unterbrechung von Versorgungsleitungen durch einen außen stehenden Dritten kann - anders als eine Versorgungssperre, die in der Einstellung von Leistungen besteht (vgl. BGH; Urteil vom 6.5.2009 - XII ZR 137/07 - NJW 2009, 1947) - gegenüber dem Besitzer der betroffenen Räume eine verbotene Eigenmacht darstellen.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 29.09.2009 - 65 S 425/08
1. Nimmt der Vermieter Sicherungsmaßnahmen wegen angenommener ungeklärter Wohnverhältnisse durch Austauschen des Wohnungsschlosses vor, muss er sich mit dem Mieter in Verbindung zu setzen und eine Klärung herbeizuführen.
2. Kann nicht von einer Besitzaufgabe durch den Mieter ausgegangen werden, so entfällt der Anspruch auf Zahlung von Miete ab Auswechslung des Schlosses der Wohnung durch den Vermieter, auch wenn der Mieter sich über eine längere Zeit nicht um die Wohnung kümmert.
VolltextAG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 06.07.2009 - 7 C 131/09
Aufgrund des Interesses des Vermieters an der Bezahlung der Miete sowie der Tatsache, dass er für diese Kosten in Vorleistung treten muss und es nicht gesichert ist, dass er dies zurückerhält, erscheint es hier verhältnismäßig lediglich die Warmwasserzufuhr zu unterbrechen.
VolltextLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2009 - 5 T 236/09
1. Eine Versorgungssperre durch den Energieversorger ist keine verbotene Eigenmacht (§ 859 BGB), sie ist nicht besitz-, sondern sie ist vertragsrechtlich zu würdigen.*)
2. Der aus dem Energiewirtschaftsgesetz (§§ 36 Abs. 1 S. 1; 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG) ableitbare Kontrahierungszwang eines Energiegrundversorgungsunternehmens gibt dem Endverbraucher einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages, nicht aber eine Forderung auf Lieferung von Energie außerhalb einer vertraglichen Beziehung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07
1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet.*)
2. Auch aus Treu und Glauben folgt eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht.*)
3. Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume.*)
KG, Urteil vom 06.09.2007 - 8 U 49/07
Jedenfalls bei einem Geschäftsraummietverhältnis endet die Verpflichtung des Vermieters zur Versorgung des Mieters mit Heizwärme nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses (Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Senats GE 2004, 622).*)
Volltext2 Nachrichten gefunden |
Mieterbund kritisiert Entscheidung als problematisch
(07.05.2009) "Ich halte die Entscheidung des BGH für problematisch. Es darf nicht sein, dass ein Vermieter zur Durchsetzung seiner tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte zur Selbsthilfe greift und einen Gewerbemieter von der Versorgung mit Heizung, Strom oder Wasser ausschließt", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 137/07). "Ich gehe aber davon aus, dass die Urteilsgründe nicht auf Wohnraummietrecht übertragbar sind. Wohnraummieter müssen auch künftig nicht fürchten, dass nach einem Streit über Nebenkosten oder im Laufe eines Räumungsprozesses der Vermieter die Heizung abdreht."
mehr…
(07.05.2009) Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom, Wasser einstellen darf.
In dem zu Grunde liegenden Fall waren im Jahr 2000 Räume im Erdgeschoss eines "Kunsthauses" zum Betrieb eines Cafés vermietet worden. Nach einem Streit über die Verpflichtung des Vermieters zu Nebenkostenabrechnungen stellte der Mieter im Jahr 2001 seine Nebenkostenvorauszahlungen ein. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wiederholt und drohte dem Mieter mehrfach an, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen.
mehr… IMR 2009, 232 IMR 2009, 233 BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07
10 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
1. Pflichten des Vermieters ( Rn. 18)
III. Versorgungssperre (BGB § 546 Rn. 116-122)
I. Unerlaubte Weiternutzung (BGB § 546a Rn. 11-15)
D. Rechtsverhältnis nach Vertragsbeendigung (BGB § 546a Rn. 10)
II. Gestattete Weiternutzung (BGB § 546a Rn. 16-17)
14. Auswirkungen des Besitzschutzes auf das Gebrauchsrecht (BGB § 535 Rn. 474-482)
11. Gebrauchsgewährungspflicht nach Vertragsende? (BGB § 535 Rn. 445-451)