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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 300/90
BGH, Urteil vom 03.12.1991 - XI ZR 300/90
Volltext50 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1992, 119 | BGH - Haftung der finanzierenden Bank für Falschauskünfte bei Immobilienanlagen |
49 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 16.11.2017 - III ZR 388/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 16.11.2017 - III ZR 402/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 16.11.2017 - III ZR 406/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 16.11.2017 - III ZR 385/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 16.11.2017 - III ZR 393/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 16.11.2017 - III ZR 403/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 16.11.2017 - III ZR 405/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 16.11.2017 - III ZR 405/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 16.11.2017 - III ZR 411/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 16.11.2017 - III ZR 413/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 16.11.2017 - III ZR 407/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextKG, Urteil vom 14.08.2015 - 9 U 74/14
1. Eine vertragliche Bindungsfrist an ein Angebot zum Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrags von sieben Wochen kann im Einzelfall einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB standhalten. Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB einschließlich der verzögernden Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste, zählt auch der Zeitraum der Weihnachtsfeiertage bis zum Jahreswechsel.*)
2. Die notarielle Pflicht zur Belehrung über zu lange Annahmefristen schützt das Interesse der Vertragsparteien an dem wirksamen Zustandekommen eines Vertrags, welches nicht daran scheitern soll, dass die Annahmefrist bereits abgelaufen ist, nicht dagegen das Interesse, sich von einem nachträglich als von Anfang an unwirtschaftlich erkannten Vertrag zu lösen. Daher wären vom Schutzzweck der Belehrungspflichten des Notars allenfalls Aufwendungen auf einen vermeintlich wirksamen, tatsächlich aber unwirksamen Vertrag erfasst, nicht dagegen Aufwendungen auf einen tatsächlich wirksamen, jedoch unwirtschaftlichen Vertrag.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 156/13
a) Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in einem Wertpapierprospekt ein fehlerhaftes Testat betreffend die Prüfung der Gewinnprognosen nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes i.V.m. Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 abgegeben hat, gegenüber einem Kapitalanleger nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter*)
b) Liegt der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer falschen Rechtsanwendung, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dieser Rechtsanwendung als solcher erlangt hat; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, WM 2014, 575).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 13.11.2012 - II ZR 23/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 06.11.2012 - VI ZR 174/11
a) Ob ein Geschäftsherrn-/Verrichtungsgehilfenverhältnis besteht, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen.*)
b) Zu den Voraussetzungen eines solchen Verhältnisses zwischen konzernangehörigen Gesellschaften.*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.12.2011 - XI ZR 51/10
1. § 20a WpHG, durch den Marktmanipulationen verboten werden, bezweckt in erster Linie, die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte zu gewährleisten, und ist daher kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.*)
2. Die Höhe des Subprime-Anteils der unmittelbar eigenen Investments einer Bank sowie derjenigen der mit der Bank verbundenen Zweckgesellschaften ist eine konkrete, zur Kursbeeinflussung geeignete Information im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Auch die Höhe des Subprime-Anteils der von den Zweckgesellschaften getätigten Investments ist eine Information, die die Bank unmittelbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG betrifft und die daher in einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden muss.*)
3. Nach § 37b Abs. 1 WpHG kann ein Anleger wegen unterlassener Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung den Erwerbsschaden ersetzt verlangen, also Rückzahlung des Erwerbsentgelts Zug um Zug gegen Hingabe der erworbenen Finanzinstrumente. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Finanzinstrumente wegen einer unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung erworben wurden, trägt der Anspruchsteller.*)
4. Der Anleger kann als Mindestschaden auch den Kursdifferenzschaden ersetzt verlangen. Hierfür muss der Anleger lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass, wäre die Ad-hoc-Mitteilung rechtzeitig erfolgt, der Kurs zum Zeitpunkt seines Kaufs niedriger gewesen wäre als er tatsächlich war.*)
VolltextBGH, Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 220/10
1. Zur Berücksichtigung der Kosten einer Restschuldversicherung bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags.*)
2. Für die Frage, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung vom Darlehensgeber als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben ist, ist nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in der Fassung vom 28. Juli 2000 allein entscheidend, dass der Kredit ohne Abschluss einer Restschuldversicherung insgesamt nicht gewährt worden wäre; die Frage, ob er auch zu denselben Bedingungen gewährt worden wäre, ist nicht entscheidungserheblich.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 108/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 109/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 101/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 103/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 102/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZR 95/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2006 - 2 U 774/05
1. Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Es handelt sich dabei um eine unwiderlegliche Vermutung*)
2. Die gerichtliche Geltendmachung des Rückgewähranspruchs gegenüber der ein verbundenes Geschäft finanzierenden Bank genügt, um den Hemmungstatbestand auszulösen. Es ist nicht erforderlich, auch verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin (GmbH) des Anlageobjekts geltend zu machen. Eine solche Notwendigkeit lässt nicht aus den zivilprozessualen Vorschriften über die Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO entnehmen. Die akzessorische Natur des finanzierten Geschäfts gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG gebietet diese Maßnahmen nicht, wenn die Realisierung des Rückgriffsanspruchs wegen Vermögenslosigkeit der Verkäufer-GmbH aussichtslos ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 53/02
Der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein wird geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01
1. Der Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs verpflichtet eine Bank nur, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen.
2. Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Denn es gehört auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.
3. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist erst in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
4. Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
5. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld.
6. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.
7. Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an.
8. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darlehensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im Kreditvertrag anzugeben. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat.
9. Das ist bei der Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig anzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene Einschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsgebühr der Erzielung der begehrten Steuervorteile dient.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.10.2003 - XI ZR 134/02
a) Ein Kreditvertrag ist grundsätzlich nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kredits nicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind.*)
b) Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits betragsmäßig zutreffend in dem Kreditvertrag angegeben sind, stellt es kein Fehlen von Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG dar, wenn der als Bearbeitungskosten ausgewiesene Betrag nicht von dem Kreditinstitut vereinnahmt, sondern als Vermittlungsprovision an einen Finanzierungsvermittler ausgezahlt werden soll; die unzutreffende Bezeichnung des Bestimmungszwecks der im Kreditvertrag aufgeführten Kosten steht einem Fehlen einer Angabe im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG nicht gleich.*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.09.2003 - XI ZR 74/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 03.06.2003 - XI ZR 289/02
a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Darlehensnehmer an den Kreditvermittler zu zahlende Finanzierungsvermittlungsprovision im Darlehensvertrag auszuweisen. Die Einschaltung des Finanzierungsvermittlers erfolgt im Rahmen von Steuersparmodellen regelmäßig im Interesse des Darlehensnehmers zur Erzielung der begehrten Steuervorteile.*)
b) Ein Verstoß des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG führt nicht zur Nichtigkeit des von ihm namens des Erwerbers abgeschlossenen Kreditvertrages. Die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank stellt grundsätzlich keine Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung dar.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02
Eine unwirksame Beschränkung der Zulassung einer Revision durch das Berufungsgericht führt auch nach § 543 ZPO n.F. dazu, daß allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ist mit der Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist.*)
Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 188/02
a) Ist der im Rahmen eines steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodells abgeschlossene Treuhändervertrag wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig, so erfaßt die Nichtigkeit auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht.*)
b) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muß sich das in den Vertrieb nicht eingeschaltete finanzierende Kreditinstitut Erklärungen des Vermittlers zu Wert und Rentabilität des Kaufobjekts nicht zurechnen lassen. Sie betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank.*)
BGH, Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 422/01
Ein Realkredit kann im Einzelfall auch dann zu "üblichen Bedingungen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt sein, wenn der vereinbarte Zinssatz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesene obere Streubreitengrenze der Effektivverzinsung überschreitet.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 25/00
1. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.
2. Kreditverträge, die "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, sind insoweit nicht als Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99).
VolltextBGH, Urteil vom 18.04.2000 - XI ZR 193/99
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (Ausnahme vom Einwendungsdurchgriff des § 9 Abs. 3 VerbrKrG) setzt nicht voraus, daß der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist.BGH, Urteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99 - OLG Jena LG Gera*)
VolltextBGH, Urteil vom 30.06.1992 - XI ZR 236/91
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 16.06.1992 - XI ZR 166/91
Pflichten der Bank gegenüber Anlegern bei Referenzbezeichnung in Prospekt eines Bauherrenmodells - Kein Wegfall des Rechtschutzinteresses bei Verzicht des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung - Berücksichtigung vorbereitender Schriftsätze durch Revisionsgericht
1. Läßt eine Bank sich im Prospekt eines Bauherrenmodells nicht nur als Vertragspartner für die Finanzierung, sondern auch als Referenz benennen, so erwächst ihr daraus gegenüber Anlegern, die mit ihr über eine Finanzierung verhandeln, die Verpflichtung, die Richtigkeit der Prospektangaben und die Bonität der Initiatoren in banküblicher Weise zu überprüfen und die Kreditinteressenten über bestehende Bedenken aufzuklären. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Pflicht umfaßt alle mit der Anlageentscheidung verbundenen Nachteile, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung den Kreditnehmer veranlaßt hätte, vom ganzen Projekt Abstand zu nehmen.
2. Solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält, wird eine Vollstreckungsabwehrklage nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses teilweise unzulässig, wenn der Beklagte, der die Zwangsvollstreckung bei Klageerhebung uneingeschränkt betrieb, in einem späteren Prozeßschriftsatz erklärt, er sei inzwischen teilweise befriedigt und verzichte insoweit auf die weitere Vollstreckung.
3. Auch wenn der Tatbestand des Berufungsurteils wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens keine ausdrückliche Bezugnahme auf die vorangegangenen Schriftsätze enthält, kann das Revisionsgericht in der Regel davon ausgehen, daß deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Für ordnungsgemäß begründete Verfahrensrügen erweitert außerdem § 561 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Regelung des § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO."
VolltextBGH, Urteil vom 05.05.1992 - XI ZR 237/91
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 05.05.1992 - XI ZR 235/91
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 03.12.1991 - XI ZR 300/90
Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm
Der Grundsatz, daß der Haftungsumfang durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht begrenzt wird, gilt auch für Beratungs- und Auskunftspflichten im Rahmen vorvertraglicher Schuldverhältnisse [hier: bei Anlagegeschäften].
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