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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 337/08


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 0850; IMRRS 2010, 0559
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Optimistische Prognose als Anlageempfehlung

BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08

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38 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2010, 301 BGH - Aufklärungspflichten der Bank bei Kapitalanlageberatung in Immobilienfonds

37 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 1920
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BGH, Beschluss vom 30.03.2021 - XI ZB 3/18

Zur Darstellung der mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung. (Rn. 48 - 51)*)

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IBRRS 2021, 1621
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BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - XI ZB 29/19

Zum Erfordernis von Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und die mit der Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten verbundenen Risiken in einem Verkaufsprospekt, der der Beteiligung an Einschiffgesellschaften zugrunde liegt.*)

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IBRRS 2021, 0999
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BGH, Beschluss vom 12.01.2021 - XI ZB 18/17

Zur Angabe von Verflechtungstatbeständen im Sinne von § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 2 und 4 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung. (Rn. 40 - 103)*)

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IBRRS 2021, 0394
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BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14

1. Ein Vorlagebeschluss wird spätestens mit seinem Eingang beim Oberlandesgericht wirksam. (Rn. 48)*)

2. Führt eine Pressemitteilung des Emittenten zu einer mitteilungspflichtigen Insiderinformation, kann dies seine Haftung wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen begründen. (Rn. 208)*)

3. Ein Erwerb von Finanzinstrumenten liegt auch bei der Zeichnung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung vor. (Rn. 326)*)

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IBRRS 2020, 3653
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BGH, Beschluss vom 06.10.2020 - XI ZB 28/19

1. Ergibt sich aus den Darstellungen in einem Verkaufsprospekt nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (aF) eine höhere Anzahl vermieteter als bereits errichteter Kfz-Stellplätze und enthält der Prospekt sich widersprechende Angaben zum Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen, ist der damit verbundene Prospektfehler für einen Anlagevermittler aufgrund der von ihm geschuldeten Plausibilitätsüberprüfung und für eine beratende Bank aufgrund der von ihr geschuldeten Überprüfung der Anlage mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Der Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen ist im Hinblick auf das Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, ein für den Anlageentschluss der Anleger wesentlicher Gesichtspunkt. (Rn. 59 - 60)*)

2. Das Feststellungsbegehren, bestimmte Informationen aus Rechenschafts- und Zwischenberichten sowie aus sonstigen an die Anleger adressierten Schreiben seien "inhaltlich geeignet", den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, ist nicht verallgemeinerungsfähig und damit im Kapitalanleger-Musterverfahren als unzulässig zurückzuweisen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138). (Rn. 48 - 52)*)

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IBRRS 2018, 1248
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BGH, Urteil vom 06.02.2018 - II ZR 17/17

Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Kommanditist beizutreten, kann im Rahmen des Vertrauensschadens entweder die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen oder an seiner Anlageentscheidung festhalten und Ersatz des Betrages verlangen, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Prospektangaben zu teuer erworben hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494). (Rn. 15)*)

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IBRRS 2018, 0464; IMRRS 2018, 0170
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Zu den Anforderungen an die Sittenwidrigkeit eines strukturierten Darlehensvertrags

BGH, Urteil vom 19.12.2017 - XI ZR 152/17

1. Zu den Aufklärungspflichten der Bank aufgrund eines Finanzierungsberatungsvertrags bei Empfehlung eines im Hinblick auf die Verzinsung wechselkursbasierten Darlehensvertrags.*)

2. Die Aufklärungspflichtverletzung aus einem Finanzierungsberatungsvertrag führt lediglich zu einem Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (Bestätigung von BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04, IBRRS 2006, 1662; IMRRS 2006, 1029, BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04,IBRRS 2007, 2637; IMRRS 2007, 0948 und BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06, IBRRS 2008, 1387; IMRRS 2008, 0952).*)

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IBRRS 2017, 0468
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - XI ZR 31/15

ohne amtlichen Leitsatz

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 18.02.2016 - III ZR 14/15

Zur Frage der Aufklärungspflicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 IV HGB in einem Anlageprospekt, der die Beteiligung an einem geschlossen Immobilienfonds zum Gegenstand hat (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 4.12.2014 - III ZR 82/14, NJW-RR 2015, 298 = WM 2015, 68).*)

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IBRRS 2014, 4185
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.09.2014 - II ZR 314/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 4186
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.09.2014 - II ZR 317/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 4187
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.09.2014 - II ZR 319/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 4188
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.09.2014 - II ZR 320/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 3615
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0134; IMRRS 2013, 0101
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Schlüssigkeit bei Pflichtverletzung eines Anlageberaters

BGH, Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 66/12

Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung des Anlegers zu den von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters (beziehungsweise Anlagevermittlers).*)

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IBRRS 2012, 3999; IMRRS 2012, 2869
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlage - Pflichtverletzung aus Anlageberatungsvertrag

BGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 363/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2560; IMRRS 2012, 1854
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Zivilrecht - Vorteilsanrechnung in der Prospekthaftung

BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10

1. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein (hier: Höhe der Nettodurchschnittsverzinsung), liegt darin nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und - aus ex ante-Sicht - nicht vertretbar ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vorträgt, dass die Prognose sich nicht erfüllt hat.*)

2. Vom Schaden des Klägers im Wege der Vorteilsanrechnung abzuziehende Positionen (hier: erhaltene Ausschüttungen) können durch Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO nur insoweit geltend gemacht werden, als sie nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind. Die vor Schluss der mündlichen Verhandlung erlangten Vorteile sind Elemente des einheitlich zu behandelnden Schadensersatzanspruchs des Klägers, über deren Bestehen und Nichtbestehen mit der Klage entschieden wird.*)

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IBRRS 2011, 4439; IMRRS 2011, 3186
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlage - Aufklärungspflicht der Bank über Insolvenzrisiko der Emittentin

BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 182/10

1. Zur Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ein konkret bestehendes Insolvenzrisiko der Emittentin (hier: Lehman Brothers) beim Erwerb von Indexzertifikaten durch ihren Kunden.*)

2. Die beratende Bank ist beim Vertrieb von Indexzertifikaten auch dann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bestehen, verpflichtet, den Anleger darüber aufzuklären, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bzw. Garantiegeberin das angelegte Kapital vollständig verliert (allgemeines Emittentenrisiko).*)

3. Hat die Bank ordnungsgemäß über das allgemeine Emittentenrisiko belehrt, bedarf es daneben keines zusätzlichen Hinweises auf das Nichteingreifen von Einlagensicherungssystemen.*)

4. Bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) besteht keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ihre Gewinnspanne. Dem steht weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung verdeckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 ff.).*)

5. Die beratende Bank ist aufgrund des Beratungsvertrages mit ihrem Kunden nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass der Zertifikaterwerb im Wege des Eigengeschäfts der Bank erfolgt.*)

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IBRRS 2011, 4499; IMRRS 2011, 3236
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlage - Aufklärungspflicht der Bank bei Basketzertifikaten (Lehman Br.)

BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10

Zu Aufklärungspflichten der beratenden Bank beim Erwerb von Basketzertifikaten (Emittentin hier: Lehman Brothers) durch ihren Kunden.*)

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IBRRS 2011, 3463; IMRRS 2011, 2473
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zur erfolglosen Gehörsrüge gegen Senatsbeschluss vom 19.07.11

BGH, Beschluss vom 24.08.2011 - XI ZR 191/10

Zur erfolglosen Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011.*)

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IBRRS 2011, 1470; IMRRS 2011, 1041
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Fehlerhafte Anlageberatung bei CMS Spread Ladder Swap-Vertrag

BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10

1. Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor der Abgabe einer Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten des Anlegers bereits bekannt. Die berufliche Qualifikation einer Mitarbeiterin des Anlegers als Diplom-Volkswirtin lässt für sich allein weder den Schluss auf deren Kenntnis von den spezifischen Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages zu, noch kann allein aus etwaigen vorhandenen Vorkenntnissen auf die konkrete Risikobereitschaft des Anlegers geschlossen werden.*)

2. Bei einem so hochkomplexen Anlageprodukt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag muss die Aufklärung gewährleisten, dass der Anleger im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.*)

3. Bei einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag muss die beratende Bank über den negativen Marktwert aufklären, den sie in die Formel zur Berechnung der variablen Zinszahlungspflicht des Anlegers einstrukturiert hat, weil dieser Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts ist und die konkrete Gefahr begründet, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt.*)

4. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, muss grundsätzlich nicht darüber aufklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu. Solche besonderen Umstände liegen beim CMS Spread Ladder Swap-Vertrag vor, weil dessen Risikostruktur von der Bank bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet worden ist, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anlagegeschäfts das Risiko verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.*)

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IBRRS 2011, 1279; IMRRS 2011, 0905
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Aktienrecht - Pflichten eines Immobilienfonds-Anlagevermittlers

BGH, Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10

Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modell-Berechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen.*)

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IBRRS 2010, 3897; IMRRS 2010, 2869
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Zur Darlegung der Sittenwidrigkeit eines Immobilienkaufvertrags

OLG München, Urteil vom 02.08.2010 - 19 U 4014/08

1. Zur Darlegung eines sittenwidrigen Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert bedarf es bei einem Immobilienkaufvertrag konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (wie BGH vom 13.03.2007, Gz. XI ZR 159/05; gegen BGH vom 02.04.2009, Gz. V ZR 177/08).*)

2. Eine Überteuerung um 83,56% ist grundsätzlich nicht ausreichend, um ein besonders grobes Missverhältnis i.S.v. § 138 I BGB zu begründen.*)

3. Zur Ablehnung von Beweisanträgen wegen Rechtsmissbrauchs.*)

4. Zur "Evidenz" mündlicher Äußerungen des Vermittlers für eine mit ihm "institutionalisiert zusammenwirkende" Bank.*)

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IBRRS 2010, 3261; IMRRS 2010, 2389
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers

BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09

Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.*)

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IBRRS 2010, 2639; IMRRS 2010, 1934
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Geschlossener Immoblienfonds - Prospekthaftung wegen Mieteinnahmen

BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09

1. Wird in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt, die dort prognostizierte, für die Rentabilität des Fonds maßgebliche künftige Entwicklung der Mieten beruhe "auf Erfahrungswerten der Vergangenheit", obwohl den Prospektverantwortlichen keine Erkenntnisse darüber vorlagen, dass in der Vergangenheit bei vergleichbaren Objekten unter entsprechenden äußeren Umständen Mietzuwächse in der prognostizierten Höhe erzielt werden konnten, rechtfertigt das die Annahme eines zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führenden Prospektfehlers.*)

2. Ein Anleger muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die im Zusammenhang mit der Anlage erzielten, dauerhaften Steuervorteile auf seinen Schaden anrechnen lassen, sofern nicht die Ersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterliegt. Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile demgegenüber aber anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (st. Rspr. vgl. nur Sen.Urt. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 31).*)

3. Die sukzessive Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 % im Jahr der Zeichnung auf 45 % zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens begründet für sich genommen keine hinreichenden Anhaltspunkte für solche außergewöhnlichen, dem geschädigten Anleger verbleibenden Steuervorteile, die es ausschließen würden, ihm die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte, auf § 287 ZPO gestützte pauschalierende Betrachtungsweise von Steuervorteilen und Steuernachteilen zugute kommen zu lassen mit der Folge, dass eine konkrete Berechnung der mit der Anlage verbundenen Steuervorteile vorzunehmen wäre.*)

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IBRRS 2010, 2354; IMRRS 2010, 1722
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Emmissionsprospekt reicht für Auskunfstpflicht

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2010 - 13 U 110/09

Bei einer Kapitalanlage in einem Immobilienfonds kommt der Anlagevermittler seinen Auskunftspflichten dann nach, wenn er rechtzeitig vor Beitritt dem Anleger den Emmissionsprospekt überlässt, aus dem sich alle notwendigen Angaben ergeben und die Risiken umfassend sowie wertneutral beschrieben werden.*)

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IBRRS 2010, 0850; IMRRS 2010, 0559
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Optimistische Prognose als Anlageempfehlung

BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08

1. Auch eine optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist. Darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage nicht erforderlich.*)

2. Inhalt und Umfang der Hinweispflicht zum Risiko eines Totalausfalls hängen bei Empfehlung der Kapitalanlage in einen Immobilienfonds nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote des Fonds, sondern vielmehr von dessen konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt.*)

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