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BGH, Urteil vom 23.02.2011 - XII ZR 101/09
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2011, 1115 | BGH - Verletzung des Transparenzgebots: Rechtsfolge? |
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IMR 2018, 177
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2011 - 10 U 96/11
1. "Sonstige Betriebskosten" (z. B. Kosten der Überwachungsanlage) können in einem Formularmietvertrag auf den gewerblichen Mieter nur übergewälzt werden, wenn sie im einzelnen benannt sind. *)
2. Die vertragliche Formulierung "sonstige Kosten im Zusammenhang mit Betrieb und Unterhaltung des Gebäudes" ist auch gegenüber dem Alleinmieter des Grundstücks in hohem Maße intransparent. *)
3. Kosten der Elektronikversicherung der Brandmeldeanlage sind Kosten der "Gebäude-, Haftpflichtversicherung" i.S. v. § 2 Nr. 13 BetrkV.*)
4. Kosten der Überwachungsanlage sind keine Kosten des "Wach- und Schließdienstes". *)
5. Kosten des Aufzugsnotrufs sind Kosten der Beaufsichtigung und Überwachung i. S. von § 2 Nr. 7 BetrKV. *)
6. Kosten für den erstmaligen Anschluss des Aufzugsnotrufs sind begrifflich keine Betriebskosten, da sie nicht laufend entstehen. *)
7. Die im Klammerzusatz "(Tore, Klimaanlage, Heizung, Aufzug etc.)" aufgeführten Wartungsbeispiele sind in Anwendung der Zweifelsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB als enumerativ einzustufen. Das Kürzel "etc." lässt nicht mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit erkennen, auf welche weiteren Bestandteile des Objekts sich die Wartungspflicht des Mieters erstrecken soll. *)
VolltextBGH, Urteil vom 23.02.2011 - XII ZR 101/09
Zur Transparenz einer Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Carsharing-Unternehmens, die im Schadensfalle eine Haftung des Vertragspartners in Höhe eines vereinbarten Selbstbehalts vorsieht.*)
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