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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 447/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 4800
BauvertragBauvertrag
Verzicht auf Einrede der Verjährung: Erweiterung der Bürgenhaftung?

BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06

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IBR 2018, 1053 OLG Bamberg/BGH - Muss der Bürge eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist gegen sich gelten lassen?
IBR 2008, 25 BGH - Haftungsfalle: Bürgschaft und Verjährung der Hauptforderung

21 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 0901; IMRRS 2015, 0536
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Unbefristeter Verzicht auf Einrede der Verjährung wirksam?

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2014 - 3 U 901/14

Enthält ein Verzicht auf die Verjährung keine zeitliche Einschränkung, so führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts, sondern es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht nicht unverjährbar sein soll. Der ohne Bestimmung eines Endzeitpunkts erklärte Verzicht ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06, IBR 2008, 25 = ZIP 2007, 2206 ff = VersR 2008, 366 ff = WM 2007, 2206 ff).*)

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IBRRS 2014, 3876
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 01.07.2014 - VI ZR 391/13

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  1. Bei einem Wechsel des Sozialversicherungsträgers (hier: der Krankenkasse) gehen die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche des Geschädigten kraft Gesetzes auf den nun zuständigen Sozialversicherungsträger über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen sachlich und zeitlich kongruent sind.
  2. Der nachfolgende Sozialversicherungsträger erwirbt die Ersatzforderung- auch was einen beim zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger eingetretenen Verjährungsbeginn anbelangt - so, wie sie sich bei dem Rechtsübergang befindet.- 2 -
  3. Zugunsten des Rechtsnachfolgers wirkt nur die bei seinem Rechtsvorgänger durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB bis zum Rechtsübergang bewirkte Verjährungshemmung; ob eine Hemmung der Verjährung beim Rechtsnachfolger eintritt, hängt hingegen davon ab, ob Hemmungsgründe in seiner Person vorliegen.
  4. Verjährungsverzichtserklärung, die der Schuldner nur im Verhältnis zum Rechtsvorgänger abgegeben hat, wirken grundsätzlich nicht zugunsten des Rechtsnachfolgers.

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IBRRS 2014, 1553
Mit Beitrag
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Anerkenntnisse des Hauptschuldners schlagen nicht auf den Bürgen durch!

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2014 - 31 U 124/13

1. Hauptforderung und Bürgschaftsforderung verjähren jeweils selbständig voneinander. Der Bürge kann deshalb im Fall seiner Inanspruchnahme dem Gläubiger in zweifacher Hinsicht die Verjährungseinrede entgegenhalten. Er kann sich sowohl auf die Verjährung der Bürgschaftsschuld als auch auf die Verjährung der Hauptschuld berufen.

2. Erkennt der Bürge die Bürgschaftsforderung an, beginnt die Verjährung erneut. Für ein solches Anerkenntnis genügt ein tatsächliches Verhalten des Bürgen, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Bürge nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird.

3. Anerkenntnisse des Hauptschuldners schlagen nicht auf den Bürgen durch. Denn der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Das gilt auch dann, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gläubigers anders vorgesehen ist. Eine solche Regelung benachteiligt den Bürgen unangemessen und ist unwirksam.




IBRRS 2013, 4082
Mit Beitrag
AGBAGB
Erklärung auf Verzicht der Einrede der Verjährung ist keine AGB!

OLG Koblenz, Urteil vom 05.07.2013 - 10 U 1116/11

Eine nachträglich geschlossene Vereinbarung, dass der Schuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Einrede der Verjährung verzichtet, stellt keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, sondern ist eine eigenständige Vereinbarung und unterliegt daher nicht den §§ 305 ff. BGB.

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IBRRS 2012, 1848; IMRRS 2012, 1355
Mit Beitrag
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Sonstiges Zivilrecht - Ausgleichsanspruch des subsidiär haftenden Ausfallbürgen

BGH, Urteil vom 20.03.2012 - XI ZR 234/11

Befriedigt der im Verhältnis zum Regelbürgen nur subsidiär haftende Ausfallbürge den Gläubiger der Hauptforderung, so steht ihm ein interner Ausgleichsanspruch gegen den Regelbürgen zu, der selbständig neben die kraft Gesetzes mit der Hauptforderung auf den Ausfallbürgen übergehende Bürgschaftsforderung gegen den Regelbürgen tritt.*)

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IBRRS 2010, 4046
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaftsforderung verjährt selbstständig!

LG Darmstadt, Urteil vom 10.06.2010 - 9 O 90/09

Die Bürgschaftsforderung unterliegt einer selbstständigen Verjährung. Die im Wege der Klage geltend gemachte Hauptforderung des Bauherrn gegen den Bauunternehmer führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung der Bürgschaftsforderung.

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IBRRS 2010, 1801; IMRRS 2010, 1271
Mit Beitrag
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlagerecht - Anlagevertrieb muss nicht ungefragt Provisionen offenlegen

BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 196/09

Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 - NJW 2009, 1416).*)

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IBRRS 2009, 2826; IMRRS 2009, 1537
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Wirksamkeit der Verjährungshemmung gegenüber dem Bürgen

BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 18/08

1. Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam.*)

2. Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGHZ 153, 337, 342 f.) .*)




IBRRS 2010, 1267; IMRRS 2010, 0858
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Keine Verjährung vor vereinbarter Begehung der Mietsache!

OLG München, Urteil vom 31.03.2009 - 5 U 3484/08

1. Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist im Mietrecht setzt voraus, dass eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters stattfindet: er soll in die Lage versetzt werden, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen.

2. Diese Frist beginnt nicht vor der Durchführung einer vereinbarten Begehung der Mietsache; die Übergabe der Schüssel an den Hausmeister genügt an deren Stelle nicht.

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IBRRS 2009, 1392; IMRRS 2009, 0843
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Außergerichtliche Vergleichsgespräche: Verjährungshemmmung?

BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - II ZR 32/08

1. Bei einem auf § 130 a Abs. 3 HGB a.F. gestützten Anspruch ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die die Masse schmälernde Zahlung (hier: Abbuchung von einem Gesellschaftskonto) von dem beklagten Geschäftsführer veranlasst worden ist. An einer haftungsbegründenden Veranlassung kann es fehlen, wenn die Belastung des Kontos auf einer Kontopfändung beruht.*)

2. Tritt der Stillstand des Klageverfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Einverständnis des Klägers ein und betreibt dieser das Verfahren lediglich wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten nicht weiter, liegt darin kein triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führen kann. Die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung endet dann sechs Monate nach Eintritt des Stillstands.*)

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IBRRS 2007, 4800
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzicht auf Einrede der Verjährung: Erweiterung der Bürgenhaftung?

BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06

1. Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt.*)

2. Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht.*)

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann)
B. Sicherheitseinbehalt
XVI. Verjährungseinrede des Bürgen

2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
L. Regelmäßige Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks

§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel)
B. Besonderheiten des VOB-Vertrags
III. Fälligkeitsabreden, insbesondere Gewährleistungssicherheit

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

a) Prozessuale Vorüberlegungen ( Rn. 48-54)



2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

II. Mängelsicherheit (VOB/B § 17 Rn. 180-187)