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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 232/09
BGH, Urteil vom 21.09.2010 - XI ZR 232/09
Volltext58 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2010, 535 | BGH - Institutionalisiertes Zusammenwirken: Wer hat was zu beweisen? |
57 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 210/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 214/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 21.09.2021 - XI ZB 30/19
Der Verkaufsprospekt ist kein Unternehmensdatum, die Art und Weise seiner Darstellung ist nicht feststellungsfähig (Rn. 36)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 18.05.2021 - XI ZB 19/18
1. Zur Darstellung der mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung. (Rn. 53 - 60)*)
2. Zur Angabe von Verflechtungstatbeständen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung. (Rn. 44 - 52)*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.02.2021 - XI ZR 191/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 12.01.2021 - XI ZB 18/17
Zur Angabe von Verflechtungstatbeständen im Sinne von § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 2 und 4 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung. (Rn. 40 - 103)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 06.10.2020 - XI ZB 28/19
1. Ergibt sich aus den Darstellungen in einem Verkaufsprospekt nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (aF) eine höhere Anzahl vermieteter als bereits errichteter Kfz-Stellplätze und enthält der Prospekt sich widersprechende Angaben zum Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen, ist der damit verbundene Prospektfehler für einen Anlagevermittler aufgrund der von ihm geschuldeten Plausibilitätsüberprüfung und für eine beratende Bank aufgrund der von ihr geschuldeten Überprüfung der Anlage mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Der Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen ist im Hinblick auf das Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, ein für den Anlageentschluss der Anleger wesentlicher Gesichtspunkt. (Rn. 59 - 60)*)
2. Das Feststellungsbegehren, bestimmte Informationen aus Rechenschafts- und Zwischenberichten sowie aus sonstigen an die Anleger adressierten Schreiben seien "inhaltlich geeignet", den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, ist nicht verallgemeinerungsfähig und damit im Kapitalanleger-Musterverfahren als unzulässig zurückzuweisen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138). (Rn. 48 - 52)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 18.02.2020 - XI ZR 196/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 13.01.2020 - II ZR 97/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 03.01.2020 - II ZR 98/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 03.01.2020 - II ZR 100/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 18.12.2019 - II ZR 131/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 17.12.2019 - II ZR 85/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 09.12.2019 - II ZR 96/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.11.2019 - II ZR 306/18
Einem Gründungsgesellschafter oder einem mit ihm wesentlich kapitalmäßig oder personell verflochtenen Unternehmen bereits gewährte Sondervorteile müssen im Emissionsprospekt auch dann offengelegt werden, wenn sie bereits vor dem Beitritt eines Anlegers erfolgt sind, aber im Zusammenhang mit dem Anlageprojekt stehen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Beschluss vom 7. Juli 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 3). (Rn. 10)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 253/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 264/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 416/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 256/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 410/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 409/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZR 424/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 21.10.2014 - XI ZB 12/12
1. Ein Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren muss den maßgeblichen Sach- und Streitstand, über den entschieden wird, wiedergeben und die gestellten Musteranträge erkennen lassen. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder geändert werden sollen. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Auf einen im Jahr 2000 freiwillig erstellten Wertpapierverkaufsprospekt, der der Umplatzierung bereits an der Börse gehandelter Wertpapiere dient, ist nicht die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern die damals geltende gesetzliche Prospekthaftung gem § 13 VerkProspG iVm §§ 45 ff. BörsG entsprechend anzuwenden. (amtlicher Leitsatz)*)
4. In einem Wertpapierverkaufsprospekt ist der Wert des Immobilienvermögens der Emittentin als Bilanzposition, die für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens und damit für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, zutreffend auszuweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Eigenkapital zu einem beträchtlichen Teil aus Immobilien besteht. Die Prospektpublizitätspflicht erstreckt sich auf den gewählten Bewertungsansatz und das angewandte Bewertungsverfahren, sofern deren Kenntnis für die sachgerechte Einschätzung des Grundstückswerts erforderlich ist. Die Grundstücksbewertung ist nicht fehlerhaft, wenn sich das Bewertungsergebnis im Rahmen zulässiger Toleranzen bewegt. Wo im Einzelfall die Toleranzgrenze zu ziehen ist, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung. (amtlicher Leitsatz)*)
5. Die Übertragung eines erheblichen Aktienpakets von der Emittentin auf eine Konzerntochter - hier eine Holding - im Wege der Sacheinlage (sog. Umhängung) ist im Prospekt exakt zu beschreiben und darf nicht als Verkauf innerhalb des Konzerns deklariert werden. Ferner muss im Prospekt erläutert werden, dass der im Jahr der Umhängung durch die Aufdeckung stiller Reserven erzielte Buchgewinn bei einer später erforderlich werdenden Sonderabschreibung des Beteiligungsbuchwerts an der Konzerntochter zu einem entsprechenden Verlust der Emittentin in künftigen Geschäftsjahren führen kann, der die Dividendenerwartung der neu geworbenen Aktionäre beeinträchtigt. (amtlicher Leitsatz)*)
6. Die auf die Veröffentlichung eines fehlerhaften Prospektes gestützte Schadensersatzklage hemmt die Verjährung nicht nur in Bezug auf Prospektfehler, die in der Klageschrift geltend gemacht worden sind, sondern auch für solche, die erst nach Klageerhebung in den Prozess eingeführt werden, weil es sich bei einzelnen Fehlern des Prospektes nur um Bestandteile eines einheitlichen Geschehensablaufs und damit um denselben prozessualen Streitgegenstand handelt. (amtlicher Leitsatz)*)
7. In einem der Klage vorangegangenen Mahn- oder Güteverfahren wird der erforderlichen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Angabe des angeblich fehlerhaften Prospektes genügt. Der Benennung der einzelnen Prospektfehler bedarf es im Mahnbescheids- bzw. Güteantrag nicht. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextBGH, Urteil vom 31.10.2013 - III ZR 66/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 14.05.2013 - XI ZR 335/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 15.01.2013 - II ZR 43/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 15.01.2013 - II ZR 44/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 15.01.2013 - II ZR 45/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12
Zu den Anforderungen an die von einem Anlageberater geschuldete Plausibilitätsprüfung eines Prospekts.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11
1. Wendet sich der Emittent von Wertpapieren ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt.*)
2. In diesem Fall gehört zu den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere notwendig und daher richtig und vollständig in einem Wertpapier-Verkaufsprospekt darzustellen sind, auch die Möglichkeit der Erteilung nachteiliger Weisungen durch eine beherrschende Konzernmuttergesellschaft an eine beherrschte Konzerntochtergesellschaft und die damit verbundene - erhöhte - Gefahr für die Rückzahlung der an die Konzerntochtergesellschaft gezahlten Anlegergelder.*)
3. Als Verantwortliche, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (Prospektveranlasser), werden die Personen erfasst, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission der Wertpapiere haben und darauf hinwirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird. Durch diese Regelung soll eine Lücke bei den Haftungsverpflichteten geschlossen werden; insbesondere sollen auch Konzernmuttergesellschaften in die Haftung einbezogen werden, wenn eine Konzerntochtergesellschaft Wertpapiere emittiert.*)
VolltextBGH, Urteil vom 17.07.2012 - XI ZR 198/11
1. Dass der Vermittler im Gespräch die Maklerprovision in Höhe von 3 % erwähnt, lässt keinen Rückschluss auf eine nicht in die Baukosten als Teil des Gesamtaufwands eingepreiste Innenprovision und eine diesbezügliche arglistige Täuschung zu.
2. Einem Berechnungsbeispiel, das ausdrücklich für das "1. Vermietungsjahr" erstellt wurde, darf die Garantiemiete zu Grunde gelegt werden. Von einer Täuschung kann dann keine Rede sein, wenn im Prospekt ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die erzielbare Miete nach Ablauf des Garantiemietzeitraums höher, aber auch niedriger liegen kann.
3. Bei der negativen Feststellungsklage muss der Feststellungskläger lediglich beweisen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs auf Grund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt. Demgegenüber obliegt dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist - wenn auch mit umgekehrten Parteirollen - Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Nichtbestehen gestritten wird. Die Beklagte als Anspruchstellerin der vom Kläger negierten Ansprüche trägt folglich auch im Rahmen der negativen Feststellungsklage die Beweislast dafür, dass der Darlehensvertrag zu Stande gekommen ist und dass der Kläger die Darlehensvaluta empfangen hat.
4. Der Darlehensnehmer haftet im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, wenn er diese erhalten hat. Ein Darlehen gilt als empfangen, wenn der Darlehensgeber es an den Darlehensnehmer oder auf dessen Weisung an einen Dritten ausgezahlt hat. Für die Zurechenbarkeit der Zahlungsanweisung des Treuhänders kommt es auf die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Zeitpunkt der Ausführung der Zahlungsanweisungen an, nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Zahlungsanweisung oder der Einrichtung des Kreditkontos.
VolltextBGH, Urteil vom 05.06.2012 - XI ZR 177/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 05.06.2012 - XI ZR 176/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 05.06.2012 - XI ZR 178/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 05.06.2012 - XI ZR 179/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 05.06.2012 - XI ZR 173/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 05.06.2012 - XI ZR 174/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 05.06.2012 - XI ZR 175/11
a) Zur Frage, ob eine arglistige Täuschung darin zu sehen ist, dass in einem Verkaufsprospekt für eine Eigentumswohnung angegeben wird, dass für "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" 76,70% des kalkulierten Gesamtaufwandes aufzuwenden sind, ohne dass ausgewiesen wird, dass hierbei eine Innenprovision in Höhe von 18,24% eingepreist wurde.*)
b) Zur Auslegung eines formularmäßigen Vermittlungsauftrages und vorformulierter Angaben in einem Berechnungsbeispiel.*)
VolltextBGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 95/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 198/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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