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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 71/02
BGH, Beschluss vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02
176 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2002, 701 | BGH - Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung: Wann ist sie zuzulassen? |
IBR 2002, 700 | BGH - Divergenzrevision: Wann ist sie zuzulassen? |
172 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - IV ZR 52/19
Die Frage um die Reichweite einer anwaltlichen Berufshaftpflicht ist immer eine Frage des Einzelfalls und abhängig von den vertraglichen Versicherungsbedingungen.
VolltextBGH, Beschluss vom 18.03.2020 - IV ZR 43/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 13.01.2020 - II ZR 97/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 03.01.2020 - II ZR 98/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 03.01.2020 - II ZR 100/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 18.12.2019 - II ZR 131/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 17.12.2019 - II ZR 85/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 09.12.2019 - II ZR 96/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextLG Berlin, Urteil vom 30.10.2019 - 65 S 142/19
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 10.10.2019 - 65 S 107/19
1. Die MietBegrV Berlin genügt den Anforderungen des § 556d Abs. 2 BGB, insbesondere ist die Begründung allgemein zugänglich.
2. Umfassend i.S.d. § 556f BGB ist eine Modernisierung dann, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Investition mindestens ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen (Kosten-)Aufwands erreicht.
3. Der Begriff "umfassend" i.S.d. § 556f BGB bezeichnet jedoch nicht nur ein quantitatives (Kosten-)Element, sondern gleichberechtigt ein qualitatives Kriterium. Zu berücksichtigen sind die qualitativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gesamtwohnung; sie muss in mehreren wesentlichen Bereichen (insbesondere Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallation bzw. energetischen Eigenschaften) verbessert worden sein.
4. Reine Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht die Anforderungen des § 555b BGB erfüllen, können schon begrifflich nicht unter § 556f Satz 2 BGB fallen.
5. Der Ersatz von Sanitärobjekten ist keine Modernisierung. So erhöht der Ersatz einer Badewanne durch eine Dusche nicht den Gebrauchswert der Mietsacher; eine Gebrauchswerterhöhung läge allenfalls vor, wenn eine Dusche zusätzlich zu einer bereits vorhandenen Badewanne eingebaut wird.
6. Es obliegt dem Vermieter, der die fiktive Modernisierungsmieterhöhung gem. § 556e BGB geltend macht, im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten im Rahmen der jeweiligen Kostenposition als Modernisierung anzusehen sind oder einen Zusammenhang zu solchen Arbeiten aufweisen.
7. Ein Stichtagszuschlag kommt nur dann in Betracht, wenn die maßgebliche Einzelvergleichsmiete für die jeweilige Wohnung zwischen den Erhebungszeitpunkten zweier Mietspiegel - hier dem aus 2017 und dem aus 2019 - eine erhebliche Steigerung erfahren hat, so dass davon ausgegangen werden müsste, dass der ältere Mietspiegel - hier der aus 2017 - die festzustellende Einzelvergleichsmiete nicht mehr zutreffend abbildet.
BGH, Beschluss vom 05.09.2019 - III ZR 218/18
Die Veränderung der Uferlinie infolge des Inkrafttretens von § 7 Abs. 1 bwWG am 1. März 1960 hat nicht zu einer Anwachsung des Eigentums an der dadurch entstandenen Landfläche (sogenannte "Uferkrawatte") zu den jeweiligen Ufergrundstücken geführt (Bestätigung von OLG Stuttgart, BeckRS 1970, 106561). (Rn. 11)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 02.07.2019 - VIII ZR 74/18
Auch ein Käufer, den die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht trifft, kann bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen haben (Bestätigung des Senatsurteils vom 06.11.1991 - VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 unter II 1 b).*)
VolltextLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2019 - 19 S 152/18
1. Liegt der Trittschall in der Wohnung darunter durch den Austausch des Bodenbelags (hier: Fließen statt Teppich) über der zulässigen Norm, so hat der Eigentümer eine Schalldämmung vorzunehmen. Das "Wie" liegt in seinem Ermessen.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Hellhörigkeit an einer fehlenden Trittschalldämmung liegt und der Eigentümer beim Kauf der Wohnung hiervon nichts wusste.
VolltextBGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 253/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 264/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 416/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 256/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 410/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 409/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 424/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 21.05.2019 - II ZR 157/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 16.01.2019 - IV ZR 182/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextLG Berlin, Urteil vom 10.10.2018 - 65 S 131/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Celle, Urteil vom 24.07.2018 - 13 U 158/17
Die "Bereiterklärung" des Unternehmers i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht dazu, dass sich der Unternehmer zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verpflichtet hat und löst deshalb nicht die dort statuierten weitergehenden Informationspflichten aus.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 03.07.2018 - VIII ZR 227/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextLG Berlin, Urteil vom 25.04.2018 - 65 S 238/17
1. § 556d BGB ist verfassungskonform, insbesondere verstößt er nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Teilt ein Fachgericht die Überzeugung eines vorlegenden Gerichts von der Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz nicht, so hat es diese weiter anzuwenden.
3. Auch die MietBegrV Berlin vom 28.04.2015 ist verfassungsgemäß.
4. Zwar findet § 556d Abs. 1 BGB dem Wortlaut nach nur Anwendung, wenn ein Mietvertrag (neu) abgeschlossen wird; Mietvertragsverlängerungen, -erneuerungen bzw. schlichte Parteiwechsel unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der §§ 556d ff. BGB. Insbesondere bei einem Austausch des Mieters hängt es jedoch von der konkreten vertraglichen Gestaltung ab, ob der Vertrag als Eintritt des neuen Mieters in den alten Mietvertrag oder als Neuabschluss anzusehen ist.
5. Von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, ist zunächst zu verlangen, dass sie im Rahmen des Möglichen substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringt, sofern die Erstellung des Mietspiegels - wie im Fall des Berliner Mietspiegels 2017 - in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist.
VolltextBGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 73/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 74/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 75/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 76/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZR 629/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextLG Berlin, Urteil vom 29.03.2017 - 65 S 424/16
1. Die Regelung in § 556d Abs. 2 BGB ist verfassungsgemäß, insbesondere verstößt sie nicht gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Eigentumsgarantie. Die Regelung greift zwar in das Eigentumsrecht ein, bestimmt aber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise dessen Inhalt und Schranken.
2. Die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin ist von der gesetzlichen Ermächtigung in § 556d Abs. 2 BGB gedeckt, insbesondere überschreitet die Ausweisung der gesamten Stadt Berlin als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt nicht die Grenzen der Zweckbindung der Ermächtigung in § 556d Abs. 2 Satz 2 BGB.
3. Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
4. Die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen des § 556d Abs. 1 BGB anhand des Berliner Mietspiegels 2015 ist zulässig; er kann jedenfalls als einfacher Mietspiegel taugliche Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung von der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete sein.
5. Er kann sich als Mieter selbst dann auf die Überschreitung der nach der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin zulässigen Mietobergrenze berufen, wenn er selbst als Untervermieter diese Grenzen nicht einhält.
VolltextBGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZR 152/15
1. In einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen".
2. Der Beschwerdeführer hat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen. Das Revisionsgericht muss dadurch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Beschwerdebegründung - unter Einbeziehung der dort in Bezug genommenen Aktenstellen - und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für die Zulassung zu prüfen.
VolltextBGH, Beschluss vom 14.03.2016 - NotZ(Brfg) 5/15
Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO setzt voraus, dass der Bewerber durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben hat. Signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf hat nur der Bewerber gesammelt, dessen anwaltliche Tätigkeit auch in qualitativer Hinsicht nicht ganz unbedeutend war.
BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - NotZ (Brfg) 5/15
Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des § 6 II 1 Nr. 1 BNotO setzt voraus, dass der Bewerber durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben hat. Signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf hat nur der Bewerber gesammelt, dessen anwaltliche Tätigkeit auch in qualitativer Hinsicht nicht ganz unbedeutend war.*)
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