Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 200/09
BGH, Urteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09
66 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IVR 2017, 102 | BGH - Voraussetzungen der Zwangsversteigerung wegen Grundschuldzinsen |
IMR 2010, 1100 | BGH - Ohne Übernahme der Sicherungsvereinbarung keine Vollstreckung aus einer Grundschuld! |
IMR 2010, 1099 | BGH - Prüfung der Unterwerfungsklausel ist im Rahmen der Klauselerinnerung zu klären! |
IMR 2010, 343 | BGH - Die freie Abtretbarkeit einer Grundschuld hält der Inhaltskontrolle stand! |
57 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - V ZA 17/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.2010 - 3 U 11/10
1. Zur Abtretbarkeit von Darlehensforderungen an einen "Nichtbank".*)
2. Begehrt der Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der erteilten Zwangsvollstreckungsklausel neben der Vollstreckungsabwehrklage, so ist die Klauselgegenklage im Berufungsverfaren zulässige Klageart.
VolltextBGH, Urteil vom 03.12.2010 - V ZR 200/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 19.08.2010 - VII ZB 2/09
1. a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt auch dann vor, wenn ein Gericht versehentlich einen fristgerecht eingereichten Schriftsatz nicht berücksichtigt.*)
b) Berücksichtigt ein Beschwerdegericht eine fristgerecht eingereichte Beschwerdebegründung nicht, die sich mit der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzt, ist der Gehörsverstoß grundsätzlich entscheidungserheblich.*)
2. a) Enthält die notarielle Urkunde über eine Grundschuldbestellung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung Erklärungen des Schuldners, wonach die Grundschuld nur unter Bedingungen verwertet werden darf, deren Eintritt nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann, besteht keine Vermutung dafür, dass damit die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungserklärung eingeschränkt sein soll.*)
b) Zur Auslegung einer Erklärung, wonach die Grundschuld nur verwertet werden darf, wenn der Gläubiger sicherstellt, dass der Kredit zweckentsprechend zur Bebauung verwendet wird.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZA 6/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09
1. Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld kann aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt.*)
2. Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden ist, ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten.*)
3. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld stellt auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i.S. des § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann (Bestätigung von BGHZ 99, 274; 177, 345).*)
OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 - 3 U 292/08
1. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld ist auch mit Blick auf die freie Abtretbarkeit von Grundschuld und gesicherter Forderung nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (n.F.).*)
2. Grundschulden, die vor Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes erworben worden sind, können uneingeschränkt gutgläubig einredefrei erworben werden, was in dem Fall, in dem die Verbindung zwischen Grundschuld und gesicherter Forderung durch den Sicherungsvertrag verloren gegangen ist, die Zwangsvollstreckung in Höhe des Nennwerts der Grundschuld ermöglicht, auch wenn die gesicherte Forderung tatsächlich in geringerer Höhe valutiert.*)
Volltext4 Nachrichten gefunden |
(20.07.2011) Der u. a. für das Recht der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zuständige VII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Notar einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die für eine Zwangsvollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel zu erteilen hat.
mehr…
Bundesgerichtshof stärkt Kontrolle durch den Notar
(23.06.2010) Viele Verbraucher wurden in der Vergangenheit über Berichte hinsichtlich der "Verkäufe von Grundschulden" durch Banken an Finanzinvestoren aufgeschreckt. Vielerorts wurde befürchtet, dass einzelne Finanzinvestoren gegen Hauseigentümer aus der Grundschuld vollstrecken, auch wenn diese ihre Raten bis zuletzt vertragsgemäß bezahlen. Für neue Fälle solcher Abtretungen hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die den Verbraucher vor einem Missbrauch der Grundschuld, die nach dem 19.8.2008 bestellt oder abgetreten wurde, schützt. Unklar war bisher, wie der Verbraucher in den Fällen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift geschützt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer wegweisenden Entscheidung klargestellt, dass dabei dem Notar eine entscheidende Rolle zukommt.
mehr…
(21.04.2010) Dürfen Kreditinstitute Grundpfandrechte an Dritte weiterverkaufen oder nicht? Diese Frage ist seit Jahren heftig umstritten. Nun hat der Bundesgerichtshof am 30. März eine Entscheidung im Bank- und Börsenrecht getroffen, die auch für Bauherren und Immobilieninvestoren weitreichende Wirkungen hat. Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt die neue Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09). Grundsätzlich dürfen Grundpfandrechte auch in Zukunft weiterveräußert werden, aber die Rechte der Bauherren werden besser gewahrt.
mehr…
(31.03.2010) Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichts-ofes hatte über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer inzwischen mehrfach abgetretenen Grundschuld, die sie ihrer Hausbank im Jahr 1989 anlässlich einer Darlehensgewährung zur Absicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung gewährt hatte. In der notariellen Urkunde hatte sich die Klägerin wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück unterworfen.
mehr…