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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 91/99


Beste Treffer:
IBRRS 2002, 0635; IMRRS 2002, 0257
BauträgerBauträger
Wohnungskauf - Haustürwiderrufsgesetz anwendbar auf Kreditverträge?

BGH, Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99

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IBRRS 1999, 0842
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 30.11.1999 - XI ZR 91/99

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62 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2002, 366 BGH - Können Immobilienkreditverträge nach dem "Haustürwiderrufsgesetz" widerrufen werden?

58 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 0057; IMRRS 2012, 0038
VersicherungenVersicherungen
Ausgleich eines Versicherungsvertreters

BGH, Urteil vom 23.11.2011 - VIII ZR 203/10

1. Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters, der vor dem 5. August 2009 entstanden ist, bestimmt sich nach Maßgabe des § 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB aF. Eine europarechtskonforme Auslegung des § 89b Abs. 1 HGB aF im Hinblick auf die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist für diesen Bereich nicht geboten.*)

2. Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten "Grundsätze-Sach", "Grundsätze-Leben", "Grundsätze-Kranken" und "Grundsätze-Bauspar" können als Grundlage für die richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags dienen.*)

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IBRRS 2010, 5138
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 26.10.2010 - XI ZR 367/07

1. Die in der späteren Prolongationsvereinbarung zu einem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung kommt als Nachbelehrung zu dem ursprünglichen Vertrag von vornherein nur dann in Betracht, wenn sie einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu dem früheren Vertrag aufweist, dessen Belehrungsmangel geheilt werden soll. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2006, 3650; IMRRS 2006, 2676
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Haustürgeschäft: Kann Rücktrittsrecht verwirkt werden?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2006 - 6 U 8/06

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lassen sich Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 5 (1) der Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auslegen, dass der nationale Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, das nach Artikel 5 der Richtlinie eingeräumte Recht, zurückzutreten, trotz fehlerhafter Belehrung des Verbrauchers dadurch zeitlich zu begrenzen, dass es einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag erlischt?

Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint:

2. Ist die Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auszulegen, dass das Recht, zurückzutreten, vom Verbraucher - insb. nach Abwicklung des Vertrags - nicht verwirkt werden kann, wenn er nicht nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie belehrt wurde?

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IBRRS 2006, 2163; IMRRS 2006, 1384
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Unrentable Eigentumswohnungen im Strukturvertrieb

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 48/04

1. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist für den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGB-Gesetz), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich anerkannt.

2. § 10 Abs. 2 VerbrKrG (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) ist auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar. Es fehlt eine planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte.

3. Im Falle des wirksamen Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Darlehensnehmer hat die Bank gegen diese aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung.

4. Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Kapitals nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handle es sich um ein verbundenes Geschäft.

5. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus.

6. Die Haustürgeschäfterichtlinie kennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobiliengeschäfte, wenn der Grundpfandkredit zu den üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist.

7. Der Darlehensnehmer hat den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden.

8. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung ist jedenfalls mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat.

9. Zur der Frage, wann eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kreditnehmer trifft.

10. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft.




IBRRS 2009, 0452; IMRRS 2009, 0302
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 400/03

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3264; IMRRS 2007, 1358
ProzessualesProzessuales
Schuldrecht - Treuhandabrede im Darlehensvertrag

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 92/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4210; IMRRS 2007, 1965
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Schuldrecht - Widerruf erstreckt sich nicht auf Sicherungsabrede

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 15/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4211; IMRRS 2007, 1966
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Schuldrecht - Widerruf erstreckt sich nicht auf Sicherungsabrede

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 111/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 0507; IMRRS 2009, 0356
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 104/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 0542; IMRRS 2009, 0391
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 26/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2501; IMRRS 2006, 1640
ImmobilienImmobilien
Realkredit: Kein Einwendungsdurchgriff wie im Abzahlungsgeschäft

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 63/04

1. Der Rechtsgedanke der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobilienerwerb verbundenen Risiko ist nicht anwendbar, wenn eine Situation nach § 3 Abs. 1 HWiG vorliegt. Dieser schließt die Anwendung der §§ 812 ff. BGB als lex specialis aus.

2. Liegt einer Grundschuldbestellung eine Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde, bleibt diese auch dann bestehen, wenn die Forderung nach § 398 BGB an den vormaligen Treuhänder abgetreten wird, was diesen auch wirtschaftlich zum Grundschuldinhaber und Inhaber der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten macht.

3. Die in der Kreditpraxis übliche Erstreckung auch auf künftige Forderungen ist für den ehemaligen Treuhänder weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich um originäre oder durch Abretung erworbene Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt.

4. § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) ist auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar.

5. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus.

6. Unterbleibt eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG und will sich der Verbraucher vom Vertrag lösen, muss dazu dargelegt werden, dass die unterbliebene Widerrufsbelehrung kausal für den Abschluss geworden ist.

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IBRRS 2006, 1662; IMRRS 2006, 1029
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerruf eines Realkreditvertr. zur Immobilienfinanzierung

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04

1. Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) verbleibt es dabei, dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs (§ 1 Abs. 1 HWiG) eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Fortsetzung von BGHZ 152, 331).*)

2. Der im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) in Rechtsprechung und Literatur erwogene Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener Widerrufserklärung scheidet jedenfalls in all den Fällen aus, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags gebunden ist.*)

3. In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.*)

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IBRRS 2006, 0808; IMRRS 2006, 0498
ImmobilienImmobilien
Schrottimmobilien: Banken müssen Schrott zurücknehmen!

OLG Bremen, Urteil vom 02.03.2006 - 2 U 20/02

1. Der Verbraucher muss einen Kredit nicht zurückzahlen, wenn er den Vertrag im Rahmen eines Haustürgeschäftes abgeschlossen hat, ohne zuvor ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden zu sein.

2. Die Bank muss die Immobilie zurücknehmen. Der Verbraucher muss so gestellt werden, als habe er weder Darlehensvertrag noch Kaufvertrag abgeschlossen.

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IBRRS 2005, 1389; IMRRS 2005, 0695
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Zum Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem HaustürWG

BGH, Urteil vom 14.03.2005 - II ZR 405/02

1. Ist der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht.

2.Die Belehrung hinsichtlich eines Darlehensvertrages die den Hinweis enthält, daß nach Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs oder der Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt wird, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG nicht, weil sie eine "andere" - und zudem unrichtige - Erklärung enthält. Das gilt auch, wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz allein wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 VerbrKrG unterblieben war.

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IBRRS 2004, 5077
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 15.11.2004 - II ZR 394/03

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2005, 0371; IMRRS 2005, 0150
ImmobilienImmobilien
Unwirksamkeit des Kaufvertrags

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - III ZR 101/03

Zur Frage einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, wenn der geschädigte Grundstückskäufer wegen der Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwar gegen den Verkäufer einen Kaufpreisrückzahlungsanspruch hat, dieser jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück des Verkäufers zugunsten des kaufpreisfinanzierenden Kreditinstituts eingetragene Grundschuld zu erfüllen ist und der Geschädigte zur Ablösung des Kredits nicht in der Lage ist.*)

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IBRRS 2004, 1645; IMRRS 2004, 0848
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Beitritt zu Immobilienfonds: Greift Haustürwiderrufsgesetz?

BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 395/01

a) Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kommen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur Anwendung, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist.*)

b) Die Haustürsituation ist der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann zurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die Anbahnung auch des Kreditvertrages überläßt und wenn aufgrund des Inhalts der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Anleger in einer Haustürsituation geworben worden ist.*)

c) Nach einem Widerruf gemäß § 1 HaustürWG ist der Anleger nicht verpflichtet, der Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Er hat lediglich seinen Fondsanteil an die Bank abzutreten. Umgekehrt schuldet ihm die Bank Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse.*)

d) Ist der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden, so kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Ein verbundenes Geschäft liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Die Bank hat den Anleger in diesem Fall so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.*)

e) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.*)

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IBRRS 2004, 3891; IMRRS 2004, 2252
BauträgerBauträger
Wirksamkeit des Bauträger- und des finanzierenden Kreditvertrages

OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2004 - 1 U 75/02

1. Zum Amt des Notars gehören auch die Betreuung und Vertretung der Beteiligten (§ 24 BNotO). Das erfasst die Ausführung von Vollzugsaufgaben. Hierzu gehört auch die Abgabe von Erklärungen - von Verfahrenserklärungen wie auch von materiell-rechtlichen Erklärungen - im Namen von Beteiligten; mithin auch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung.

2. Eine Unterwerfungserkärung ist nur dann unwirksam, wenn die hierzu berechtigende Vollmacht Bestandteil eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist, der die rechtliche Abwickung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells zum Gegenstand hat, eine umfassende Abschlußvollmacht - regelmäßig für Kauf- und Kreditgeschäft - vorsieht, deshalb eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes erfordert und aus diesem Grunde seinerseits der Erlaubnis gemäß § 1 RBerG bedarf.

3. Lässt sich ein Unternehmer vom Erwerber eines noch zu bebauenden Grundstücks einen Nachweisverzicht erklären, so muss darin eine unangemessene Benachteiligung gesehen werden, weil die Klausel dem Unternehmer den Zugriff auf das Vermögen des Auftraggebers eröffnet, ohne nachweisen zu müssen, dass er seine Bauleistung in einem der Rate entsprechenden Umfang erbracht hat. Sie setzt den Auftraggeber der Gefahr einer Vorleistung aus, welche der gesetzlichen Regelung des Werkvertrags fremd ist. Der Erwerber wird in die Rolle der Verteidigung seiner Rechte gedrängt und läuft Gefahr, Vermögenswerte endgültig zu verlieren, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert am Bauvorhaben erhalten zu haben.

4. Auf den Nachweisverzicht gegenüber einem Kreditinstitut lassen sich diese Erwägungen jedoch im entscheidenden Punkt nicht übertragen. Dort ist die Gefahr eines missbräuchlichen Zugriffs auf die Unterwerfungserklärung mit Nachweisverzicht theoretischer Natur. Kein Kreditinstitut wird vor Valutierung des Darlehens die Zwangsvollstreckung gegen den Kunden betreiben. Hat der Kreditnehmer das Darlehen empfangen, könnte das Kreditinstitut zwar im Einzelfall wegen noch nicht fälliger Raten oder nach einer unberechtigten Kündigung zu Unrecht aus der Unterwerfungserklärung vorgehen. Das Risiko eines Totalverlustes besteht für den Kunden aber nicht. Er hat die Gegenleistung erhalten und kann sich nach ungerechtfertigten Vollstreckungshandlungen am regelmäßig solventen Kreditinstitut - anders als am vielfach insolvenzanfälligen Bauunternehmen oder Bauträger - schadlos halten. Die Unterwerfungsklausel mit Nachweisverzicht im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer begegnet im Hinblick auf § 9 AGB-Gesetz deshalb keinen Bedenken.

5. Durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Das ist hinsichtlich eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall. Dem Realkreditnehmer steht das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG deshalb zu.

6. Es ist die eigene Aufgabe des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Grundsätzlich haben weder das Kreditinstitut noch der Verkäufer und deshalb auch nicht der Vermittler über die Unangemessenheit des Kaufpreises aufzuklären.

7. Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgegangen werden muß. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Eine Überteuerung von 75 % oder 80 % genügt für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht.

8. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.

9. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.

10. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist. Er kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten.

11. Auch wenn die finanzierende Bank hinsichtlich der Unrentabilität der Immobilie über einen Wissensvorsprung verfügt, so begründet dies für sich noch keine Aufklärungspflicht, erst recht nicht nach bereits vollzogenem Kaufgeschäft.

12. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.

13. Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen.

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IBRRS 2005, 2999; IMRRS 2005, 1530
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verstoß gegen EU-Recht: Norm unwirksam?

KG, Urteil vom 20.01.2004 - 4 U 126/03

1. Selbst wenn man die Vorschrift des § 2 HWiG als europarechtswidrig ansieht, so steht dem nationalen Richter keine Verwerfungskompetenz bezüglich der als gemeinschaftsrechtswidrig erkannten Regelung des nationalen Rechts zu.

2. Für einen Prozess zwischen Privaten bedeutet dies, dass dem nationalen Gericht eine Verwerfungskompetenz bezüglich einer richtlinienwidrigen, nicht gemeinschaftsrechtskonform auslegungsfähigen Norm des nationalen Rechts nicht zukommt, da diese Norm allein aufgrund des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nicht unwirksam ist.

3. Der Bürger kann sich nicht gegenüber einem anderen Privaten auf die Richtlinien berufen, da diese in dem horizontalen Verhältnis zwischen Privaten keine Wirkung entfalten.

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IBRRS 2004, 0271; IMRRS 2004, 0128
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerruf des Kreditvertrages umfasst das Erwerbsgeschäft!

Europäische Kommission, Stellungnahme vom 02.12.2003 - Rs. C-350/03

1. Art. 3 Abs. 2 Lit. a) der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen schließt auch solche Verträge über den Erwerb von Rechten an Immobilien von der Anwendung dieser Richtlinie aus, die lediglich als Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells anzusehen sind und bei denen die Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschluss sowohl hinsichtlich des Rechtserwerbs an der Immobilie als auch hinsichtlich des seiner Finanzierung dienenden Darlehens in einer unter Art. 1 der Richtlinie fallenden Situation stattgefunden haben.

2. Bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG ist der nationale Gesetzgeber im Rahmen des Art. 7 dieser Richtlinie und eingedenk ihres Art. 5 Abs. 2 gehalten, keine Bestimmungen zu erlassen, die in Widerspruch zu Wortlaut, Ziel und Zweck der Richtlinie in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof erfahren hat, stehen. Der nationale Richter hat die nach Art. 7 erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts dahingehend auszulegen, dass sie in größtmöglichen Einklang mit Wortlaut, Ziel und Zweck der Richtlinie in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof erfahren hat, stehen. Der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Rechts hat er gegebenenfalls unbeachtet zu lassen.

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IBRRS 2003, 3150; IMRRS 2003, 1412
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlage - "Strukturvertrieb": Rückabwicklung von Wohnungskaufverträgen

BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 447/02

1. Es erscheint dem Senat ausgeschlossen, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu dem Ergebnis gelangen könnte, nach einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskaufvertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in die Rückabwicklung einzubeziehen (entgegen Vorabentscheidungsersuchen des LG Bochum vom 29.07.2003 - 1 O 795/02).

2. Selbst wenn der EuGH jedoch zu einem solchen Ergebnis kommen sollte, könnte dies nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung in deutsches Recht umgesetzt werden.

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IBRRS 2003, 2218; IMRRS 2003, 0921
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlage - "Strukturvertrieb": Doch verbundenes Geschäft?

LG Bochum, Beschluss vom 29.07.2003 - 1 O 795/02

1. Die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH zur Rückabwicklung von Immobilienfinanzierungsverträgen, die im sog. "Strukturvertrieb" vermittelt worden sind, ist mit den Anforderungen der Haustürgeschäfterichtlinie nicht vereinbar.

2. Bei diesem Anlagemodell, das durch eine enge Kooperation zwischen Immobilienveräußerer und Darlehensgeber charakterisiert ist, muss der Darlehensnehmer aufgrund des Rechtsgedankens des § 9 VerbrKrG die Möglichkeit des Widerrufs des Finanzierungsgeschäft haben, ohne dadurch zur sofortigen Rückzahlung der - unmittelbar an den Veräußerer geflossenen - Darlehensvaluta verpflichtet zu werden.

3. Zur Klärung dieser Fragen wird eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt.

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IBRRS 2004, 1071; IMRRS 2004, 0528
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlage: Rechtsschein einer unwirksamen Treuhändervollmacht

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2003 - 8 U 33/03

1. Der Verbotszweck des Art 1 RBerG schließt den Schutz des Vertrauens einer Bank auf die Gültigkeit der ihr in notarieller Ausfertigung vorgelegten Treuhändervollmacht nach §§ 171-173 BGB nicht aus.*)

2. Eine Bank hatte vor der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 28. September 2000 (IX ZR 297/99- NJW 2001,70 ) keinen Anlass, die Nichtigkeit der notariellen Treuhändervollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG in Betracht zu ziehen und selbst die Gültigkeit zu überprüfen.*)

3. Der Rechtsschein der Gültigkeit der notariellen Treuhändervollmacht ist nicht dadurch zerstört, dass die Bank aus der Urkunde die Befugnis des Treuhänders zur Vertretung des Erwerbsinteressenten sogar vor Gerichten jedweder Art ersehen kann; denn sie darf sich auf die notarielle Gültigkeitsprüfung verlassen.*)

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IBRRS 2003, 2495; IMRRS 2003, 1051
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Bankenrecht - Rückabwicklung eines Kreditvertrages zum Eigentumserwerb

BGH, Urteil vom 15.07.2003 - XI ZR 162/00

1. Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint.

2. Ist der Verhandlungsführer Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, ist sein Handeln nur zuzurechnen, wenn der Erklärungsempfänger dieses kannte oder kennen mußte. Dabei genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne, daß die Umstände des einzelnen Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht.

3. Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen. Für Realkredite, die § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, gilt dies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausnahmslos.

4. Im Falle des wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge sind die Parteien gemäß § 3 Abs. 1 HWiG jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; dies umfasst nicht die Erstattung aller Aufwendungen für die Eigentumswohnung.

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IBRRS 2003, 2822; IMRRS 2003, 1215
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Wirksamkeit eines Widerrufs nach Haustürwiderrufsgesetz

OLG Köln, Urteil vom 31.03.2003 - 13 U 73/02

Zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften und der wirksamen Widerrufsausübung.

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IBRRS 2003, 1189; IMRRS 2003, 0436
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Bauherrenmodell - Erklärungen des Vermittlers nicht der Bank zurechenbar

BGH, Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 188/02

a) Ist der im Rahmen eines steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodells abgeschlossene Treuhändervertrag wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig, so erfaßt die Nichtigkeit auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht.*)

b) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muß sich das in den Vertrieb nicht eingeschaltete finanzierende Kreditinstitut Erklärungen des Vermittlers zu Wert und Rentabilität des Kaufobjekts nicht zurechnen lassen. Sie betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank.*)




IBRRS 2003, 3484
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.02.2003 - XI ZR 138/02

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2003, 0526
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Haustürsituation der kreditgebenden Bank zuzurechnen?

BGH, Urteil vom 21.01.2003 - XI ZR 125/02

a) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen.*)

b) Stellt sich bei einem auf Zahlung gerichteten Rechtsstreit heraus, daß ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 1 HWiG besteht, hat das Gericht die sich aus § 3 HWiG ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs auch ohne gesonderte Geltendmachung dieses Anspruchs zu prüfen. Eine Klage, mit der ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die begehrte Zahlung rechtfertigt. Es ist nicht nötig, daß der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, auf den er seinen Klageantrag stützt.*)

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IBRRS 2002, 2304; IMRRS 2002, 0835
ImmobilienImmobilien
Grundschuld und persönliche Haftungsübernahme bei Haustürgeschäft

BGH, Urteil vom 26.11.2002 - XI ZR 10/00

a) Die formularmäßige Vollmacht, die auch eine persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung umfaßt, verstößt nicht gegen § 3 AGBG.*)

b) Eine Grundschuld und eine persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sichern im Falle einer weiten Sicherungszweckerklärung des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.*)

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IBRRS 2003, 0091; IMRRS 2003, 0028
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kreditrecht - Vorliegen einer Haustürsituation

OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2002 - 8 U 2987/01

1. Eine zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigende Haustürsituation kann auch noch vorliegen, nachdem mehrere Gespräche in der Privatwohnung des Kreditnehmers und dem Geschäftslokal des Vermittlers stattgefunden haben, bei denen es jedoch (noch) nicht um den Kreditvertrag, sondern nur um das Anlagegeschäft (hier Kauf einer Eigentumswohnung) ging, und der Vermittler nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit einem vorbereiteten Kreditvertrag in der Privatwohnung des Kreditnehmers erscheint, den dieser dort unterschreibt.*)

2. Die Vorschriften über das verbundene Geschäft finden auf Realkredite gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az: XI ZR 91/99 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001, Az: C-481/99).*)

3. Im Zuge der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrages sind die Parteien gemäß § 3 Abs. 1 und 3 HWiG jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und zu verzinsen.

Dies gilt sowohl für die vom Kunden geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen als auch für den von der Bank ausbezahlten Nettokreditbetrag.*)

4. Soweit sich die Ansprüche des Kreditnehmers und der Bank fälligkeitskongruent decken, ist die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches des Kunden wegen des dolo-agit-Einwandes der Bank gehindert.*)

5. Eine Verzinsung der an den Kreditnehmer zurückzugewährenden Leistungen findet im Hinblick auf fälligkeitskongruente Ansprüche der Bank auf marktübliche Verzinsung des überlassenen Kapitals nur insoweit statt, als die von dem Kreditnehmer bezahlten Raten wegen eines den marktüblichen Zins übersteigenden Vertragszinses oder wegen eines Tilgungsanteiles höher waren als die der Bank zustehende marktübliche Verzinsung.*)

6. Wurde neben dem Darlehensvertrag auch die Sicherungsabrede nach dem HWiG wirksam widerrufen, kann der Kreditnehmer den ihm zustehenden Anspruch auf Rückgewähr der eingeräumten Sicherheiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend machen.

Die Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall ohne weitere Einschränkungen für unzulässig zu erklären.*)

7. § 4 HWiG gebietet weder, die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der dem Kreditnehmer obliegenden Rückgewährspflichten für unzulässig zu erklären, noch begründet diese Vorschrift eine Befugnis der Bank, die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten.*)

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IBRRS 2002, 2260; IMRRS 2002, 0821
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Bankenrecht - Bauherrenmodell: Aufklärungspflicht über versteckte Innenprovision

BGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 3/01

a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß.*)

b) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen.*)

c) Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, WM 2002, 1181 ff.) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt.*)

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IBRRS 2002, 2261; IMRRS 2002, 0822
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kreditrecht - Widerruf des Kreditvertrages: Anspruch auf marktübliche Verzinsung

BGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 47/01

Im Fall des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages hat der Darlehensgeber Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und dessen marktübliche Verzinsung, auch wenn die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer nicht unmittelbar zugeflossen, sondern weisungsgemäß auf ein Treuhänderkonto überwiesen worden ist.*)

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IBRRS 2002, 2291; IMRRS 2002, 0829
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Bankenrecht - Bauherrenmodell: Aufklärungspflicht der Bank

BGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 25/00

1. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.

2. Kreditverträge, die "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, sind insoweit nicht als Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99).

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IBRRS 2006, 2555; IMRRS 2006, 1692
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlagen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.10.2002 - 17 U 140/01

1. Eine Belehrung nach dem VerbrKrG stellt keine ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. dar.*)

2. Bei Nichtigkeit einer im Juli 1994 erteilen notariellen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz darf die kreditgewährende Bank, der eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Erklärung vorlag, grundsätzlich auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen.*)

3. Realkreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft sind weder als wirtschaftliche Einheit anzusehen noch stellen sie ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 VerbrKrG dar.*)

4. Im Falle eines wirksamen Widerrufs eines Kreditsvertrags nach § 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. kann der Kreditgeber gemäß §§ 3, 4 HWiG a.F. Rückzahlung der Darlehensvaluta vom Kreditnehmer verlangen und muss sich nicht auf ein Vorgehen gegen den Partner des finanzierten Geschäfts verweisen lassen, sofern kein Ausnahmetatbestand (verbundenes Geschäft, wirtschaftliche Einheit, Schadensersatzverpflichtung des Kreditgebers) vorliegt.*)

5. Zum Umfang der Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank beim Erwerb von Wohnungseigentum.*)

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IBRRS 2002, 3042
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 26.10.2002 - XI ZR 10/00

a) Die formularmäßige Vollmacht, die auch eine persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung umfaßt, verstößt nicht gegen § 3 AGBG.b) Eine Grundschuld und eine persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sichern im Falle einer weiten Sicherungszweckerklärung des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.*)

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IBRRS 2003, 1940; IMRRS 2003, 0792
ImmobilienImmobilien
Kreditverträge nach dem “Haustürwiderrufsgesetz” widerrufen?

OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2002 - 21 U 165/01

1. Ein notariell beurkundeter Bauträgervertrag, für dessen Finanzierung Kreditverträge abgeschlossen worden sind, kann nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden.

2. Realkreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft stellen kein zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundenes Geschäft dar; es liegt auch kein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG vor.

3. Ein Ausnahmefall, in dem der Darlehensgeber sich nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern die Funktion des Verkäufers übernimmt, kann nicht allein in dem Umstand gesehen werden, dass der Erwerber mit dem aufgenommenen Darlehen die Eigentumswohnung finanzieren möchte.

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IBRRS 2002, 2150; IMRRS 2002, 0777
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Verbraucherschutz - Berührt Widerruf des Kreditvertrags das Grundgeschäft?

BGH, Urteil vom 10.09.2002 - XI ZR 151/99

Die richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG führt zwar zur Widerruflichkeit auch von Realkreditverträgen, deren Zustandekommen auf einer Haustürsituation i.S.v. § 1 HWiG beruht, grundsätzlich nicht jedoch dazu, daß der Widerruf des Kreditvertrags die Wirksamkeit eines mit dem Kredit finanzierten Grundstücksgeschäfts berührt (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. April 2002, WM 2002, 1181).*)

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IBRRS 2002, 0779; IMRRS 2002, 0333
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Darlehen - Widerrufsrecht nach § 5 Abs. 2 HWiG

OLG Oldenburg, Urteil vom 19.06.2002 - 2 U 65/02

Bei Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht besichert sind und bei denen demgemäß kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG besteht, ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, daß einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt.*)

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IBRRS 2002, 1022
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Widerrufsbelehrung - Wirksam, wenn nach VerbrKrG anstatt HWiG belehrt wurde

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.05.2002 - 6 U 52/02

1. Wurde die nach § 7 VerbrKrG erforderliche Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt, ist sie im Hinblick auf die Haustürsituation nicht deswegen als unwirksam anzusehen, weil das HwiG andere Erfordernisse der Belehrung aufstellt. Jedenfalls hätte der Verbraucher ein Widerrufsrecht verwirkt.*)

2. Beschränkt sich die Bank auf die Finanzierung einer steuerbegünstigten Kapitalanlage, ist sie zu einer besonderen Aufklärung über die speziellen Risiken eines langfristigen endfälligen Darlehens nicht verpflichtet.*)

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IBRRS 2007, 1900
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

OLG München, Urteil vom 03.05.2002 - 21 U 5239/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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(23.09.2005) Der EuGH wird möglicherweise noch in diesem Jahr in Sachen Schrottimmobilien und damit über die Existenz tausender Käufer entscheiden. Denn die Europäische Kommission bat das Gericht um rasche Entscheidung angesichts der Tatsache, dass einige hunderttausend deutsche Verbraucher um ihr wirtschaftkliches Überleben bangen.
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(10.04.2002) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Haus- und Wohnungseigentümern gestärkt, die ihre Immobilie und den dazugehörigen Kreditvertrag in einer «Haustürsituation» abgeschlossen haben. Nach einem am Dienstag verkündeten Urteil können sie ihren Kredit unbefristet widerrufen, falls sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Damit gab der BGH mehreren Besitzern von Eigentumswohnungen Recht, die von einem Makler zu Hause aufgesucht und zu Kauf und Darlehensaufnahme überredet worden sein sollen. Die Frage, ob tatsächlich ein Haustürgeschäft vorlag, muss nun das Oberlandesgericht München in einer neuen Verhandlung klären.
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