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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZB 231/05
BGH, Beschluss vom 10.01.2007 - XII ZB 231/05
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2007, 288 | BGH - Kosten des Beweisverfahrens nach Klagerücknahme bleiben Kosten der Hauptsache |
IBR 2006, 531 | OLG Jena - Selbständiges Beweisverfahren: Welche Kostenentscheidung bei Klagerücknahme? |
14 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - VII ZB 4/13
Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde.*)
VolltextOLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2011 - 17 W 23/11
Leiten mehrere Antragsteller wegen jeweils eigener und voneinander abtrennbarer Interessen dasselbe selbständige Beweisverfahren ein und erheben anschließend nur einige von ihnen Hauptsacheklage, kann zu Lasten der nicht mehr Beteiligten eine isolierte Teilkostenentscheidung ergehen.
VolltextBGH, Beschluss vom 09.05.2007 - IV ZB 26/06
Erklären Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend, ein gerichtlich angeordnetes, aber nicht mehr zu Ende geführtes selbständiges Beweisverfahren habe sich erledigt, und kommt es nicht zum Hauptsacheverfahren, ist kein Raum für eine Kostenentscheidung, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 10.01.2007 - XII ZB 231/05
1. Die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, wenn dessen Streitgegenstand und der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens nur teilweise identisch sind.*)
2. Dabei bleibt es auch dann, wenn die Hauptsacheklage zurückgenommen wurde. Die fehlende Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren kann nicht durch eine Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO ersetzt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 176/03 -).*)
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