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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZB 382/15


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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 1722; IMRRS 2016, 1053
ProzessualesProzessuales
Schriftsatz an Justizkasse gefaxt: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung!

BGH, Beschluss vom 01.06.2016 - XII ZB 382/15

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IBR 2016, 493 BGH - Schriftsatz an Justizkasse gefaxt: Wiedereinsetzung möglich?

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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 1722; IMRRS 2016, 1053
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ProzessualesProzessuales
Schriftsatz an Justizkasse gefaxt: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung!

BGH, Beschluss vom 01.06.2016 - XII ZB 382/15

1. Wird eine an das Rechtsmittelgericht adressierte Rechtsmittelschrift versehentlich an die in einer Nebenstelle ansässige Justizkasse gefaxt, befindet sich diese Rechtsmittelschrift auch dann nicht in der Verfügungsgewalt des Gerichts, wenn die Justizkasse eine Organisationseinheit des Rechtsmittelgerichts bildet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch Verwaltungsvorschriften bestimmt ist, dass die Justizkasse und das Gericht eine gemeinsame Posteingangsstelle haben.*)

2. Beim Absenden einer Rechtsmittelschrift in Form eines Telefaxes darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr an Hand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 255/14, FamRZ 2014, 1915 = IBR 2014, 702).*)

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