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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 78/08

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1 Beitrag gefunden
IBR 2009, 1209 BGH - Voraussetzungen einer wirksamen Preisanpassungsklausel

80 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 3809; IMRRS 2021, 1432
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Keine Kontoführungsentgelte für Bausparverträge

OLG Celle, Urteil vom 17.11.2021 - 3 U 39/21

Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen.

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IBRRS 2021, 3703
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BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20

Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung.*)

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IBRRS 2021, 3468
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BGH, Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20

1. Die in Prämiensparverträgen enthaltene Formularklausel "Die Spareinlage wird variabel z.Zt. mit .. % p.a. verzinst", nach der bei objektiver Auslegung eine Änderung des Zinssatzes mit der Änderung eines Aushangs im Kassenraum der Musterbeklagten in Kraft tritt, ist in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff. = BeckRS 2004, 3619 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 = BeckRS 2010, 11959 Rn. 15). (Rn. 29)*)

2. Eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) von Prämiensparverträgen hinsichtlich der durch die (teilweise) Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandenen Lücke ist auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO möglich und geboten. Dabei ist eine objektiv-generalisierende Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Prämiensparverträgen gleicher Art beteiligten Verkehrskreise maßgebend. Individualabreden (§ 305b BGB) zur variablen Verzinsung sind in den (ausgesetzten) Individualverfahren der angemeldeten Verbraucher zu berücksichtigen, da erst das Gericht, gegenüber dem das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung entfalten soll, beurteilt, ob seine Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft (§ 613 Abs. 1 ZPO). (Rn. 42 - 55)*)

3. Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die vorzunehmenden Zinsanpassungen allein ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen und eine Zinsanpassung nach der Verhältnismethode maßgebend (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 = BeckRS 2010, 11959 Rn. 22 f., 26 f. und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 = BeckRS 2011, 3031 Rn. 22, 25). (Rn. 93 - 104)*)

4. Die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung weiterer Zinsbeträge aus den Prämiensparverträgen werden frühestens mit Beendigung der Prämiensparverträge fällig (§ 271 Abs. 2 BGB). (Rn. 64 - 69)*)

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IBRRS 2021, 3147
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BGH, Urteil vom 08.09.2021 - VIII ZR 97/19

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Stromversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Sonderkundenverträgen über die Belieferung mit Strom verwendet, halten die Klausel "Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn [das Stromversorgungsunternehmen] dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von [dem Stromversorgungsunternehmen] in der Mitteilung gesondert hingewiesen", soweit sie sich auf die Ausübung eines wirksam vereinbarten Rechts des Stromversorgungsunternehmens zur einseitigen Vertragsänderung bezieht, sowie die Klausel "Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt." einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (hinsichtlich der erstgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 19 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155 mwN; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11 f., vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff.; hinsichtlich der letztgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18 ff. [zur Belieferung von Haushaltskunden mit Strom im Rahmen der Grundversorgung, § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV]).  (Rn. 24 - 28)*)

2. Die erstgenannte Klausel ist nicht an § 308 Nr. 5 BGB zu messen, da sie für den Fall eines Schweigens des Kunden nicht dessen Zustimmung fingiert, sondern sich nach dem Gesamtinhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein dem Stromversorgungsunternehmen darin für eng begrenzte Fälle (nachträgliche, nicht vorhersehbare und nicht unbedeutende Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses oder Entstehung einer entsprechenden Vertragslücke) eingeräumtes Recht zur einseitigen Änderung des Vertrags (§ 311 Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB, § 41 Abs. 3 EnWG aF) bezieht (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, aaO Rn. 22 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, aaO; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, aaO; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO). (Rn. 29 - 33)*)

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IBRRS 2021, 1769
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BGH, Urteil vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20

Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Klauselna) "Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. [...] Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen."b) "Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für die Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren."sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. (Rn. 19 - 38)*)

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IBRRS 2022, 1240
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
"Unterkonstruktion nach Wahl des AN": Keine Zusatzvergütung für die Ausführungsplanung!

OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.2021 - 8 U 33/20

1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis eine "Unterkonstruktion nach Wahl des AN" herzustellen, ist die Leistung funktional beschrieben und der Auftragnehmer hat auch die für die Ausführung der Leistung erforderlich Planung als Vertragsleistung zu erstellen.

2. Die Parteien eines Bauvertrags sind nicht gehindert, riskante Verträge abzuschließen. Der Auftragnehmer kann deshalb das Risiko übernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unvollständige oder unklare Leistungsbeschreibung ergibt.

3. Für die Wirksamkeit einer funktional beschriebenen Leistungsverpflichtung kommt es nicht darauf an, dass der Auftragnehmer den Umfang der übernommenen Verpflichtung genau kennt oder zuverlässig ermitteln kann. Stellt sich heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, kann er keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen, auch nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs.

4. Das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation trägt grundsätzlich allein der Auftragnehmer.

5. Stellt eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsstrafenklausel nicht klar, ob als Bezugsgröße für die Berechnung der Vertragsstrafenhöhe die Brutto- oder die Nettoabrechnungssumme gemeint ist, ist der AGB-Kontrolle die Bruttoabrechnungssumme zu Grunde zu legen.

6. Erweist sich die Vertragsstrafenklausel als wirksam, ist aber bei der Anwendung der Klausel auf die Nettoabrechnungssumme abzustellen.

7. Eine Vertragsstrafenklausel, wonach der Auftragnehmer bei einer Obergrenze von 5% für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% der Rechnungssumme zu zahlen hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung dar und ist wirksam.




IBRRS 2020, 2105
AGBAGB
Kein Ersatz von Personalkosten durch AGB!

BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

1. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind regelmäßig auch Formularklauseln eines "Gesamtklauselwerks", die mit der Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind, zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.11.1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b; vom 10.02.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; vom 14.03.2012 - VIII ZR 202/11, NJW-RR 2012, 1333 Rn. 19 ff.; vom 18.07.2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18 f.). Mit "Gesamtklauselwerk" ist jedoch grundsätzlich nur der Kontext gemeint, den das Klauselwerk setzt, in dem die auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingung aufgeführt ist, nicht dagegen Bestimmungen, die in gesonderten Urkunden niedergelegt sind und auf die die auszulegende Klausel nicht Bezug nimmt. (Rn. 30)*)

2. Der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung führt dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 29.04.2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31, 11; vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22; vom 23.08.2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; jeweils mwN). (Rn. 39)*)

3. Bezieht eine Formularklausel einen nicht ersatzfähigen Schaden in die Pauschale ein, ist sie nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale dann generell überhöht ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, EnWZ 2019, 351 Rn. 18 mwN). (Rn. 41)*)

4. Dies ist der Fall, wenn ein Energieversorgungsunternehmen in die von ihm berechnete Inkassokostenpauschale den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden und somit grundsätzlich von ihm selbst zu tragenden Arbeits- und Zeitaufwand in die Pauschale einfließen lässt. Daran ändert der Umstand nichts, dass es diese Tätigkeiten durch Schwestergesellschaften erledigen lässt (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, aaO Rn. 19 ff.). (Rn. 45)*)

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IBRRS 2019, 2904; IMRRS 2019, 1087
MietrechtMietrecht
Unangemessene Benachteidigung des Verbrauchers ?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.08.2019 - 2-24 O 181/18

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 3300
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Kombibürgschaft über 5% der Auftragssumme: Keine Gefahr der Übersicherung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 - 10 U 247/18

1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Klausel gem. Nr. 4 BVB des VHB-Bund-Ausgabe 2008 (Stand: Mai 2010) über die Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.*)

2. Durch das Formblatt "Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft - 421", wonach eine kombinierte Vertrags- und Mängelansprüchebürgschaft (sog. "Kombibürgschaft") i.H.v. 5% der Auftragssumme gestellt wird, wird die Gefahr einer Übersicherung nicht begründet. Solange der Auftraggeber eine Kombibürgschaft vorliegen hat, kann er keine weitere Mängelansprüchesicherheit verlangen.*)

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IBRRS 2019, 1129
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, vom 19.02.2019 - XI ZR 562/17

Zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über als "Entgelt für individuelle Beratungsleistung" bezeichnete Bearbeitungsentgelte für Abschluss und Vollzug von Darlehensverträgen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172).*)

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IBRRS 2018, 3068
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 275/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3069
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 276/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3070
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 277/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3071
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 278/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3000; IMRRS 2018, 1086
SachverständigeSachverständige
Sprachlich missglückte Abtretungsklausel ist intransparent und unwirksam!

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 274/17

Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung vorsieht

"Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern."

und auf demselben Formular eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist.*)

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IBRRS 2018, 2331
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16

Die von einer Bank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz verwendeten vorformulierten Klauseln "Zinscap-Prämie: ...% Zinssatz p.a. ...% variabel* *) Bis zum ... beträgt der Zinssatz mindestens ...p.a. und höchstens ...p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig." und "Zinssicherungsgebühr: ...% Zinssatz p.a. ...% variabel* *) Bis zum ... beträgt der Zinssatz mindestens ...p.a. und höchstens ...p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig." sind im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam. (Rn. 45)*)

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IBRRS 2018, 1726; IMRRS 2018, 0624
Mit Beitrag
BankrechtBankrecht
Aufrechnungsverbot in Sparkassen-AGB ist unwirksam!

BGH, Urteil vom 20.03.2018 - XI ZR 309/16

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung

"Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."

ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2018, 1916; IMRRS 2018, 0694
AGBAGB
Auswahl zwischen verschiedenen AGB ist kein "Aushandeln"!

BGH, Urteil vom 13.03.2018 - XI ZR 291/16

Vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Darlehensnehmer die Wahl zwischen einer Darlehensvariante ohne "Bearbeitungsprovision" zu marktüblichem Zins und einer Darlehensvariante mit "Bearbeitungsprovision" zu einem günstigeren Zinssatz eröffnen, stellen grundsätzlich noch keine Individualabrede dar. Vielmehr muss auch hier der Vertragspartner des Klauselverwenders Gelegenheit erhalten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.02.2017 - IV ZR 91/16, WM 2017, 517 Rn. 9).*)

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IBRRS 2018, 4294
AGBAGB
"Erfundene" Fachbegriffe sind intransparent!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2018 - 22 U 33/17

1. Fehlt Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit, werden sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.

2. Aus sich heraus nicht verständlich sind insbesondere solche AGB, die auf Regelwerk oder Normen verweisen, die selbst nicht mit abgedruckt sind.

3. Ist eine vorformulierte Klausel nicht nur in den Randzonen, sondern auch in ihrem Kernbereich unklar, ist sie unwirksam.

4. Vermeintliche Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, sind mit dem Transparenzgebot unvereinbar.

5. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen und insbesondere wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.

6. Verstöße gegen das Transparenzgebot können auch bei solchen Klauseln deren Unwirksamkeit begründen, die das Preis-Leistungsverhältnis betreffen.

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IBRRS 2017, 3456
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 12.09.2017 - XI ZR 590/15

1. Die Entgeltbestimmungen in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 EUR";"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5,00 EUR";"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) [...] eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 EUR";sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn in die Entgeltberechnung Einzelkosten des Zahlungs-dienstleisters eingeflossen sind, die nicht unmittelbar der Unterrichtung des Zahlungs-dienstnutzers zugeordnet werden können sowie mit dieser nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist; Kosten, die für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauf-trages angefallen sind, haben daher außer Betracht zu bleiben. (Rn. 28 - 50)*)

2. Die Entgeltbestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse "Dauerauftrag: [...] Aussetzung/Löschung 2,00 EUR" ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam. (Rn. 51 - 53)*)

3. Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse, mit der diese uneingeschränkt für die Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5,00 EUR in Rechnung stellt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam. (Rn. 55 - 60)*)

4. Zu den Anforderungen an den Wegfall der Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. (Rn. 71 - 76)*)

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IBRRS 2017, 3023
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 25.07.2017 - XI ZR 260/15

1. Bei Klagen nach § 1 UKlaG muss gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG der Klageantrag die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut enthalten, anderenfalls ist die Klage unzulässig (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9). Ist streitig, ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung vom Beklagten tatsächlich verwendet wird, reicht es für die Zulässigkeit der Klage aus, wenn unter Angabe des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts die Verwendung der bestimmten Klausel behauptet und deren konkreter Wortlaut im Klageantrag wörtlich wiedergegeben wird. Ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung tatsächlich Verwendung findet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage. (Rn. 18)*)

2. Die im Preisverzeichnis einer Sparkasse in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste verwendete Bestimmung "Jede smsTAN kostet 0,10 EUR (unabhängig vom Kontomodell)" ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. (Rn. 36 - 37)*)

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IBRRS 2017, 2851; IMRRS 2017, 1187
Mit Beitrag
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Bearbeitungsgebühren (auch) bei Darlehensverträgen mit Unternehmern AGB-widrig

BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 233/16

Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für Kreditverträge mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel zu einer "Bearbeitungsgebühr" unterliegt auch dann nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn es sich um einen Kontokorrentkredit handelt (Ergänzung zu Senatsurteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

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IBRRS 2017, 2880; IMRRS 2017, 1199
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Auch bei Unternehmen ist Bearbeitungsgebühr unzulässig!

BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15

1. Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel

"Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000 Euro"

unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

2. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, Rn. 44 ff.).*)

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IBRRS 2017, 2336; IMRRS 2017, 0950
Mit Beitrag
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Keine "Kontogebühr" bei Gewährung eines Bauspardarlehens

BGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15

Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung

"Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB)"

sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung

"Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro."

sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2017, 0129
AGBAGB
"Darlehensgebühr von 2% mit Darlehensauszahlung fällig": Klausel unwirksam

BGH, Urteil vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel:

"§ 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens ... fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."

unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2017, 0128; IMRRS 2017, 0083
AGBAGB
Mindestgebühr bei Kontoüberziehung in AGB unzulässig

BGH, Urteil vom 25.10.2016 - XI ZR 387/15

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos ein Entgelt von 2,95 Euro pro Monat berechnet wird, wenn die angefallenen Sollzinsen diesen Betrag nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2017, 0132; IMRRS 2017, 0077
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

BGH, Urteil vom 25.10.2016 - XI ZR 9/15

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von 6,90 Euro pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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BGH, Urteil vom 22.09.2016 - III ZR 264/15

1. Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft - neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens - eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens erhält, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.*)

2. Zur Wirksamkeit solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Mai 2016 - III ZR 399/14, WM 2016, 1118).*)

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IBRRS 2016, 2803; IMRRS 2016, 1658
AGBAGB
(Sonder-)Kündigungsrechts bei Preisänderungen: Kein Ausgleich für unzulässige Preisanpassungsklausel

BGH, Urteil vom 21.09.2016 - VIII ZR 27/16

Bei einem Energielieferungsvertrag wird eine mit einer Preisanpassungsklausel verbundene unangemessene Benachteiligung des Kunden in der Regel nicht durch die Einräumung eines (Sonder-)Kündigungsrechts bei Preisänderungen ausgeglichen (Bestätigung und Fortführung BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08,IBRRS 2009, 2599; IMRRS 2009, 1410; BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010,993 Rn. 33; BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 326/08, IBRRS 2010, 1664; IMRRS 2010, 1168; BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09, IBRRS 2011, 0899; IMRRS 2011, 0637 und BGH, 27.10.2009 - VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 unter 1 b und 2 b cc). Dies gilt auch, wenn sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden aus einer Intransparenz der Preisanpassungsklausel ergibt (Bestätigung und Fortführung BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09, IBRRS 2011, 0899; IMRRS 2011, 0637).*)

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IBRRS 2016, 1994; IMRRS 2016, 1805
AGBAGB
"Herabsetzung des Krankentagegeldes und Versicherungsbeitrages": AGB unwirksam

BGH, Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15

Die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in § 4 Abs. 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 ist wegen Intransparenz unwirksam.*)

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IBRRS 2016, 1834; IMRRS 2016, 1117
AGBAGB
"Druck-, Versand- und Bekanntmachungskosten zulasten des Sondervermögens": AGB zulässig

BGH, Urteil vom 19.05.2016 - III ZR 399/14

Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

"§ 7..

3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:.

c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;

d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;..."

sind nicht nach § 307 BGB unwirksam.*)

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BGH, Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 73/15

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2016, 0990; IMRRS 2016, 1929
AGBAGB
Laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelts im Förderdarlehensvertrag sulässig

BGH, Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14

1. Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.*)

2. Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.*)

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IBRRS 2016, 0620
AGBAGB
"Künftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu berücksichtigen": Klausel unwirksam

BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 388/14

Die von einem Kreditinstitut bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, verwendete vorformulierte Vertragsbestimmung "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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BGH, Urteil vom 20.10.2015 - XI ZR 166/14

Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts für Zahlungsverkehrskarten enthaltene Bestimmung "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte) 15,00 EUR Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat." ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 28.07.2015 - XI ZR 434/14

Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank "Preis pro Posten 0,32 EUR" ist sowohl nach § 134 BGB iVm § 675e I und IV, § 675u BGB nichtig als auch nach § 307 I 1 BGB gegenüber Unternehmern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht.*)

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IBRRS 2015, 2028; IMRRS 2015, 0805
ImmobilienImmobilien
Entgelte für Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung sind zu trennen!

OLG Celle, Urteil vom 02.06.2015 - 13 U 62/14

1. Eine Vertragsklausel, nach der ein Abwasserverband die Entgelte für die privatrechtlich organisierte Abwasserbeseitigung ändern kann, ist auch dann wirksam, wenn diese Klausel den Bestimmtheitsanforderungen einer Kostenelementeklausel oder Spannungsklausel nicht genügt, sofern zugunsten des Abwasserverbandes ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.*)

2. Sehen die Entgelte keine Trennung zwischen dem Entgelt für die Schmutzwasser- und demjenigen für die Niederschlagswasserbeseitigung vor, sind sie regelmäßig unbillig.*)

3. Zur Billigkeit der Bestimmung von Entgelten für die Abwasserbeseitigung.*)

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IBRRS 2015, 1953
Mit Beitrag
AGBAGB
Kann die Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung auf fünf Jahre verlängert werden?

BGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 200/14

Zur Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei Jahren auf fünf Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)

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IBRRS 2015, 1388
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13

1. Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" ist nach § 307 III 1 BGB kontrollfähig und nach § 307 I 1 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675y BGB abweicht. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2014, 4166; IMRRS 2014, 1728
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13

Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.

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BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam
(21.04.2009) Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass folgende Klausel, die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist.
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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

IV. Auslegung von AGB ( Rn. 219-220)


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

A. Allgemeines (VOB/B § 9 Abs. 2 Rn. 1-6)