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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 29/05


Beste Treffer:
IBRRS 2009, 0436; IMRRS 2009, 0286
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Beschluss vom 14.06.2006 - XI ZR 29/05

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IBRRS 2006, 1652; IMRRS 2006, 1021
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Rechtsschein bei Verbundgeschäft nach VerbrKrG

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05

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51 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2006, 1039 BGH - Bank darf auch bei Verbundgeschäft nach VerbrKG auf Rechtsschein der Vollmacht vertrauen!

49 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2011, 1743
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Treuhänderin: Freistellung von Kommanditistenhaftung?

BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 100/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 1748
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Treuhänderin: Freistellung von Kommanditistenhaftung?

BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 174/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 1749
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Treuhänderin: Freistellung von Kommanditistenhaftung?

BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 216/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 1763
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Treuhänderin: Freistellung von Kommanditistenhaftung?

BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 218/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 1770
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Treuhänderin: Freistellung von Kommanditistenhaftung?

BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 224/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 1771
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Treuhänderin: Freistellung von Kommanditistenhaftung?

BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 215/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 0099; IMRRS 2011, 0083
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Erlaubnis nach Art.1 Abs. 1 RBerG nötig für Grundstückserwerb?

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.09.2010 - 23 U 14/10

Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells oder eines Immobilienfonds für den Käufer besorgt, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, weshalb ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassenden Befugnissen nichtig ist.

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IBRRS 2009, 2385; IMRRS 2009, 1300
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Zu Wirksamkeit und Widerrufbarkeit einer Vollmachtserklärung

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2009 - 9 U 33/07

1. Zur Frage der Wirksamkeit einer gesondert erteilten Vollmacht zugunsten einer Treuhänderin im Zeichnungsschein, mit dem der Beitritt zu einem Immobilienfonds erklärt wird.*)

2. Zur Problematik eines Widerrufs dieser Vollmacht nach dem HWiG.*)

3. Zum Problem, ob die finanzierende Bank aus einer Bilanz der Mietgarantin auf deren Überschuldung schließen muss.*)

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IBRRS 2009, 2689; IMRRS 2009, 1463
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienfonds - Wirksamkeit eines Darlehensvertrag - Wissensvorsprung der Bank

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2009 - 9 U 12/06

1. Zur Frage, ob der Anleger Darlehensnehmer eines Darlehens geworden ist, das die Fondsgesellschaft aufgenommen hat, der er beigetreten ist.*)

2. Zur Auslegung einer in einem Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht.*)

3. Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Vorliegen eines Wissensvorsprungs (hier: Überschuldung der Mietgarantin; Innenprovisionen; Nichterreichbarkeit der Mieteinnahmen).*)

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IBRRS 2008, 3006; IMRRS 2008, 1722
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Anforderungen an Widerrufsbelehrung?

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2008 - 9 U 24/07

1. Eine Widerrufsbelehrung mit dem Inhalt "Wurde der Kredit ausgezahlt, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt", genügt den Anforderungen von § 2 I 3 HWiG nicht.*)

2. Zur Länge der Frist zwischen Verhandlung und Willenserklärung, bei der noch von dem Anscheinsbeweis der Überrumpelung ausgegangen werden kann (hier: knapp drei Wochen).*)

3. Zu den Voraussetzungen eines Verbundgeschäfts nach § 9 III VerbrKrG (hier: Zusammenwirken der Bank mit Fondsbetreiber, Verkäufer oder Vermittler; Bedeutung der Mehrfachfinanzierung).*)

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IBRRS 2008, 2402; IMRRS 2008, 1418
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Haftung des Anlegers als Gesellschafter von Immobilienfond?

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2008 - 9 U 93/06

1. Zur Haftung des Anlegers als Gesellschafter eines Immobilienfonds (GbR), dem er zu Steuersparzwecken beigetreten ist.*)

2. Zur Wirksamkeit der in einem Zeichnungsschein gegebenen Vollmacht, die einen Dritten zur Abgabe der Beitrittserklärung für den Anleger bevollmächtigt.*)

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IBRRS 2009, 0532; IMRRS 2009, 0381
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Beschluss vom 17.04.2007 - XI ZR 9/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 3682
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 17.04.2007 - XI ZR 343/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 2358; IMRRS 2007, 0743
ImmobilienImmobilien
Annahme einer Duldungsvollmacht

BGH, Urteil vom 13.03.2007 - XI ZR 159/05

1. Wird bei der Abwicklung eines Grundstückskaufs ein Treuhänder eingesetzt, der über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG nicht verfügt, so wird die unwirksame Vollmacht dem Grundstückskäufer nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten dadurch gegenüber wirksam, dass er die Abwicklung des Vertrages über einen längeren Zeitraum duldet.

2. Der Annahme einer Duldungsvollmacht steht entgegen, dass der Käufer nicht in der Regel gewusst hat, dass der Treuhänder ohne Vollmacht auftritt.

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IBRRS 2007, 2169; IMRRS 2007, 0635
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfasst ein Vergleich auch später entwickelte Einwendungen?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2007 - 9 U 79/06

Zur Frage, ob ein Vergleich auch mögliche Einwendungen erfassen kann, die von der Rechtsprechung erst später entwickelt werden.*)

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IBRRS 2007, 2405; IMRRS 2007, 0770
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verjährung: Berechnung des Fristbeginns

BGH, Urteil vom 23.01.2007 - XI ZR 44/06

1. Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.*)

2. Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.*)

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IBRRS 2007, 2403; IMRRS 2007, 0768
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Vertrauensschutz für Darlehensgeber

KG, Urteil vom 13.12.2006 - 24 U 73/06

Im Falle eines im Jahre 1993 geschlossenen Darlehensvertrages, welcher nach heutiger, nicht aber nach damaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Verstoßes des den Darlehensnehmer beim Vertragsschluss vertretenden Geschäftsbesorgers gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist, kann sich der Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber nach allgemeinen Vertrauensgrundsätzen dann nicht auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages berufen, wenn im Einzelfall der Schutz des Vertrauens des Darlehensgebers auf die Fortdauer der im Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer anzustellenden Abwägung mit den Belangen des Darlehensnehmers und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug verdient. Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Darlehensgeber aus der Rechtsprechungsänderung erwachsenden Folgen zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen.*)

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IBRRS 2007, 0484; IMRRS 2007, 0279
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Darlehensvertrag: Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung

BGH, Urteil vom 05.12.2006 - XI ZR 341/05

Eine Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG ist entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endgültig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen.*)

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IBRRS 2007, 0292; IMRRS 2007, 0178
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Nichtige Notarvollmacht: Darlehensabschlussvollmacht miterfasst?

BGH, Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05

Zur Frage, ob die auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhandvertrages die in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltene, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende Vollmacht eines Treuhänders zum Abschluss eines Darlehensvertrages gemäß § 139 BGB erfasst.*)

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IBRRS 2007, 0014; IMRRS 2007, 0011
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Unwirksamkeit der Vollmacht

BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05

Ob die wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtige, umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finanzierung eines Immobilienfondsanteils zusammenhängenden Verträge und die in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht zur Aufnahme von Zwischen- und Endfinanzierungskrediten ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen.*)

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IBRRS 2007, 3000; IMRRS 2007, 1191
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Haustürsituation: Zurechenbarkeit zu finanzierender Bank?

BGH, Urteil vom 20.06.2006 - XI ZR 224/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 0436; IMRRS 2009, 0286
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Beschluss vom 14.06.2006 - XI ZR 29/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2163; IMRRS 2006, 1384
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Unrentable Eigentumswohnungen im Strukturvertrieb

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 48/04

1. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist für den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGB-Gesetz), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich anerkannt.

2. § 10 Abs. 2 VerbrKrG (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) ist auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar. Es fehlt eine planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte.

3. Im Falle des wirksamen Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Darlehensnehmer hat die Bank gegen diese aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung.

4. Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Kapitals nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handle es sich um ein verbundenes Geschäft.

5. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus.

6. Die Haustürgeschäfterichtlinie kennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobiliengeschäfte, wenn der Grundpfandkredit zu den üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist.

7. Der Darlehensnehmer hat den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden.

8. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung ist jedenfalls mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat.

9. Zur der Frage, wann eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kreditnehmer trifft.

10. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft.




IBRRS 2009, 0452; IMRRS 2009, 0302
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 400/03

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3264; IMRRS 2007, 1358
ProzessualesProzessuales
Schuldrecht - Treuhandabrede im Darlehensvertrag

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 92/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4210; IMRRS 2007, 1965
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Schuldrecht - Widerruf erstreckt sich nicht auf Sicherungsabrede

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 15/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4211; IMRRS 2007, 1966
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Schuldrecht - Widerruf erstreckt sich nicht auf Sicherungsabrede

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 111/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 0507; IMRRS 2009, 0356
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 104/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 0542; IMRRS 2009, 0391
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 26/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2501; IMRRS 2006, 1640
ImmobilienImmobilien
Realkredit: Kein Einwendungsdurchgriff wie im Abzahlungsgeschäft

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 63/04

1. Der Rechtsgedanke der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobilienerwerb verbundenen Risiko ist nicht anwendbar, wenn eine Situation nach § 3 Abs. 1 HWiG vorliegt. Dieser schließt die Anwendung der §§ 812 ff. BGB als lex specialis aus.

2. Liegt einer Grundschuldbestellung eine Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde, bleibt diese auch dann bestehen, wenn die Forderung nach § 398 BGB an den vormaligen Treuhänder abgetreten wird, was diesen auch wirtschaftlich zum Grundschuldinhaber und Inhaber der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten macht.

3. Die in der Kreditpraxis übliche Erstreckung auch auf künftige Forderungen ist für den ehemaligen Treuhänder weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich um originäre oder durch Abretung erworbene Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt.

4. § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) ist auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar.

5. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus.

6. Unterbleibt eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG und will sich der Verbraucher vom Vertrag lösen, muss dazu dargelegt werden, dass die unterbliebene Widerrufsbelehrung kausal für den Abschluss geworden ist.

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IBRRS 2006, 1662; IMRRS 2006, 1029
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerruf eines Realkreditvertr. zur Immobilienfinanzierung

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04

1. Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) verbleibt es dabei, dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs (§ 1 Abs. 1 HWiG) eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Fortsetzung von BGHZ 152, 331).*)

2. Der im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) in Rechtsprechung und Literatur erwogene Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener Widerrufserklärung scheidet jedenfalls in all den Fällen aus, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags gebunden ist.*)

3. In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.*)

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IBRRS 2007, 3465; IMRRS 2007, 1497
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Darlehensvertrag begründet kein Auftragsverhältnis

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 3/05

1. Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Kreditbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden. Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als "empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat.

2. Der Darlehensvertrag als solcher begründet kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen.

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IBRRS 2006, 1684; IMRRS 2006, 1045
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Kreditrecht - Kein Anspruch auf Neuberechnung geleisteter Teilzahlungen

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05

1. Verneint das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation und Abschluss des Darlehensvertrages neben dem zwischenzeitlichen Zeitablauf vor allem deshalb, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht hinsichtlich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Fondsbeteiligung nicht ausgeübt habe, so ist diese im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare tatricherliche Würdigung nicht zu beanstanden.*)

2. § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gewährt dem Darlehensnehmer keinen Anspruch auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile, sondern verpflichtet die Bank nur zur Neuberechnung der Höhe der Teilzahlungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen.*)

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IBRRS 2007, 4206; IMRRS 2007, 1962
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Schuldrecht - Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 158/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4209; IMRRS 2007, 1964
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Schuldrecht - Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 377/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2207; IMRRS 2006, 1413
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerruf d. Beitritts finanzierter Immobilienfonds nach HWiG

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 114/05

1. Von einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation kann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen der gestellten Kreditanfrage und dem Vertragsschluss der zeitliche Abstand von einem Monat liegt sowie wegen weiterer Indiztatsachen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann.

2. Zur Frage der Heilung des sich aus dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels eines Darlehensvertrages bei verbundenen Geschäften im Sinne des § 9 VerbrKrG. Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht festhält.

3. Die umfassende Information und Warnung des Verbrauchers und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfordern auch bei einer so genannten unechten Abschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG.

4. Die Bank ist nicht zur Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile verpflichtet.

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IBRRS 2008, 3930; IMRRS 2008, 1972
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 2/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3200; IMRRS 2007, 1323
ProzessualesProzessuales

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 120/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1652; IMRRS 2006, 1021
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Rechtsschein bei Verbundgeschäft nach VerbrKrG

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05

1. Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 307 f.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 26 f.).

2. Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der Kredit gebenden Bank wird bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 300 ff.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 24 ff.).

3. Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).*)

4. Zur Auslegung eines formularmäßigen Zeichnungsscheins.*)

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Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des BGH in Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds beigelegt
(27.04.2006) Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über verschiedene Klagen zu entscheiden, in denen es um kreditfinanzierte Beteiligungen von Verbrauchern an geschlossenen Immobilienfonds ging. Die Fonds waren in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet worden. Geschäftsgegenstand war die Errichtung und Vermietung von Gebäuden. Die Anleger waren jeweils von Vermittlern geworben worden, sich zu Steuersparzwecken an den Fonds zu beteiligen. Der Beitritt sollte über Bankkredite finanziert werden.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04