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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 71/02


Bester Treffer:
IBRRS 2002, 1998; IMRRS 2002, 0712
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

BGH, Beschluss vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02


176 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2002, 701 BGH - Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung: Wann ist sie zuzulassen?
IBR 2002, 700 BGH - Divergenzrevision: Wann ist sie zuzulassen?

172 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1511; IMRRS 2020, 0668
RechtsanwälteRechtsanwälte
Reichweite einer anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung

BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - IV ZR 52/19

Die Frage um die Reichweite einer anwaltlichen Berufshaftpflicht ist immer eine Frage des Einzelfalls und abhängig von den vertraglichen Versicherungsbedingungen.

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IBRRS 2020, 1597
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - IV ZR 43/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 0696
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 13.01.2020 - II ZR 97/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 0695
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 03.01.2020 - II ZR 98/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 0740
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 03.01.2020 - II ZR 100/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 0745
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.12.2019 - II ZR 131/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 0746
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 17.12.2019 - II ZR 85/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 0747
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 09.12.2019 - II ZR 96/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 4087; IMRRS 2019, 1499
WohnraummieteWohnraummiete
Miethöhe entspricht nicht der Mietenbegrenzungsverordnung

LG Berlin, Urteil vom 30.10.2019 - 65 S 142/19

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 3249; IMRRS 2019, 1228
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Welche Maßnahmen stellen Modernisierungsarbeiten dar?

LG Berlin, Urteil vom 10.10.2019 - 65 S 107/19

1. Die MietBegrV Berlin genügt den Anforderungen des § 556d Abs. 2 BGB, insbesondere ist die Begründung allgemein zugänglich.

2. Umfassend i.S.d. § 556f BGB ist eine Modernisierung dann, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Investition mindestens ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen (Kosten-)Aufwands erreicht.

3. Der Begriff "umfassend" i.S.d. § 556f BGB bezeichnet jedoch nicht nur ein quantitatives (Kosten-)Element, sondern gleichberechtigt ein qualitatives Kriterium. Zu berücksichtigen sind die qualitativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gesamtwohnung; sie muss in mehreren wesentlichen Bereichen (insbesondere Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallation bzw. energetischen Eigenschaften) verbessert worden sein.

4. Reine Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht die Anforderungen des § 555b BGB erfüllen, können schon begrifflich nicht unter § 556f Satz 2 BGB fallen.

5. Der Ersatz von Sanitärobjekten ist keine Modernisierung. So erhöht der Ersatz einer Badewanne durch eine Dusche nicht den Gebrauchswert der Mietsacher; eine Gebrauchswerterhöhung läge allenfalls vor, wenn eine Dusche zusätzlich zu einer bereits vorhandenen Badewanne eingebaut wird.

6. Es obliegt dem Vermieter, der die fiktive Modernisierungsmieterhöhung gem. § 556e BGB geltend macht, im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten im Rahmen der jeweiligen Kostenposition als Modernisierung anzusehen sind oder einen Zusammenhang zu solchen Arbeiten aufweisen.

7. Ein Stichtagszuschlag kommt nur dann in Betracht, wenn die maßgebliche Einzelvergleichsmiete für die jeweilige Wohnung zwischen den Erhebungszeitpunkten zweier Mietspiegel - hier dem aus 2017 und dem aus 2019 - eine erhebliche Steigerung erfahren hat, so dass davon ausgegangen werden müsste, dass der ältere Mietspiegel - hier der aus 2017 - die festzustellende Einzelvergleichsmiete nicht mehr zutreffend abbildet.




IBRRS 2019, 3335
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 05.09.2019 - III ZR 218/18

Die Veränderung der Uferlinie infolge des Inkrafttretens von § 7 Abs. 1 bwWG am 1. März 1960 hat nicht zu einer Anwachsung des Eigentums an der dadurch entstandenen Landfläche (sogenannte "Uferkrawatte") zu den jeweiligen Ufergrundstücken geführt (Bestätigung von OLG Stuttgart, BeckRS 1970, 106561). (Rn. 11)*)

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IBRRS 2019, 2287
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Untersuchungs- und Rügepflichten können auch einen Nichtkaufmann treffen!

BGH, Beschluss vom 02.07.2019 - VIII ZR 74/18

Auch ein Käufer, den die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht trifft, kann bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen haben (Bestätigung des Senatsurteils vom 06.11.1991 - VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 unter II 1 b).*)

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IBRRS 2019, 2112; IMRRS 2019, 0780
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fußboden zu laut: Eigentümer muss für Abhilfe sorgen

LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2019 - 19 S 152/18

1. Liegt der Trittschall in der Wohnung darunter durch den Austausch des Bodenbelags (hier: Fließen statt Teppich) über der zulässigen Norm, so hat der Eigentümer eine Schalldämmung vorzunehmen. Das "Wie" liegt in seinem Ermessen.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Hellhörigkeit an einer fehlenden Trittschalldämmung liegt und der Eigentümer beim Kauf der Wohnung hiervon nichts wusste.

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IBRRS 2019, 3854
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 253/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 3778
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 264/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 4107
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 416/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 3893
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 256/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 3895
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 410/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 3998
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 409/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 3999
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 424/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 2310
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - II ZR 157/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 2986
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 16.01.2019 - IV ZR 182/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 1889; IMRRS 2019, 0703
MietrechtMietrecht
Auskunftanspruch des Mieters gegen den Vermieter über die Kalkulation der Miete

LG Berlin, Urteil vom 10.10.2018 - 65 S 131/18

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 2570; IMRRS 2018, 0930
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verbraucherschlichtungsverfahren: Erklärung der Bereitschaft oder Verpflichtung?

OLG Celle, Urteil vom 24.07.2018 - 13 U 158/17

Die "Bereiterklärung" des Unternehmers i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht dazu, dass sich der Unternehmer zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verpflichtet hat und löst deshalb nicht die dort statuierten weitergehenden Informationspflichten aus.*)

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IBRRS 2018, 2513
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - VIII ZR 227/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 2531; IMRRS 2018, 0907
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse ist verfassungskonform!

LG Berlin, Urteil vom 25.04.2018 - 65 S 238/17

1. § 556d BGB ist verfassungskonform, insbesondere verstößt er nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Teilt ein Fachgericht die Überzeugung eines vorlegenden Gerichts von der Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz nicht, so hat es diese weiter anzuwenden.

3. Auch die MietBegrV Berlin vom 28.04.2015 ist verfassungsgemäß.

4. Zwar findet § 556d Abs. 1 BGB dem Wortlaut nach nur Anwendung, wenn ein Mietvertrag (neu) abgeschlossen wird; Mietvertragsverlängerungen, -erneuerungen bzw. schlichte Parteiwechsel unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der §§ 556d ff. BGB. Insbesondere bei einem Austausch des Mieters hängt es jedoch von der konkreten vertraglichen Gestaltung ab, ob der Vertrag als Eintritt des neuen Mieters in den alten Mietvertrag oder als Neuabschluss anzusehen ist.

5. Von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, ist zunächst zu verlangen, dass sie im Rahmen des Möglichen substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringt, sofern die Erstellung des Mietspiegels - wie im Fall des Berliner Mietspiegels 2017 - in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist.

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IBRRS 2018, 1737
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 73/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 1738
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 74/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 1739
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 75/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 1740
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 76/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2017, 2625
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZR 629/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2017, 1549; IMRRS 2017, 0615
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse: Vermieter muss überhöhte Miete zurückzahlen

LG Berlin, Urteil vom 29.03.2017 - 65 S 424/16

1. Die Regelung in § 556d Abs. 2 BGB ist verfassungsgemäß, insbesondere verstößt sie nicht gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Eigentumsgarantie. Die Regelung greift zwar in das Eigentumsrecht ein, bestimmt aber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise dessen Inhalt und Schranken.

2. Die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin ist von der gesetzlichen Ermächtigung in § 556d Abs. 2 BGB gedeckt, insbesondere überschreitet die Ausweisung der gesamten Stadt Berlin als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt nicht die Grenzen der Zweckbindung der Ermächtigung in § 556d Abs. 2 Satz 2 BGB.

3. Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

4. Die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen des § 556d Abs. 1 BGB anhand des Berliner Mietspiegels 2015 ist zulässig; er kann jedenfalls als einfacher Mietspiegel taugliche Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung von der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete sein.

5. Er kann sich als Mieter selbst dann auf die Überschreitung der nach der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin zulässigen Mietobergrenze berufen, wenn er selbst als Untervermieter diese Grenzen nicht einhält.

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IBRRS 2017, 0041; IMRRS 2017, 0041; IVRRS 2017, 0017
ProzessualesProzessuales
Nichtzulassungsbeschwerde: Wie sind die Zulassungsgründe "darzulegen"?

BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZR 152/15

1. In einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen".

2. Der Beschwerdeführer hat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen. Das Revisionsgericht muss dadurch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Beschwerdebegründung - unter Einbeziehung der dort in Bezug genommenen Aktenstellen - und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für die Zulassung zu prüfen.

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BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 46/15

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - II ZR 290/15

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - II ZR 291/15

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - V ZR 232/15

ohne amtlichen Leitsatz

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 01.06.2016 - I ZR 112/15

ohne amtlichen Leitsatz

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - NotZ(Brfg) 5/15

Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO setzt voraus, dass der Bewerber durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben hat. Signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf hat nur der Bewerber gesammelt, dessen anwaltliche Tätigkeit auch in qualitativer Hinsicht nicht ganz unbedeutend war.

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IBRRS 2016, 3522
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - NotZ (Brfg) 5/15

Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des § 6 II 1 Nr. 1 BNotO setzt voraus, dass der Bewerber durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben hat. Signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf hat nur der Bewerber gesammelt, dessen anwaltliche Tätigkeit auch in qualitativer Hinsicht nicht ganz unbedeutend war.*)

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2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

4. Zulassung der Berufung ( Rn. 20)